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Montabaur

3. Beratung und Beschlußfassung über die Auftragsvergabe zur Planung und Erweiterung der Dorfgemeinschaftshalle

4. Verschiedenes

5. Einwohnerfragestunde IL Nichtöffentliche Sitzung

1. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Rates vom 09.06.1995 (nichtöffentlicher Teil)

2. Personalangelegenheit

3. Grundstücksangelegenheit

4. Verschiedenes

56412 Niedererbach, 20.06.1995

Ortseifen, Ortsbürgermeister

Hinweis auf Fraktionssitzungen:

Liste Noll: Montag, 26.06.1995, 20.00 Uhr, Nebenraum

Büro

FWN: Mittwoch, 28.06.1995, 20.00 Uhr, Neben­

raum Büro

Liste Ortseifen: Donnerstag, 29.06.1995, 20.00 Uhr, Neben­raum Büro

Liste Höhn: Freitag, 30.06.1995, 17.30 Uhr, Gaststätte

Erbachtal

SV 1920 Niedererbach

75 Jahre Vereinsjubiläum

Das Foto Studio Michael Schröder, Elz, stellt ab Mittwoch, dem 21.06.1995, im Spargeschäft Ferdinand alle Bilder, die wäh­rend der Festtage gemacht wurden, aus. Bestellungen werden dort angenommen.

Die »Alten Herren« des S.V.N. spielen am Samstag, dem 24.06.1995, um 17.00 Uhr, in Obertiefenbach.

Einladung

zu der diesjährigen Mitgliederversammlung des SV 1920 Nie­dererbach e.V. am

01.07.1995,

die um 17.00 Uhr im Sportheim stattfindet an alle Mitglieder, Freunde und Gönner.

Tagesordnung: 1. Begrüßung, 2. Totenehrung, 3. Bekanntga­be der Tagesordnung und Genehmigung, 4. Geschäftsbericht des Geschäftsführers und Entlastung, 5. Kassenbericht des Kassierers, 6. Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Kassierers, 7. Anträge und Verschiedenes

Nomborn

Bekanntmachung gemäß § 50 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB vom 8. Dezember 1986 (BGBL 1S. 2253) in der geltenden Fassung.

L Umlegungsbeschluß

Der Ortsgemeinderat Nombom hat am 16.03.1995 folgenden Beschluß gefaßt:

Gemäß § 47 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Ersten Landesverordnung zur Durchführung des BauGB (Landesver­ordnung über die Umlegungsausschüsse) in der jeweils gelten­den Fassung wird für das Baugebiet des Bebauungsplanes »Ortslage« die Umlegung eingeleitet.

Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung »Auf dem Höppel«.

Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:

Das Umlegungsgebiet betrifft die Grundstücke beiderseits der Straße »Auf dem Höppel« beginnend von der »Mühlenstraße« bis einschließlich der »Steinefrenzerstraße«.

Die Abgrenzung des Umlegungsgebietes ist zusätzlich in dem beigefugten Eiartenauszug dargestellt.

Eine Bestandskarte, in der alle von der Umlegung betroffenen Flurstücke nachgewiesen sind, wird öffentlich ausgelegt (siehe Abschnitt V dieser Bekanntmachung).

In das Umlegungsverfahren sind folgende Flurstücke bzw. Flurstücksteile einbezogen:

Gemarkung: Nomborn Grundbuchbezirk: Nombom Flur 1

Flurstücke: 2/6, 2/7, 2/8, 2/9, 3/1, 4 tlw., 5/1, 6/3, 7/2, 7/1, 7/3, 7/4, 7/5, 7/6, 7/8, 7/9, 17/1, 17/2, 18, 19/1, 19/2, 20/1, 20/2, 21, 22, 23/1, 23/2, 23/3, 24, 25, 26, 27/1, 27/2, 28, 31/1, 31/2, 190 tlw., 192/1, 192/2, 192/3, 192/4, 193/1, 193/2, 194/1, 194/2 und 194/13

Nr. 25/95

Flur 5

Flurstücke: 142/1, 146 und 166 tlw.

II. Beteiligte am Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten

Nach § 48 BauGB sind am Umlegungsverfahren Beteiligte:

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grund­stücke,

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsge­biet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen

- Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grund­stück belastenden Recht,

- Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück,

- persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung (Pachtverhältnisse) des Grundstücks berech­tigt oder den Verpflichteten in der Nutzung des Grund­stücks beschränkt,

4. die Ortsgemeinde Nomborn

5. die Verbandsgemeinde Montabaur.

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umle­gungsausschuß zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Be­schlußfassung über den Umlegungsplan (§66 Abs. 1 BauGB) erfolgen.

Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB). Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Umlegungsbe­schlusses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetz­ten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gel­ten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.

Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristab­laufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umle­gungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in das Verfah­ren in dem Zustand ein, in dem Zeitpunkt des Übergangs des Rechtes befindet (§ 49 BauGB).

HI. Verfügungs- und Veränderungssperre Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umle­gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbar­keit des Umlegungsplanes (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschus­ses

1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grund­stück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebau­ung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,

2. Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben werden,

3. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesent­lich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grund­stücke vorgenommen werden,

4. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichti­ge aber wertsteigemde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigemde Änderungen solcher Anlagen vorgenom­men werden,

5. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bau­liche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich ge­nehmigtworden sind, Unterhaitungsarbeiten und die Fortfüh­rung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfü­gungs- und Veränderungssperre nicht berührt.

IV. Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses Die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses ist beim Kata­steramt Montabaur, Koblenzer Straße 15, 56410 Montabaur, eingerichtet.

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