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Montabaur

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Nr. 30/95

Hausfrauenbund Montabaur

Alle Mitglieder erhalten in den nächsten Tagen das Jahrbuch für Haushalt und Familie des Landesverbandes Rheinland- Pfalz Nord 1995.

Im Buch finden Sie Selbstdarstellungen der einzelnen Ortsver­bände, Beiträge aus den Fachausschüssen und Berichte über Inhalte von Seminaren.

Der Bezug ist kostenlos.

Treff 55 Plus - die Gruppe junger aktiver Senioren,

lädt zur Dichterlesung mit Herrn Dr. Holly am Donners­tag, dem 03.08.1995, um 16.00 Uhr, in der Seniorenbegeg­nungsstätte am Pfarrhaus ein. Interessierte Damen und Her­ren, auch wenn sie noch nicht den Weg zu unserer Gruppe bisher gefunden haben, sind herzlich willkommen.

Keine Anmeldung.

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TuS Montabaur

Sportabzeichen-Treff im Mons-Tabor-Stadion

Das Sportabzeichenteam ist im Urlaub!

Das Training am Sonntag, dem 30.07!"1995, von 10.00 bis 12.00 Uhr, am Donnerstag, dem 03.08.1995, von 18.00 bis 20.00 Uhr und am Sonntag, dein 06.08.1995, von 10.00 bis 12.00 Uhr, im Mons-Tabor-Stadion fallt aus.

Machen Sie es bitte danach: Das Sportabzeichen.

Haben Sie Fragen, rufen Sie bitte Ihr Sportabzeichenteam an: Dr. Hermann und Elisabeth Jacoby, Telefon 2646, Renate Bembrich, Telefon 4470, Helmut Thomalla, Telefon 16591, TuS Geschäftsstelle, Telefon 90480.

Gymnastiktreff Gelbachtal

Endlich ist es soweit. Die erste Gymnastikstunde findet statt. Startschuß: Dienstag, den 01.08.1995, um 20.00 Uhr, in der Gelbachtalhalle. Unsere »Sommerpause« ist bereits beendet. Jeder ist willkommen. Zur Gymnastikstunde ist eine Unterla­ge (Matte oder Decke) mitzubringen.

AHRBACHGEMEINDEN

Schließung der Schultumhalle an der Grundschule Ruppach-Goldhausen

In der Zeit von Montag, 31.07.1995, bis einschließlich Sonntag, 13.08.1995, wird die Schultumhalle an der Grundschule Rup­pach-Goldhausen wegen Grundreinigungsarbeiten geschlos­sen.

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

Schulamt

_ Heiligenroth _

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauuugsplanänderung »Im Güren« der Ortsgemeinde Heiligenroth hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuch (BauGB)

Die vom Ortsgemeinderat Heiligenroth am 07.02.1995 als Sat­zung beschlossene Bebauungsplanänderung »Im Güren« wur­de der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 17.07.1995 (Az. 6a/60, 610-13) erklärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvorschriften nicht verletzt.

Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei der Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kemarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs in der Zeit von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donners­tags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungspla­

nes bzw. der BebauungsplanänderungZ-erweiterung Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inner­halb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich ge­genüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls imbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntma­chung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. v '

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögens­nachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des An­spruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Ent­schädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen be­antragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erfischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe­hörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verlet­zung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhal­tes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen..

56412 Heiligenroth, 20. Juli 1995

Zerfas, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung Bebauuugsplanänderung »Auf der Kuh« der Ortsgemeinde Heiligenroth hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die vom Ortsgemeinderat Heiligenroth am 07.02.1995 als Satzung beschlossene Bebauungsplanänderung wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 18.07.1995 (Az. 6a/60, 610-13) erklärt, daß, die Bebauungsplanänderung Rechtsvor­schriften nicht verletzt. ,

Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei der Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kemarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs in der Zeit von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donners­tags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungspla- , nes bzw. der BebauungsplanänderungZ-erweiterung Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inner­halb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich ge­genüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.