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Montabaur

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Nr. 1/96

Vermögenshaushalt

in der Einnahme auf.182.000,- DM

in der Ausgabe auf.182.000,- DM

festgesetzt.

§2

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf.-

2. der Gesamtbetrag der

Verpflichtungsermächtigungen auf.95.000 DM

§3

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A).250 v.H.

h) für die Grundstücke (Grundsteuer B). 290 v.H.

2. Gewerbesteuer

nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital.320 v.H.

3. Die Hundesteuer

beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehal­ten werden:

für den ersten Hund. 60,-DM

für den zweiten Hund. 120,- DM

für jeden weiteren Hund.180,- DM

n.

Genehmigung der Haushaltssatzung

Gegen die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Großholbach für das Haushaltsjahr 1996 werden keine Bedenken erhoben. 56410 Montabaur, 14.12.1995

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt. 1 Az. 029/901.10 In Vertretung: gez. Dr. Löhr

IH.

Der Haushaltsplan hegt zur Einsichtnahme vom 08.01.1996 bis 17.01.1996 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur, Finanzabteilung, Zimmer 110, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus. Großholbach, 19.12.1995

Ortsgemeindeverwaltung Großholbach (S.)

gez. Röther, Ortsbürgermeister

Hinweis

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekannt­machung als von Anfang an gültig zustande gekömmen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde­verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fas­sung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153).

MGV »Cacilia« 1903 Großholbach

Die Jahreshauptversammlung des MGV »Cäcilia« Großhol­bach findet am Samstag, dem 13.01.1996, um 20.00 Uhr im Bürgerhaus statt. Zu dieser Versammlung sind alle aktiven und inaktiven Mitglieder des MGV recht herzlich eingeladen. Folgende Punkte sieht die Tagesordnung vor: 1. Begrüßung und Eröffnung durch den 1. Vorsitzenden mit Rückblick auf das Jahr 1995, 2. Totenehrung, 3. Jahresbericht des Schrift­führers, 4. Jahresbericht des Kassierers, 5. Bericht der Kas­senprüfer und Entlastung des Vorstandes, 6. Termine für das Jahr 1996, 7. Neuwahlen, 8. Verschiedenes, 9. Schlußwort des Vorsitzenden. Anträge sind rechtzeitig, spätestens drei Tage vor der Versammlung, beim Vorsitzenden einzufeichen.

Die nächste Chorprobe findet am Donnerstag, dem 11.01.1996, um 18.30 Uhr im Bürgerhaus statt.

Fanfarenzug Großholbach

Am Sonntag, dem 7. Januar 1996, hat der Fanfarenzug um 10.00 Uhr im Bürgerhaus für dieses Jahr seine erste Übungs­stunde. Es wird jetzt für Fasching geprobt.

Nentershausen

Öffentliche Bekanntmachung

der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Nentershausen für das Jahr 1996 vom 27.12.1995 L

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemein­deordnung für Rheinland-Pfalz folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwal­tung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 20.12.1995 hiermit bekanntgemacht wird:

§1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1996 wird im

Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf.2.295.000,- DM

in der Ausgabe auf.2.295.000,- DM

Vermögenshaushalt

in der Einnahme auf.1.604.000, DM

in der Ausgabe auf.1.604.000, DM

festgesetzt.

§2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf..-

2. der Gesamtbetrag der

Verpflichtungsermächtigungen auf.1.900.000, DM

§3

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A).220 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B).240 v.H.

2. Gewerbesteuer

nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital.300 v.H.

3. Die Hundesteuer

beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehal­ten werden:

für den ersten Hund.36, DM

für den zweiten Hund.:.54, DM

für jeden weiteren Hund..'.72,- DM

n.

Genehmigung der Haushaltssatzung

Gegen die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Nentershau­sen für das Haushaltsjahr 1996 werden keine Bedenken erho­ben.

56410 Montabaur, 20.12.1995

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt. 1 Az. 029/901.10 Im Aufträge gez. Meckel

HL

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 08.01.1996 bis 17.01.1996 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur, Finanzabteilung, Zimmer 110, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus|. Nentershausen, 27.12.1995

Ortsgemeindeverwaltung Nentershausen (S.)

gez. Greiser, Ortsbürgermeister

Hinweis

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekannt­machung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe­hörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verlet­zung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhal-

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