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Montabaur

15.00 Uhr: SV Auersmacher - Sportfreunde Eisbachtal (Spiel der Oberliga Südwest in Auersmacher. An der französischen Grenze strebt unser Team den ersten Auswärtssieg unter Trainer Matthias Herget an).

Montag, 18. September

18.30 Uhr: Spvgg. EGC Wirges - B-l-Jugend Sportfreunde Eisbachtal (Spitzenspiel der Bezirksliga in Siershahn)

Dienstag, 19. September

18.30 Uhr: JSG Dernbach - B-2-Jugend Sportfreunde Eis­bachtal (Spiel der Leistungsklasse in Dernbach)

Mittwoch, 20. September

18.00 Uhr: JSG Ransbach - D-l-Jugend Sportfreunde Eis­bachtal (Spiel der Play-Off-Runde in Ransbach)

Girod

Öffentliche Bekanntmachung

Sitzung des Ortsgemeinderates Girod

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Girod findet am Dienstag, dem 19. September 1995, um 19.30 Uhr,

im Gemeindehaus statt.

Tagesordnung

L Öffentliche Sitzung

1. Bekanntgabe der Niederschrift über die Sitzung des Rates vom 11.07.1995

2. Beratung und Stellungnahme zum Planfeststellungsver­fahren & den Planfeststellungsabschnitt 72 der Neu­baustrecke Köln-Rhein/Main

3. Genehmigung und Kenntnisnahme von erheblichen/uner­heblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben für das Haushaltsjahr 1994

4. Verkehrsberuhigende Maßnahmen auf der L 314 in Girod und Kleinholbach

5. Neuwahl des stellvertretenden Vorsitzenden des Umle­gungsausschusses der Ortsgemeiiide Girod

6. Verschiedenes

7. Einwohnerfragestunde

II. Nichtöffentliche Sitzung

1. Bauangelegenheit

2. Bauangelegenheit

3. Verschiedenes

56412 Girod, 08.09.1995

i.V. Fend, I. Ortsbeigeordneter

Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplan »Auf der Noerr II« der Ortsgemeinde Girod hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der vom Ortsgemeinderat Girod am 11.07.1995 als Satzung beschlossene Bebauungsplan »Auf der Noerr II« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 18.07.1995 (Az. 6a/60, 610-13) erklärt, daß der Bebauungsplan Rechtsvorschriften nicht verletzt. Der Geltungsbereich ergibt sich aus nachste­hender Planskizze.

Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad- Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kemar- beitszeit (montags, dienstagsund mittwochs in der Zeit von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der Bebauungsplan Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inner­halb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich ge­genüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntma­chung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan

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Nr. 37/95

eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Gemeinde: Girod

Gemarkung:

Maßstab:

Bebauungsplan

Oer Ortsgemeinde GIROD -AUF DER NÖRR II-

VtrgröQtfung kn MaQstab 1:10 Q00 tu« dtr TopJCarta 1 £5 000 BUK Nr.: MH Gtntbtmigung tfta LtndvmwungitmlM RhtMand-Pfaiz vom Az.vtrvtolUMgt durch Vttbtndtgtmttnd«.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögens­nachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des An­spruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Ent­schädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen be­antragt.

§44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalendeijahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe­hörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verlet­zung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhal­tes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56412 Girod, 3. August 1995 Hannappel, Ortsürgermeister