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Montabaur

Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten bzw. Umenrei- hengrabstätten der Inhaber der Grabanweisung, bei Wahl­grabstätten bzw. Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsbe­rechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grab­stätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gärt­ner beauftragen.

4) Reihengrabstätten bzw. Umenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl­grabstätten bzw. Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes her gerichtet werden.

5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärt­nerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt aus­schließlich der Friedhofsverwaltung. Der Inhaber der Grabanweisung bzw. der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, den vom unteren Grabende aus gesehenen rechten Zwischenweg von Wildkräutern freizuhalten.

6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbe­kämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dür­fen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbeson­dere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Pflanzenzuchtbehältem, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden, ausgenommen sind Grabvasen.

§26

Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften

In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften un­terliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 18 und 25 keinen zusätzlichen Anforderungen.

§27

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

Die Grabstätten müssen grundsätzlich in ihrer gesamten Flä­che bepflanzt werden, soweit nicht in den Belegungsplänen andere Regelungen getroffen werden.

§28

Vernachlässigung der Grabpflege

1) Wird eine Reihengrabstätte bzw. Umenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Fried­hofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemesse­nen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hinge­wiesen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und Grabmale und sonsti­ge bauliche Anlagen beseitigen lassen.

2) Für Wahlgrabstätten bzw. Umenwahlgrabstätten gilt Abs. 1 S. 1 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte sei­ner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwal­tung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Ent­schädigung entziehen. Nach der Entziehung des Nutzungs­rechts kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräu­men, einebnen und Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 S. 1 ent­sprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VHI. LEICHENHALLEN UND TRAUERFEIERN

§29

Benutzung der Leichenhalle

1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsver­waltung betreten werden.

2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Be­denken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbe­nen sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

3) Der Zutritt zu Särgen der an meldepflichtigen übertragba­ren Krankheiten Verstorbenen bedarf zusätzlich der vorhe­rigen Zustimmung des Amtsarztes.

33

Nr. 33/95

§30

Trauerfeiem

1) Die Trauerfeiem können in einem dafür bestimmten Raum der Leichenhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

2) Die Benutzung der Leichenhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertrag­baren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

IX. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§31

Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Ortsgemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§32

Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrich­ten.

§33

Ordnungswidrigkeiten

1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) den Friedhof entgegen den Vorschriften des § 4 betritt,

b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes ent­sprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofs­personals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

c) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,

d) gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausübt, ohne daß er die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt, eine Untersagung nach § 6 Abs. 5 nicht beachtet oder gegen § 6 Abs. 3 und 4 verstößt,

e) die in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Maße für Särge ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung über­schreitet,

f) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Fried­hofsverwaltung vomimmt (§11),

g) bei der Gestaltung einer Grabstätte gegen die Vor­schriften des § 18 Abs. 1 verstößt,

h) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige bauli­che Anlagen ohne vorherige Zustimmung der Fried­hofsverwaltung errichtet oder verändert (§21 Abs. 1 und 3),

i) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht ord­nungsgemäß fundamentiert (§ 22),

j) die Verkehrssicherungspflicht (§ 23) nicht beachtet,

k) vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit Grabmale ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),

l) Grabstätten nicht herrichtet oder dauernd instandhält (§ 25 Abs. 1, 2 und 4), die Grabzwischenwege nicht von Wildkräutern freihält (§ 25 Abs. 5), Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs.

6) oder gegen das Kunststoffverbot verstößt (§ 25 Abs.

7) ,

m) Grabstätten entgegen § 27 mit Grababdeckungen ver­sieht,

n) Grabstätten vernachlässigt (§ 28),

o) die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 und 3 betritt.

2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können gern. § 24 Abs. 5 GemO mit einem Bußgeld bis zu 2.000 DM geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 02.01.1975 (BGBl. I S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§34

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 08. De­zember 1976 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtli­chen Vorschriften außer Kraft.

Holler, 5. August 1995 Ortsgemeinde Holler (S.)

Flosdorf Ortsbürgermeisterin

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO)vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch