Montabaur
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Nr. 23/96
2. Sanierung des Zufahrtsweges zum Sportplatz und des Weges vom Sportplatz in südlicher Richtung bis Waldeingang.
- Ortsbesichtigung -
3. Bau einer Kinderwagenrampe an der Treppe des Verbindungsweges Waldstraße/Südstraße am Anwesen Sandkrüger.
- Ortsbesichtigung -
4. Wasserabfluß im Zufahrtsbereich des Neubaugebietes »Im Hardtfeld« (L 327).
- Ortsbesichtigung -
Ab ca. 19.45 Uhr Sitzung im Sitzungssaal des Gemeindehauses.
5. Teilausbau des Speichers im Rathaus.
6. Gestaltung des Eingangsbereiches der Turnhalle.
7. Bodengutachten für Friedhofserweiterungsfläche.
8. Absenkungen der Straßenfläche an Regeneinläufen in der Herberg- und Wiesenstraße.
9. Finanzielle Förderung von Solarkollektoren durch die Ortsgemeinde. - Anlage -
10. Änderung des Bebauungsplanes »Im Hardtfeld«.
11. Verschiedenes. *
56412 Niederelbert, 03.06.1996 gez. Bode, Ortsbürgermeister
Fundsache
Am 24.05.1996 wurde in, der Bergstraße ein Autoschlüssel gefunden.
Dieser kann bei der Gemeinde in den Sprechstunden - montags und donnerstags, von 18.00 bis 20.00 Uhr - abgeholt werden.
gez. Müller, /. Ortsbeigeordneter
SPD-Orts verein Montabaur
Vorstandssitzung am Donnerstag, dem 20. Juni, um 19.00 Uhr, im Restaurant »Marktstuben«, Größer Markt 9.
Zu einer parteiöffentlichen Vorstandssitzung lädt der SPD- Ortsverein Montabaur ein. Haupttagesordnungspunkte sind die Vorbereitung der Jahreshauptversammlung mit Vorstandsneuwahlen und die Vorbereitung des Ortsvereinsjubiläums (100 Jahre SPD Montabaur) im Herbst.
Informationen beim Vorsitzenden Karl-Heinz Bächer, Telefon 4510 und 994268; Fax 994269 oder dem stv. Vorsitzenden Jürgen Willershausen, Telefon 18744.
Spende Blut - rette Leben
Am Freitag, 08.06.1996, findet in Oberelbert in der Stelzenbachhalle der nächste Blutspendetermin des DRK OV Daubach statt. Hierzu laden wir alle Mitbürgerinnen und Mitbürger ab dem 18. Lebensjahr, in der Zeit von 16.30 bis 20.00 Uhr, ein.
S.V. Niederelbert
Abteilung »Alte Herren«
Am 08.06.1996 haben wir ein Auswärtsspiel gegen die AH- Mannschaft von Holzappel.
Spielbeginn: 16.30 Uhr. Abfahrt: 15.45 Uhr.
Sportwochenende
Der SV Niederelbert veranstaltet vom 22.06. bis 23.06.1996 ein Sportwochenende. Im Rahmen des Sportwochenendes soll wieder ein Fußballdorfturnier stattfinden, das sich in diesem Jahr auf beide Tage erstrecken soll.
Das Dorfturnier soll in diesem Jahr wieder als Straßenturnier durchgeführt werden. Die Fußballer der AH-Mannschaft übernehmen die Organisation des Turniers und haben folgende - gegenüber den Vorjahren geänderte - Straßeneinteilung vorgenommen:
Straßenbezeichnung: 1. Horresser Str., Äußerer Weg, Bachstr., Nordstr., Hauptsträße, Ansprechpartner: Berkessel, Telefon: 5446. Straßenbezeichnung: 2. Bergstr., Herbergstr., Grabenweg, Ringstr., Hochstr., Änsprechpartner: Neuroth, Telefon: 4379. Straßenbezeichnung: 3. Hollerer Str., Garten-, Kirch-, Wie- senstr., Ansprechpartner: Lenz, Telefon: 2140. Straßenbezeichnung: 4. Waldstr., Cäsarweg, Castellweg, Limesweg, Römerstr., Ansprechpartner: Roth, Telefon: 16837. Straßenbezeichnung: 5. Südstr., Tannenweg, Birkenweg, Ansprechpartner: G. Höher, Telefon: 90106. Straßenbezeichnung: 6. Auswahl ehemaliger Niederelberter Einwohner, Ansprechpartner: D. Höher; Telefon: 5739. Gespielt wird von 16 m-Raum zu 16 m-Raum auf kleine Tore mit einem Torwart und 6 Feldspielern, von denen max. 4 aktiv sein dürfen, d.h. Spieler der 1. oder 2. Mannschaft, der AH oder
einer Jugendmannschaft sind. Spielberechtigt sind alle, die am Spieltag das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Alle Interessenten, insbesondere die z. Zt. nicht aktiven, werden gebeten, sich in den nächsten Tagen mit ihrem Ansprechpartner in Verbindung zu setzen. Wir hoffen auf rege Teilnahme.
_ Oberelbert ___
Satzung
über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§1
Erhebung von Ausbaubeiträgen
(1) Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Aüsbaubeiträge nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.
(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals' hergestellten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.
1. »Erneuerung« ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand,
2. »Erweiterung« ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer .fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile,
3. »Umbau« ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage,
4. »Verbesserung« sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i. S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB beitragsfähig sind.
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeiträge nach § 8 a BNatSchG zu erheben sind.
(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem Ertrag stehen.
§2
Beitragsfähige Verkehrsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für
1. Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet,
a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,
b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,
c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis 18 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.
2. Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-,. Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.
3. Fußwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.
4. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nr. 1 genannten Höchstbreiten.
5. Parkflächen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

