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Montabaur

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Nr. 23/96

2. Sanierung des Zufahrtsweges zum Sportplatz und des We­ges vom Sportplatz in südlicher Richtung bis Waldeingang.

- Ortsbesichtigung -

3. Bau einer Kinderwagenrampe an der Treppe des Verbin­dungsweges Waldstraße/Südstraße am Anwesen Sandkrü­ger.

- Ortsbesichtigung -

4. Wasserabfluß im Zufahrtsbereich des Neubaugebietes »Im Hardtfeld« (L 327).

- Ortsbesichtigung -

Ab ca. 19.45 Uhr Sitzung im Sitzungssaal des Gemeindehauses.

5. Teilausbau des Speichers im Rathaus.

6. Gestaltung des Eingangsbereiches der Turnhalle.

7. Bodengutachten für Friedhofserweiterungsfläche.

8. Absenkungen der Straßenfläche an Regeneinläufen in der Herberg- und Wiesenstraße.

9. Finanzielle Förderung von Solarkollektoren durch die Ortsgemeinde. - Anlage -

10. Änderung des Bebauungsplanes »Im Hardtfeld«.

11. Verschiedenes. *

56412 Niederelbert, 03.06.1996 gez. Bode, Ortsbürgermeister

Fundsache

Am 24.05.1996 wurde in, der Bergstraße ein Autoschlüssel gefunden.

Dieser kann bei der Gemeinde in den Sprechstunden - mon­tags und donnerstags, von 18.00 bis 20.00 Uhr - abgeholt werden.

gez. Müller, /. Ortsbeigeordneter

SPD-Orts verein Montabaur

Vorstandssitzung am Donnerstag, dem 20. Juni, um 19.00 Uhr, im Restaurant »Marktstuben«, Größer Markt 9.

Zu einer parteiöffentlichen Vorstandssitzung lädt der SPD- Ortsverein Montabaur ein. Haupttagesordnungspunkte sind die Vorbereitung der Jahreshauptversammlung mit Vor­standsneuwahlen und die Vorbereitung des Ortsvereinsjubi­läums (100 Jahre SPD Montabaur) im Herbst.

Informationen beim Vorsitzenden Karl-Heinz Bächer, Telefon 4510 und 994268; Fax 994269 oder dem stv. Vorsitzenden Jürgen Willershausen, Telefon 18744.

Spende Blut - rette Leben

Am Freitag, 08.06.1996, findet in Oberelbert in der Stelzen­bachhalle der nächste Blutspendetermin des DRK OV Dau­bach statt. Hierzu laden wir alle Mitbürgerinnen und Mitbürger ab dem 18. Lebensjahr, in der Zeit von 16.30 bis 20.00 Uhr, ein.

S.V. Niederelbert

Abteilung »Alte Herren«

Am 08.06.1996 haben wir ein Auswärtsspiel gegen die AH- Mannschaft von Holzappel.

Spielbeginn: 16.30 Uhr. Abfahrt: 15.45 Uhr.

Sportwochenende

Der SV Niederelbert veranstaltet vom 22.06. bis 23.06.1996 ein Sportwochenende. Im Rahmen des Sportwochenendes soll wie­der ein Fußballdorfturnier stattfinden, das sich in diesem Jahr auf beide Tage erstrecken soll.

Das Dorfturnier soll in diesem Jahr wieder als Straßenturnier durchgeführt werden. Die Fußballer der AH-Mannschaft über­nehmen die Organisation des Turniers und haben folgende - gegenüber den Vorjahren geänderte - Straßeneinteilung vor­genommen:

Straßenbezeichnung: 1. Horresser Str., Äußerer Weg, Bachstr., Nordstr., Hauptsträße, Ansprechpartner: Berkessel, Telefon: 5446. Straßenbezeichnung: 2. Bergstr., Herbergstr., Grabenweg, Ringstr., Hochstr., Änsprechpartner: Neuroth, Telefon: 4379. Straßenbezeichnung: 3. Hollerer Str., Garten-, Kirch-, Wie- senstr., Ansprechpartner: Lenz, Telefon: 2140. Straßenbezeichnung: 4. Waldstr., Cäsarweg, Castellweg, Li­mesweg, Römerstr., Ansprechpartner: Roth, Telefon: 16837. Straßenbezeichnung: 5. Südstr., Tannenweg, Birkenweg, An­sprechpartner: G. Höher, Telefon: 90106. Straßenbezeichnung: 6. Auswahl ehemaliger Niederelberter Einwohner, Ansprechpartner: D. Höher; Telefon: 5739. Gespielt wird von 16 m-Raum zu 16 m-Raum auf kleine Tore mit einem Torwart und 6 Feldspielern, von denen max. 4 aktiv sein dürfen, d.h. Spieler der 1. oder 2. Mannschaft, der AH oder

einer Jugendmannschaft sind. Spielberechtigt sind alle, die am Spieltag das 14. Lebensjahr vollendet haben.

Alle Interessenten, insbesondere die z. Zt. nicht aktiven, wer­den gebeten, sich in den nächsten Tagen mit ihrem Ansprech­partner in Verbindung zu setzen. Wir hoffen auf rege Teilnah­me.

_ Oberelbert ___

Satzung

über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemein­deordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 10 des Kommu­nalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§1

Erhebung von Ausbaubeiträgen

(1) Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Aüsbaubeiträge nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.

(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals' hergestellten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Er­weiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erho­ben.

1. »Erneuerung« ist die Wiederherstellung einer vorhande­nen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrs­bedürfnis genügenden Zustand,

2. »Erweiterung« ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer .fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weite­re Teile,

3. »Umbau« ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage,

4. »Verbesserung« sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i. S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffen­heit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.

(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Er­schließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB bei­tragsfähig sind.

(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeiträge nach § 8 a BNatSchG zu erheben sind.

(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem Er­trag stehen.

§2

Beitragsfähige Verkehrsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für

1. Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern-, Gewer­be- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbe­triebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet,

a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis 18 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.

2. Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebie­ten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Ein­kaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-,. Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.

3. Fußwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.

4. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflä­chen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslini­en Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombi­nieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nr. 1 genannten Höchstbreiten.

5. Parkflächen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,