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Montabaur 2

4 Nr. 49/95

Hinweis auf Fraktionssitzung:

FWG Wiechering: Montag, 11.12.1995, 20.15 Uhr, »Fohr-Pils- Stube«

Zeitgenossen berichtet, der gegenüber einem Beschwerde füh­renden Grundstückseigentümer sagte, daß Sein Hund hin­scheißen könne, wo er wolle, denn schließlich würde er als

Zusammenarbeit der Ortsgemeinde Niederelbert

mit dem Forstamt Montabaur und dem Forstrevier Elbert

Die Auseinandersetzungen zwischen Teilen der Jägerschaft und der Forstverwaltung hat Formen angenommen, die einer gedeihlichen Zusammenarbeit, die im Interesse der Sache geboten ist, abträglich sind.

Gehässige, verleumderische und widerliche Angriffe gegen den Leiter des Forstamtes Montabaur veranlassen mich in meiner Eigenschaft als Ortsbürgermeister einige klärende Hinweise zu geben:

Das Forstrevier Elbert, zu dem auch unser Gemeindewald gehört, wird forstlich vom Forstamt Montabaur unter der Leitung von Herrn Wehr und unserem Revierförster, Herrn Klein, betreut. Die Zusammenarbeit mit dem Leiter des Forst­amtes und dem Revierleiter ist von dem Gedanken bestimmt, den Wald unserer Gemeinde als riesigen Vermögenswert sehr sorgsam zu verwalten, damit wir die über Generationen ge­wachsenen Werte ungeschmälert und möglichst vergrößert an die kommenden Generationen weitergeben können. Bei die­sem gemeinsamen Ziel werden wir sowohl von Herrn Wehr als auch von Herrn Klein in fachlich kompetenter und im persön­lichen Umgang wohltuender Weise beraten. Sowohl die Mit­glieder unseres Forst- und Liegenschaftsausschusses, als auch die Gemeinderatsmitglieder, Beigeordnete und der Ortsbür­germeister wissen diesen fachlichen Rat zu schätzen, der bis­her niemals als eine Form einer irgendwie gearteten Bevor­mundung empfunden wurde. Wenn wir forstliche Empfehlun­gen nach Diskussion und Beratung in unsere Entscheidungen umsetzen, dann hat uns niemand etwas »verkauft«, wie man es in einer ganzseitigen Anzeige im letzten Wochenblatt den Lesern vermitteln will.

Im übrigen wäre es besser, nicht den »gesunden Menschenver­stand« der kommunalen Entscheidungsträger einzufordern bzw. zu hinterfragen, sondern ihn bei Angriffen gegen die Forstverwaltung nicht aus den Augen zu verlieren.

Willi Bode, Ortsbürgermeister

Hundehalter ja auch Hundesteuer bezahlen.

Ich appelliere nochmals an die Vernunft und die Einsicht einiger Hundehalter und -halterinnen und bitte sie, die Tiere außerhalb der Ortslage auszuführen und von fremden Grund­stücken in der Ortslage fernzuhalten.

Sollte dieser erneute Hinweis erfolglos sein, empfehle ich den beeinträchtigten Grundstückseigentümern Anzeige zu erstat­ten. Da sogar unsere Kinderspielplätze nicht verschont blei­ben, werde ich gegen jeden Hundehalter, dessen Hund dort sein Geschäft verrichtet, Anzeige erstatten.

Willi Bode, Ortsbürgermeister

Grundschule Niederelbert

Anmeldung der Schulneulinge

Die Anmeldung der Schulneulinge für das Schuljahr 96/97 findet am Montag, dem 18.12.1995, um 14.00 Uhr für die Kinder aus Niederelbert und Untershausen und um 15.00 Uhr für die Kinder aus Holler in der Grundschule Niederelbert statt.

Alle Kindfer, die bis zum 30. Juni 1996 das sechste Lebensjahr vollenden, müssen angemeldet werden. Kinder, die vom 1. Juli 1996 bis zum 31. Dezember 1996 das sechste Lebensjahr vollenden, können angemeldet werden.

Bei der Anmeldung - bitte in Begleitung des Kindes - ist die Geburtsurkunde des Kindes oder das Familienstammbuch vorzulegen.

gez. Karl Jung (Schulleiter)

Gemeindeverwaltung Niederelbert - Umlegungsausschuß -

Bekanntmachung

Der Umlegungsplan für das Umlegungsgebiet »Hardtfeld« der Ortsgemeinde Niederelbert ist am 27.11.1995 unanfechtbar geworden mit Ausnahme der Ordn. Nrn. 2 und 11 sowie Ordn. Nr. 1.2 (neuer Bestand Flurstücke 271, 272 und 279).

