Montabaur
Der Geltungsbereich ergibt sich aus nachstehender Planskizze.
Urtsgemeinde Heiligenrofti
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Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kemarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs in der Zeit von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der Bebauungsplanänderung Auskunft verlangen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
Nr. 37/95
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56412 Heiligenroth, 19. Juli 1995
Zerfas, Ortsbürgermeister
Gemeindeverwaltung Heiligenroth - Umlegungsausschuß -
Bekanntmachung
Der Umlegungsplan für das Umlegungsgebiet »Industriegebiet« der Gemeinde Heiligenroth ist abschließend für die Ordn. Nm.: 3, 19 und 19.2 unanfechtbar geworden, gemäß § 71 Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I. S. 2253) wird die Unanfechtbarkeit hiermit bekanntgegeben.
Die rechtlichen Wirkungen dieser Bekanntmachung treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Mit diesem Tag wird gemäß § 72 BauGB der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt gleichzeitig die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.
Die Berichtigung des Grundbuches und des Liegenschaftskatasters wird bei den zuständigen Behörden veranlaßt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Katasteramt Montabaur, Koblenzer Straße 15, 56410 Montabaur, als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Gemeinde Heiligenroth schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Widerspruchsffist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist.
Montabaur, den 06.09.1995 (S.)
gez. Reichling, der Vorsitzende des Umlegungsausschusses
Verein der Freunde und Förderer der Freiwilligen Feuerwehr Heiligenroth
Hiermit bitten wir alle Aktiven sowie die Jugendfeuerwehr, am Sonntag, dem 24.09.1995, um 10.30 Uhr, in Uniform beim Feuerwehrgerätehaus zu erscheinen. An diesem Tag werden die Fotos für unser Fest 1996 (Festbuch, Presse etc.) gemacht. Wir bitten um vollzähliges erscheinen.
Herbstkonzert des Fördervereins Musikverein Heiligenroth e.V.
Der Förderverein des Musikvereins Heiligenroth e.V. lädt ein zum ersten Herbstkonzert in die Vogelsanghalle Heiligenroth am Samstag, dem 23. September 1995, 20.00 Uhr. Es wirken mit: Der Musikverein Marienrachdorf e.V., das Jugendorchester des Musikverein Heiligenroth e.V. sowie der Musikverein Heiligenroth.
Jugendorchester
Zur Vervollständigung einiger Register des Jugendorchesters werden noch Nachwuchsmusiker gesucht.
Folgende Instrumente sind noch zu besetzen: Trompete, Flügelhorn, Tuba, Posaune und Bariton. Die Schüler sollten mindestens 10 Jahre alt sein, gleich ob Mädchen oder Junge. Wer also von Euch Lust hat, unter qualifizierter Anleitung eines der o. g. Instrumente zu lernen, meldet sich bitte beim ersten Vorsitzenden Franz Wolf, Telefon 06435/5126.
SV Heiligenroth
Abteilung Tischtennis
Herren Kreisliga: Samstag, 23.09.1995, 17.00 Uhr SG Herschbach Rückeroth, Spielort Herschbach Herren 2. Kreisklasse: Samstag, 23.09.1995, 16.00 Uhr Spfr. Dernbach III, Spielört Dernbach
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