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Montabaur

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Nr. 12/96

Öffentliche Bekanntmachung

Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Auf der Schla«, Flur 24, Parzelle 175/1, gemäß § 13 BauGB der Ortsgemeinde Niederelbert hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 29.02.1996 die

»vereinfachte Änderung« des Bebauungsplanes »Auf der

Schla« für o.a. Grundstück beschlossen.

Inhalt der Plafiänderung:

1. Zurücknahme der überbaubaren Grundstücksflächen im hinterliegenden Teil der Parzelle 175/1, angrenzend an die Parz. 173/2 sowie 173/1 (teilw.)

2. Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche im öst­lichen Bereich der Parzelle 175/1 auf eine Bautiefe von 22,6 bzw. 24,00 m gern. Planskizze.

3. Die Anzahl der Wohneinheiten in Wohngebäuden wird auf drei begrenzt.

4. Für den südlichen Teil der Parzelle 175/1, der eine Bautiefe von 24 m aufweist, wird sowohl eine Einzel-, als auch Doppelhausbebauung - wie in der beigefügten Planunter­lage dargestellt - zugelassen.

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Die Planänderungsunterlagen können bei der Verbandsge­

meinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 234, Konrad-Adenauer- ; Platz 8,56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (mon- I tags, dienstags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt der Planänderung Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inner-; halb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich ge­genüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls imbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntma­chung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. I Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen 2. soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögens­nachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des An­spruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Ent­schädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen be­antragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetre­ten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe­hörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verlet­zung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhal­tes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56412 Niederelbert, 18.03.1996

Bode, Ortsbürgermeister (S.)

Satzung der Ortsgemeinde Niederelbert über eine Veränderungssperre

für den Bereich »Rund ums Rathaus«

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Niederelbert hat in seiner Sitzung am 29. Februar 1996 aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 08.12.1986 (BGBl I, S. 2253) und des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVB1S. 153) folgende Satzung beschlossen:

§1

Zu sichernde Planung

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Niederelbert hat in seiner Sitzung am 29. Februar 1996 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Verände­rungssperre erlassen.

§2

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre er­gibt sich aus der Karte, die als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist.

§3

Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen

1. Vorhaben i.S.d. § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bau­liche Anlagen nicht beseitigt werden;

Vorhaben i.S.d. § 29 BauGB sind:

a) Vorhaben, die der Errichtung, Änderung oder Nut­zungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung unter Zu­stimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen oder über die in einem ande­ren Verfahren entschieden wird;

b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfanges sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschl. Lager­stätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach Buchst, a) sind.

Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderun­gen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Ver-