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Montabaur

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Nr. 50/95

Niederelbert

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplanänderung »Ortslage« gemäß § 13 BauGB der Ortsgemeinde Niederelbert

hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die vom Ortsgemeinderat Niederelbert am 26.10.1995 als Sat­zung beschlossene vereinfachte Änderung des Bebauungspla­nes »Ortslage« wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Inhalt der Planänderung: '

Ausweisung von überbaubaren Grundstücksflächen auf den »Parzellen 214 (Erweiterung) und 201 in Flur 9 gemäß Plan­skizze«.

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Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei der Ver­bandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 234, Konrad- Ädenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kemar- beitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt der Bebauungsplanänderung Auskunft ver­langen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 ünd 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inner­halb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich ge­genüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntma­chung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögens­nachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des An­spruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Ent­schädigung schriftlich bei den Entschädigungspflichtigen be­antragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres ; in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetre­ten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemOXAuszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nachder Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmung über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe­hörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ge­meindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend ge­macht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56412 Niederelbert, 11. Dezember 1995 (S.)

Bode, Ortsbürgermeister

Förderverein der Waldschule Montabaur

Einladung zur Jahreshauptversammlung

Am Donnerstag, dem 18. Januar 1996, findet die Jahreshaupt­versammlung des Fördervereins der Waldschule Montabaur statt. Dazu werden hiermit alle Mitglieder herzlich eingela­den.

Beginn: 19.30 Uhr in der Aula der Waldschule. Auf der Tages­ordnung stehen in erster Linie Neuwahlen.

Unter »Verschiedenes« soll über Veranstaltungen bzw. Aktivi­täten des Fördervereins gesprochen werden. Über eine zahl­reiche Teilnahme würden wir uns sehr freuen.

_ Oberelbert _

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Oberelbert

vom 29.11.1995

Kreisumlage 1996

Nach eingehender Diskussion und Erläuterung der Fakten faßte der Ortsgemeinderat einstimmig folgenden Beschluß: Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Oberelbert ist der Mei­nung, daß eine weitere Einengung des finanziellen Spielrau­mes der Gemeinden durch eine Umlagenerhöhung nicht hin­genommen werden kann.

In den letzten Jahren wurde der Gemeindeanteil an den kom­munalen Finanzen durch Umlageerhöhungen und Aufgaben­verschiebungen nach unten immer weiter verschlechtert. Eine Verlagerung von Aufgaben der Ortsgemeinde auf höhere Ebe­nen, die eine finanzielle Entlastung bewirkt hätte, erfolgte nach Kenntnis des Rates nicht.

Von seiten des Westerwaldkreises wurde die letzte Umlageer­höhung erst vor zwei Jahren beschlossen. Außerdem hat die Ortsgemeinde Oberelbert z.B. durch Abstufung von Kreisstraßen zu Gemeindestraßen Aufgaben mit ganz erheb­lichen finanziellen Belastungen vom Kreis übernommen. Eine Übernahme von Gemeindeaufgaben durch den Kreis in diesem Zeitraum oder im kommenden Jahr ist dem Gemeinderat nicht bekannt.

Der Ortsgemeinderat Oberelbert fordert deshalb den Kreistag auf, bei den Haushaltsberätungen für das Jahr 1996 die Kreisumlage nicht zu erhöhen. Im Falle einer Erhöhung der Kreisumlage behält sich der Ortsgemeinderat die rechtliche Klärung der Zulässigkeit dieser Maßnahme vor.

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