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Montabaur

Nr. 34/95

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Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu be­zeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unbe­rücksichtigt bleiben.

3. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stel­lungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen und den Perso­nen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden.

4. Dieser Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntgemacht. Die Behörden, der Trä­ger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen er­hoben haben, werden von dem Erörterungstermin benach­richtigt.

Bei mehr als 300 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen

- können die Personen, die Einwendungen erhoben ha­ben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Be­kanntmachung benachrichtigt werden,

- kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwen­dungen auch durch öffentliche Bekanntmachung er­setzt werden.

5. Die Einwendungen werden dem Vorhabensträger und den

beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich be­rührt sind, bekanntgegeben. >

Der Einwender kann verlangen, daß Name und Anschrift vor der o. g. Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nicht erforderlich sind.

6. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten können nicht erstattet werden.

IV. Einbeziehung' der Öffentlichkeit nach dem UVPG:

Mit dieser Auslegung der Planunterlagen wird gemäß § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gleichzeitig die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens angehört. Hierzu wird Gelegenheit zur Stellungnahme gege­ben. Für diese Stellungnahmen gelten die Anforderungen aus obigem Abschnitt III (Einwendungen etc.) mit den Nummern 1 bis 6 entsprechend. Auf die in den Planunterlagen enthaltene allgemein verständliche Zusammenfassung der Umweltaus­wirkungen wird hingewiesen.

V. Hinweis zu Entschädigungsansprüchen: Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Plan­feststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Ent­schädigungsverfahren behandelt.

VI. Veränderungssperre und Vorkaufsrecht:

Von Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Verände­rungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).

Hinweis:

Während der Dienstzeiten an den Donnerstagnachmittagen 07., 14., 21. und 28.09.1995, von jeweils 14.00 bis 18.00 Uhr, steht ein Mitarbeiter der Deutschen Bahn AG für die Beant­wortung von Fragen und Auskünften zur Verfügung.

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Die Verwaltung informiert

Öffnungszeiten der

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

jeweils vormittags von.08.00 bis 12.00 Uhr

sowie donnerstags von.16.00 bis 18.00 Uhr

Telefonisch erreichen Sie uns zu den o. g. Öffnungszeiten sowie

montags- bis donnerstagsnachmittags

von...14.00 bis 16.00 Uhr

Stellenausschreibung

Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur stellt für das Jahr 1996 zwei Ausbildungsplätze für

Anwärter(innen) in der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes

bereit.

Einstellungsvoraussetzung: mittlere Reife oder Haupt­schulabschluß * (* Bewerber/innen mit Hauptschulab­schluß müssen vor Beginn der Ausbildung eine einjährige Dienstanfängerzeit in der Verwaltung absolvieren).

Wir suchen Nachwuchskräfte, die lernwillig, flexibel, kon­taktfreudig, aufgeschlossen sind und Interesse an einer s abwechslungsreichen Ausbildung haben.

Die Ausbildung erstreckt sich über zwei Jahre (Beginn: 01.07.1996) und gliedert sich in Praxis (Tätigkeit in der Verwaltung) und Theorie (Blockunterricht an der Zentra­len Verwaltungsschule in Mayen).

Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen (Lebenslauf, Zeugnisabschriften, Lichtbild) werden bis zum 9. Sep­tember 1995 erbeten an die

Verb andsgemeindeverwaltung Montabaur Personalamt Postfach 1262 56402 Montabaur

Bereits eingegangene Bewerbungen werden berücksich­tigt.

Nähere Auskünfte können telefonisch erfragt werden un­ter der Rufnummer 02602/126.131 oder 126.132.

Die »Alten- und Pflegeheim des Hospitalfonds Montabaur gemeinnützige GmbH« sucht zum 01.10.1995 bzw. nächst möglichen Zeitpunkt eine/-n

a) Stellvertretende/-!! Wohnbereichsleiter/-in b) eine/-n Altenpfleger/-in bzw. Krankenschwester/-pfleger

Im Alten- und Pflegeheim leben 98 ältere Menschen, die z. T. noch rüstig, z. T. aber auch schwerstpflegebedürftig sind. Unser Ziel ist eine ganzheitliche Pflege und Betreu­ung unserer Bewohner zu erreichen.

Wir erwarten zu a) und b):

- abgeschlossene Berufsausbildung als Altenpfleger/-in bzw. Krankenschwester/-pfleger

- Bereitschaft zur Teamarbeit und zu motiviertem und bewohnerorientiertem Arbeiten

- eine engagierte, verantwortungsbewußte und koopera­tive Persönlichkeit

- Verständnis für alte, gebrechliche und behinderte Men­schen

- Bereitschaft zur Umsetzung einer aktivierenden Alten­pflege unter Berücksichtigung einer psycho-sozialen Betreuung

Wir erwarten zu a):

- möglichst mehrjährige Berufspraxis

- Weiterbildung zur Leitung einer Station oder die Be­reitschaft die Weiterbildung innerhalb der nächsten drei Jahre zu absolvieren

- Fähigkeit und Bereitschaft zu einem kooperativen und engagierten Führungsstil

Wir bieten:

- ein vielfältiges, selbständiges und verantwortungsvol­les Aufgabengebiet

- einen sicheren Arbeitsplatz

- Vergütung nach BAT

- Sozialleistungen des öffentlichen Dienstes

- ggf. anteilige Zahlung des Weihnachtsgeldes für 1995 Ihre schriftlichen Bewerbungen richten Sie bitte an: »Alten- und Pflegeheim des Hospitalfonds Montabaur ge­meinnützige GmbH« - Geschäftsführung Dillstraße 1, 56410 Montabaur.

Nähere Auskünfte erhalten Sie bei unserer Pflegedienst­leiterin, Frau Braun, unter der Telefonnummer 02602/ 13040.