Montabaur
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Nr. 50/95
Niederelbert
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplanänderung »Ortslage« gemäß § 13 BauGB der Ortsgemeinde Niederelbert
hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)
Die vom Ortsgemeinderat Niederelbert am 26.10.1995 als Satzung beschlossene vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Ortslage« wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Inhalt der Planänderung: '
Ausweisung von überbaubaren Grundstücksflächen auf den »Parzellen 214 (Erweiterung) und 201 in Flur 9 gemäß Planskizze«.
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Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 234, Konrad- Ädenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kemar- beitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt der Bebauungsplanänderung Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 ünd 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei den Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres ; in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemOXAuszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach‘der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmung über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56412 Niederelbert, 11. Dezember 1995 (S.)
Bode, Ortsbürgermeister
Förderverein der Waldschule Montabaur
Einladung zur Jahreshauptversammlung
Am Donnerstag, dem 18. Januar 1996, findet die Jahreshauptversammlung des Fördervereins der Waldschule Montabaur statt. Dazu werden hiermit alle Mitglieder herzlich eingeladen.
Beginn: 19.30 Uhr in der Aula der Waldschule. Auf der Tagesordnung stehen in erster Linie Neuwahlen.
Unter »Verschiedenes« soll über Veranstaltungen bzw. Aktivitäten des Fördervereins gesprochen werden. Über eine zahlreiche Teilnahme würden wir uns sehr freuen.
_ Oberelbert _
Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Oberelbert
vom 29.11.1995
Kreisumlage 1996
Nach eingehender Diskussion und Erläuterung der Fakten faßte der Ortsgemeinderat einstimmig folgenden Beschluß: Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Oberelbert ist der Meinung, daß eine weitere Einengung des finanziellen Spielraumes der Gemeinden durch eine Umlagenerhöhung nicht hingenommen werden kann.
In den letzten Jahren wurde der Gemeindeanteil an den kommunalen Finanzen durch Umlageerhöhungen und Aufgabenverschiebungen nach unten immer weiter verschlechtert. Eine Verlagerung von Aufgaben der Ortsgemeinde auf höhere Ebenen, die eine finanzielle Entlastung bewirkt hätte, erfolgte nach Kenntnis des Rates nicht.
Von seiten des Westerwaldkreises wurde die letzte Umlageerhöhung erst vor zwei Jahren beschlossen. Außerdem hat die Ortsgemeinde Oberelbert z.B. durch Abstufung von Kreisstraßen zu Gemeindestraßen Aufgaben mit ganz erheblichen finanziellen Belastungen vom Kreis übernommen. Eine Übernahme von Gemeindeaufgaben durch den Kreis in diesem Zeitraum oder im kommenden Jahr ist dem Gemeinderat nicht bekannt.
Der Ortsgemeinderat Oberelbert fordert deshalb den Kreistag auf, bei den Haushaltsberätungen für das Jahr 1996 die Kreisumlage nicht zu erhöhen. Im Falle einer Erhöhung der Kreisumlage behält sich der Ortsgemeinderat die rechtliche Klärung der Zulässigkeit dieser Maßnahme vor.
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