Montabaur
11. Ortsgemeinde Niederelbert
— Ausweisung einer gemischten Baufläche gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Baunutzungsverordnung im nördlichen Bereich der Ortsgemeinde Niederelbert zwischen Hollerer Straße und K 168 (Richtung Montabaur)
12. Ortsgemeinde Nombora
- Ausweisung einer Wohnbaufläche westlich der Ortslage
13. Ortsgemeinde Stahlhofen
— Ausweisung einer gemischten Baufläche/Wohnbaufläche im nordöstlichen Gemarkungsteil »Am Dielkopf«
14. Ortsgemeinde Untershausen
— Ausweisung einer Wohnbaufläche im Gemarkungsteil »Beulfeld« im nordöstlichen Gemarkungsbereich Es wird darauf hingewiesen, daß es sich bei diesem Verfahrensschritt um die vorgezogene Bürgerbeteiligung handelt. Eine weitere Bürgerbeteiligung in Form der öffentlichen Auslegung wird zu einem späteren Zeitpunkt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt, während deren Bedenken und Anregungen vorgebracht werden können.
56410 Montabaur, 8. August 1995
In Vertretung: Rücker, 2. Beigeordneter
Bebauungsplanänderung »Lindchen«
der Stadt Montabaur
hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)
Die vom Stadtrat Montabaur am 08.06.1995 als Satzung beschlossene Bebauungsplanänderung »Lindchen« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 18.07.1995 (Az. 6a/60, 610-13) erklärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvorschriften nicht verletzt.
Die Behauungsplanänderungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kemarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs in der Zeit von 08.00 bis 12.30 Uhr und.von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der BebauungsplanänderungZ-erweiterung Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs: 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
_ Nr. 33/95
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56410 Montabaur, 8. August 1995
In Vertretung: Dr. Hütte, 1. Beigeordneter
Öffentliche Mahnung - statt Einzelmahnung -
an alle säumigen Steuerpflichtigen im Bezirk der Verbandsgemeinde Montabaur
Am 15. August 1995 sind
Gewerbe-, Grund-, Hunde-, Vergnügungssteuern, Mieten, Pachten und Erschließungsbeiträge
gemäß der Steuer- und Abgabenbescheide, soweit sie nicht über diesen Zeitpunkt hinaus gestundet wurden, fällig geworden.
Es wird hiermit an die Zahlung dieser rückständigen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die durch die Verbandsgemeindekasse Montabaur einzuziehen sind, mit Zahlungsfrist von einer Woche erinnert. Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden die Rückstände gegebenenfalls mit den 5 Tagen nach Fälligkeit verwirkten Säumniszuschlägen (1 % pro Monat der auf volle 100,- DM abgerundeten Steuerschuld) im Verwaltungszwangsverfahren oder durch Postnachnahme eingezogen.
Es wird gebeten, bei der Zahlung die Steuerkonten-Nr. bzw. das Aktenzeichen anzugeben.
Die Steuern und Abgaben können über folgende Konten der Verbandsgemeindekasse Montabaur eingezahlt werden:
PnQtQf’nPf’KfiTYll
Frankfurt/Main (BLZ 500 100 60) 108 000-603
Kreissparkasse Montabaur (BLZ 570 510 01) 500 017 Nassauische Sparkasse
Montabaur (BLZ 510 500 15) 803 000 212
Volksbank Montabaur (BLZ 570 910 00) 108 Deutsche Bank Montabaur (BLZ 570 700 45) 430 59 59 Montabaur, 16. August 1995
Verbandsgemeinde Montabaur (Verbandsgemeindekasse)
Manöver der Stationierungsstreitkräfte
Die zuständigen Kommandodienststellen der in der Bundesrepublik stationierten britischen Streitkräfte haben unter Be- , rufung auf Art. 45 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen j zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppe hinsichtlich der in der Bundesrepublik stationierten ausländischen Truppen vom 03.08.1959 (BGBl. II1961S. 1218) in Verbindung mit dem Abkommen zu Abs. 5 dieses Artikels vom 03.08.1959 (BGBl. II S. 1355 ff) das | nachstehend näher beschriebene Manöver angekündigt:
I
Mitteilung über die beabsichtigte Durchführung !
einer Truppenübung j
1. Die folgende Einheit beabsichtigt eine Übung Klasse 4 - :
Kat 1 durchzuführen: Headquarters Combat Service Support Group (Germany).
2. Deckname der Übung: »Packsaddle 95«
3. Daten der Übung, einschließlich des An- und Abmarsches, j sowie der vorbereitenden Maßnahmen im Übungsgebiet: ; 27. September bis 16. Oktober 1995.
4. Daten der eigentlichen Übung: 1. Oktober bis 14. Oktober I 1995.
5. Erforderliche Gebiete: ]

