Montabaur
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Nr. 1/96
Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf.182.000,- DM
in der Ausgabe auf.182.000,- DM
festgesetzt.
§2
1. der Gesamtbetrag der Kredite auf.-
2. der Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen auf.95.000 DM
§3
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A).250 v.H.
h) für die Grundstücke (Grundsteuer B). 290 v.H.
2. Gewerbesteuer
nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital.320 v.H.
3. Die Hundesteuer
beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
für den ersten Hund. 60,-DM
für den zweiten Hund. 120,- DM
für jeden weiteren Hund.180,- DM
n.
Genehmigung der Haushaltssatzung
Gegen die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Großholbach für das Haushaltsjahr 1996 werden keine Bedenken erhoben. 56410 Montabaur, 14.12.1995
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt. 1 Az. 029/901.10 In Vertretung: gez. Dr. Löhr
IH.
Der Haushaltsplan hegt zur Einsichtnahme vom 08.01.1996 bis 17.01.1996 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 110, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus. Großholbach, 19.12.1995
Ortsgemeindeverwaltung Großholbach (S.)
gez. Röther, Ortsbürgermeister
Hinweis
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekömmen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153).
MGV »Cacilia« 1903 Großholbach
Die Jahreshauptversammlung des MGV »Cäcilia« Großholbach findet am Samstag, dem 13.01.1996, um 20.00 Uhr im Bürgerhaus statt. Zu dieser Versammlung sind alle aktiven und inaktiven Mitglieder des MGV recht herzlich eingeladen. Folgende Punkte sieht die Tagesordnung vor: 1. Begrüßung und Eröffnung durch den 1. Vorsitzenden mit Rückblick auf das Jahr 1995, 2. Totenehrung, 3. Jahresbericht des Schriftführers, 4. Jahresbericht des Kassierers, 5. Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes, 6. Termine für das Jahr 1996, 7. Neuwahlen, 8. Verschiedenes, 9. Schlußwort des Vorsitzenden. Anträge sind rechtzeitig, spätestens drei Tage vor der Versammlung, beim Vorsitzenden einzufeichen.
Die nächste Chorprobe findet am Donnerstag, dem 11.01.1996, um 18.30 Uhr im Bürgerhaus statt.
Fanfarenzug Großholbach
Am Sonntag, dem 7. Januar 1996, hat der Fanfarenzug um 10.00 Uhr im Bürgerhaus für dieses Jahr seine erste Übungsstunde. Es wird jetzt für Fasching geprobt.
Nentershausen
Öffentliche Bekanntmachung
der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Nentershausen für das Jahr 1996 vom 27.12.1995 L
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 20.12.1995 hiermit bekanntgemacht wird:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1996 wird im
Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf.2.295.000,- DM
in der Ausgabe auf.2.295.000,- DM
Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf.1.604.000,— DM
in der Ausgabe auf.1.604.000,— DM
festgesetzt.
§2
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite auf..-
2. der Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen auf.1.900.000,— DM
§3
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A).220 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B).240 v.H.
2. Gewerbesteuer
nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital.300 v.H.
3. Die Hundesteuer
beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
für den ersten Hund.36,— DM
für den zweiten Hund.:.54,— DM
für jeden weiteren Hund..'.72,- DM
n.
Genehmigung der Haushaltssatzung
Gegen die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Nentershausen für das Haushaltsjahr 1996 werden keine Bedenken erhoben.
56410 Montabaur, 20.12.1995
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt. 1 Az. 029/901.10 Im Aufträge gez. Meckel
HL
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 08.01.1996 bis 17.01.1996 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 110, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus|. Nentershausen, 27.12.1995
Ortsgemeindeverwaltung Nentershausen (S.)
• gez. Greiser, Ortsbürgermeister
Hinweis
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhal-
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