Gemäß § 71 Baugesetzbuch (BauGB) vom 8. Dezember 1986 (BGB1.I.S. 2253) in der geltenden Fassung wird die Unanfecht­barkeit hiermit bekanntgegeben.

Winterdienst

Der Winter mit Schnee und Eis steht unmittelbar bevor; Zeit also darauf hinzuweisen, daß die Verkehrs- und vor allem die Fußgängersicherheit nur dann zu gewährleisten ist, wenn alle Anlieger den notwendigen Winterdienst vor ihren Grund­stücken ausführen.

Nach den Straßenreinigungssatzungen sind alle Anlieger ver­pflichtet, den Schneeräum- und Streudienst auf Gehwegen wahrzunehmen; wenn kein Gehweg vorhanden ist, eine Fläche von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

Dazu gehört neben der Schneeräumung auch das Abstreuen glatter Flächen mit abstumpfenden Stoffen. Zum Streuen soll­te möglichst auf Salz verzichtet werden; Sand, Splitt, Granu­late, Asche und Sägemehl erfüllen oft den gleichen Zweck. Lediglich bei Glatteisen (Eisregen o.ä.) kann Salz in geringen Mengen eingesetzt werden. Geräumter Schnee sollte auf dem eigenen Grundstück oder - wenn das nicht möglich ist - am Gehwegrand gelagert werden, ohne daß die Straßenrinne blockiert wird (wegen des Ablaufens von Tauwasser). Die weit­verbreitete Unsitte, den Schnee einfach vom Gehweg auf die Straße zu schaufeln, gefährdet unnötig den Verkehr und führt regelmäßig zu Ärger, wenn die öffentlichen Räumdienste mit ihrem Schneepflug die weiße Pracht wieder auf den Gehweg zurückdrücken.

Besonders in den Gefällstrecken der Ortsstraßen ist diese Unsitte nicht nur ärgerlich, sondern auch gefährlich, weil sie für den Verkehrsteilnehmer zu unvorhersehbarer Rutschge­fahr führt. Im Schadensfall muß der Veranlasser mit Ersatz­forderungen rechnen.

Verbandsgemeindeverwaltung

-Ordnungsamt-

Die rechtlichen Wirkungen dieser Bekanntmachung treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Mit diesem Tag wird gemäß § 72 BauGB der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt gleichzeitig die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.

Die Berichtigung des Grundbuches und des Liegenschaftska­tasters wird bei den zuständigen Behörden veranlaßt.

Auf lfd. Nr. VII der Begründung zum Umlegungsplan wird nochmals hingewiesen, wonach die im Umlegungsverzeichnis festgesetzten Geldleistungen mit der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit gemäß § 71 Bau8GB fällig werden. Von der Eintragung einer öffentlichen Last in Abteilung II des Grund­buches kann abgesehen werden, wenn der Leistungspflichtige bis zu dem von der Verbandsgemeinde noch festzusetzenden Zahlungstermin die Geldleistungen gezahlt oder mit der Ge­meinde entsprechende Zahlungsvereinbarungen getroffen hat.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wider­spruch ist bei dem Katasteramt Montabaur, Koblenzer Straße 15, 56410 Montabaur als Geschäftsstelle des Umlegungsaus­schusses der Gemeinde Niederelbert schriftlich oder zur Nie­derschrift einzulegen.

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist.

Montabaur, den 01.12.1995 (S.)

Der Vorsitzende des Umlegungsausschsses gez. Reichling

Ausfuhren der Hunde - Hundekot

Verschiedene Beschwerden veranlassen mich, die Hundehal­ter des Dorfes nochmals zu bitten, daß die Hunde nicht auf Nachbar- oder fremden Grundstücken in der Ortslage ihr Geschäft verrichten. Es wurde mir von einem unverschämten

Kassette der Niederelberter Dorfspatzen als Weihnachtsgeschenk

Mit der Musikkassette »^Singend durch Jahr und Tag«, die auch eine ganze Reihe von Weihnachtsliedern enthält, haben Sie ganz bestimmt ein passendes Präsent für Freunde, Bekannte und Geschäftspartner anläßlich der bevorstehenden Festtage.

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