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Montabaur

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Nr. 48/95

SV Blau-Weiß Niederelbert

Wanderung des Sportvereins nach Bladernheim am 09.12.1995. Abmarsch: 13.15 Uhr ab Rathaus. Heimfahrt: 20.00 Uhr mit Bus. Eingeladen sind alle Mitglieder, Freunde und Gönner des Vereins.

Kamevalverein Eiwerter Gickel e.V.

Aktiventreffen

Am Montag, dem 11.12.1995, findet unser erstes Aktiventref­fen zur Vorbereitung der Karnevalssession 1996 statt. Einge­laden sind hierzu alle aktiven Büttenredner, der Elferrat sowie die Vertreter der Tanzgruppen. Wir treffen uns um 20.00 Uhr in der Fohr-Pils-Stube Niederelbert

Terminvorschau für die Kamevalssession 1996 20.01.1996, 20.11 Uhr, Damensitzung

21.01.1996, 11.00 Uhr, Kartenvorverkauf für die Kappensit­zungen

28.01.1996,11.11 Uhr, Herrensitzung

04.02.1996, 11.00 Uhr, Kartenvorverkauf für die Kappensit­zungen

10.02.1996, 20.11 Uhr, erste Kappensitzung 17.02.1996, 20.11 Uhr, zweite Kappensitzung

Adventsfeier

Sonntag, 10.12.1995, ab 14.30 Uhr

Hiermit lädt der Pfarrgemeinderat wieder alle Seniorinnen und Senioren, alle alleinstehenden, sowie alle ausländischen Mitbürger zur diesjährigen Adventsfeier ins Gasthaus »Zum Hannes« ein. Wir freuen uns, daß wir Sie wieder mit einem vielfältigem Programm unterhalten dürfen. Schon jetzt bedan­ken wir uns bei allen Mitwirkenden. Wer abgeholt oder heim­gebracht werden möchte, melde Sich bitte bei Marianne Best (Tel.: 482) oder bei Markus Labonte (Tel.: 892).

Der Pfarrgemeinderat

Oberelbert

Anmeldung der Schulanfänger 1996 der Ortsgemeinden Welschneudorf und Oberelbert

Am Dienstag, 12.12.1995, von 10.00 bis 11.30 Uhr und am Mittwoch, 13.12.1995, von 14.30 bis 16.30 Uhr werden in der Grundschule Welschneudorf die Schulanfänger 1996 angemel­det.

Der Schulbezirk umfaßt die Orte Oberelbert und Welschneu­dorf. Alle Kinder, die vor dem 1. Juli des folgenden Jahres ihren sechsten Geburtstag haben, sind bei der Grundschule ihres Schulbezirks anzumelden. Kinder, die in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember des folgenden Jahres ihren sechsten Geburts­tag haben, können angemeldet werden. Kinder, die im ver­gangenen Jahr von Schulbesuch zurückgestellt wurden, müs­sen erneut angemeldet werden.

gez. Neuburger, Hauptlehrer

Öffentliche Bekanntmachung 1. Satzung

zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Oberelbert vom 21. November 1995

Der Ortsgemeinderat Oberelbert hat in seiner Sitzung am 19.10.1995 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rhein­land-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVB1. S. 653) sowie der §§ 16,18 Abs. 3,32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG vom 5. Mai 1986 (GVB1. S. 103, BS 610-10) und des § 30 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.01.1989 folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffent­lich bekanntgemacht wird:

§1

Die Satzung der Ortsgemeinde Oberelbert über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) vom 14.03.1989 wird wie folgt geändert:

§ 2 - Höhe der Gebühren - erhält folgende Fassung:

L Bestattungsgebühren

1. Erdbeisetzungen

1.1. in Reihengrabstätten

/

1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten

5. Lebensjahr.180,- DM

1.1.2 Verstorbene nach Vollendung des

5. Lebensjahres......450,- DM

1.2 in Wahlgrabstätten

1.2.1 Verstorbene nach Vollendung des

5. Lebensjahres...450,- DM

1.3 Urnenbeisetzungen

1.3.1 in Urnengrabstätten.100,-DM

1.3.2 in Reihen- oder Wahlgrabstätten, in denen

bereits Erdbestattete ruhen.100,- DM

1.4 Erdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten

I. 4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen

Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden..100,- DM

II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen

1. Ausbettung von Leichen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichti­gen als Auslagen zu erstatten.

2. Ausbettung von Urnen

2.1. Ausbettung von Urnen aus Erdgräbem.100,- DM

3. Wiederbeisetzung

Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.

HI. Nutzungsgebühren Rechte an Grabstätten

1. Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten

1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten

5. Lebensjahr und anmeldepflichtige Totgeburten. 80,- DM

1.2 für Verstorbene nach Vollendung des

5. Lebensjahres.390,- DM

1.3 als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für Erdbestattungen,

für jede Urne. 40,-DM

2. Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten

2.1. für jede Einzel-Wahlgrabstätte und jede

weitere Wahlgrabstätte.650,- DM

2.2. als Urnen-Erdgrabstätte in

Umen-Grabfeldern.195,- DM

2.3 als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für Erdbestattungen,

für jede Urne. 65,-DM

3. Verlängerung des Nutzungsrechts

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den

Vorschriften der Satzung über das Friedhofs- und Be­stattungswesen werden die Gebühren bzw. die anteili­gen Gebühren entsprechend des Abschnittes III erhoben.

IV. Sonstige Gebühren

1. Einsegnungshalle

1.1 Benutzung der Einsegnungshalle und

j Aufbewahrung von Leichen in \

Aufbewahrungsräumen.100,- DM

1.2. Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Ein­

segnungshalle

1.2.1 his zu drei Tagen. 60,-DM

1.2.2 für jeden weiteren angefangenen Tag. 20,-DM

§2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt­machung in Kraft.

56412 Oberelbert, den 21.11.1995

Ortsgemeinde Oberelbert (S.) Karl Jung, Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Landesgesetzes zur Änderung kommunal­rechtlicher Vorschriften vom 5. Oktober 1993 (GVB1. S. 481) wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekannt­machung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn

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