Montabaur
15.00 Uhr: SV Auersmacher - Sportfreunde Eisbachtal (Spiel der Oberliga Südwest in Auersmacher. An der französischen Grenze strebt unser Team den ersten Auswärtssieg unter Trainer Matthias Herget an).
Montag, 18. September
18.30 Uhr: Spvgg. EGC Wirges - B-l-Jugend Sportfreunde Eisbachtal (Spitzenspiel der Bezirksliga in Siershahn)
Dienstag, 19. September
18.30 Uhr: JSG Dernbach - B-2-Jugend Sportfreunde Eisbachtal (Spiel der Leistungsklasse in Dernbach)
Mittwoch, 20. September
18.00 Uhr: JSG Ransbach - D-l-Jugend Sportfreunde Eisbachtal (Spiel der Play-Off-Runde in Ransbach)
Girod
Öffentliche Bekanntmachung
Sitzung des Ortsgemeinderates Girod
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Girod findet am Dienstag, dem 19. September 1995, um 19.30 Uhr,
im Gemeindehaus statt.
Tagesordnung
L Öffentliche Sitzung
1. Bekanntgabe der Niederschrift über die Sitzung des Rates vom 11.07.1995
2. Beratung und Stellungnahme zum Planfeststellungsverfahren & den Planfeststellungsabschnitt 72 der Neubaustrecke Köln-Rhein/Main
3. Genehmigung und Kenntnisnahme von erheblichen/unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben für das Haushaltsjahr 1994
4. Verkehrsberuhigende Maßnahmen auf der L 314 in Girod und Kleinholbach
5. Neuwahl des stellvertretenden Vorsitzenden des Umlegungsausschusses der Ortsgemeiiide Girod
6. Verschiedenes
7. Einwohnerfragestunde
II. Nichtöffentliche Sitzung
1. Bauangelegenheit
2. Bauangelegenheit
3. Verschiedenes
56412 Girod, 08.09.1995
i.V. Fend, I. Ortsbeigeordneter
Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplan »Auf der Noerr II« der Ortsgemeinde Girod hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)
Der vom Ortsgemeinderat Girod am 11.07.1995 als Satzung beschlossene Bebauungsplan »Auf der Noerr II« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 18.07.1995 (Az. 6a/60, 610-13) erklärt, daß der Bebauungsplan Rechtsvorschriften nicht verletzt. Der Geltungsbereich ergibt sich aus nachstehender Planskizze.
Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad- Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kemar- beitszeit (montags, dienstags •und mittwochs in der Zeit von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der Bebauungsplan Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan
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Nr. 37/95
eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Gemeinde: Girod
Gemarkung:
Maßstab:
Bebauungsplan
Oer Ortsgemeinde GIROD -AUF DER NÖRR II-
VtrgröQtfung kn MaQstab 1:10 Q00 tu« dtr TopJCarta 1 £5 000 BUK Nr.: MH Gtntbtmigung tfta Ltnd—vmwungitmlM RhtMand-Pfaiz vom Az.vtrvtolUMgt durch Vttbtndtgtmttnd«.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalendeijahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56412 Girod, 3. August 1995 Hannappel, Ortsürgermeister

