Montabaur
3. Beratung und Beschlußfassung über die Auftragsvergabe zur Planung und Erweiterung der Dorfgemeinschaftshalle
4. Verschiedenes
5. Einwohnerfragestunde IL Nichtöffentliche Sitzung
1. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Rates vom 09.06.1995 (nichtöffentlicher Teil)
2. Personalangelegenheit
3. Grundstücksangelegenheit
4. Verschiedenes
56412 Niedererbach, 20.06.1995
Ortseifen, Ortsbürgermeister
Hinweis auf Fraktionssitzungen:
Liste Noll: Montag, 26.06.1995, 20.00 Uhr, Nebenraum
Büro
FWN: Mittwoch, 28.06.1995, 20.00 Uhr, Neben
raum Büro
Liste Ortseifen: Donnerstag, 29.06.1995, 20.00 Uhr, Nebenraum Büro
Liste Höhn: Freitag, 30.06.1995, 17.30 Uhr, Gaststätte
Erbachtal
SV 1920 Niedererbach
75 Jahre Vereinsjubiläum
Das Foto Studio Michael Schröder, Elz, stellt ab Mittwoch, dem 21.06.1995, im Spargeschäft Ferdinand alle Bilder, die während der Festtage gemacht wurden, aus. Bestellungen werden dort angenommen.
Die »Alten Herren« des S.V.N. spielen am Samstag, dem 24.06.1995, um 17.00 Uhr, in Obertiefenbach.
Einladung
zu der diesjährigen Mitgliederversammlung des SV 1920 Niedererbach e.V. am
01.07.1995,
die um 17.00 Uhr im Sportheim stattfindet an alle Mitglieder, Freunde und Gönner.
Tagesordnung: 1. Begrüßung, 2. Totenehrung, 3. Bekanntgabe der Tagesordnung und Genehmigung, 4. Geschäftsbericht des Geschäftsführers und Entlastung, 5. Kassenbericht des Kassierers, 6. Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Kassierers, 7. Anträge und Verschiedenes
Nomborn
Bekanntmachung gemäß § 50 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB vom 8. Dezember 1986 (BGBL 1S. 2253) in der geltenden Fassung.
L Umlegungsbeschluß
Der Ortsgemeinderat Nombom hat am 16.03.1995 folgenden Beschluß gefaßt:
Gemäß § 47 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Ersten Landesverordnung zur Durchführung des BauGB (Landesverordnung über die Umlegungsausschüsse) in der jeweils geltenden Fassung wird für das Baugebiet des Bebauungsplanes »Ortslage« die Umlegung eingeleitet.
Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung »Auf dem Höppel«.
Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:
Das Umlegungsgebiet betrifft die Grundstücke beiderseits der Straße »Auf dem Höppel« beginnend von der »Mühlenstraße« bis einschließlich der »Steinefrenzerstraße«.
Die Abgrenzung des Umlegungsgebietes ist zusätzlich in dem beigefugten Eiartenauszug dargestellt.
Eine Bestandskarte, in der alle von der Umlegung betroffenen Flurstücke nachgewiesen sind, wird öffentlich ausgelegt (siehe Abschnitt V dieser Bekanntmachung).
In das Umlegungsverfahren sind folgende Flurstücke bzw. Flurstücksteile einbezogen:
Gemarkung: Nomborn Grundbuchbezirk: Nombom Flur 1
Flurstücke: 2/6, 2/7, 2/8, 2/9, 3/1, 4 tlw., 5/1, 6/3, 7/2, 7/1, 7/3, 7/4, 7/5, 7/6, 7/8, 7/9, 17/1, 17/2, 18, 19/1, 19/2, 20/1, 20/2, 21, 22, 23/1, 23/2, 23/3, 24, 25, 26, 27/1, 27/2, 28, 31/1, 31/2, 190 tlw., 192/1, 192/2, 192/3, 192/4, 193/1, 193/2, 194/1, 194/2 und 194/13
Nr. 25/95
Flur 5
Flurstücke: 142/1, 146 und 166 tlw.
II. Beteiligte am Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
Nach § 48 BauGB sind am Umlegungsverfahren Beteiligte:
1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen
- Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
- Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück,
- persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung (Pachtverhältnisse) des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung des Grundstücks beschränkt,
4. die Ortsgemeinde Nomborn
5. die Verbandsgemeinde Montabaur.
Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsausschuß zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfassung über den Umlegungsplan (§66 Abs. 1 BauGB) erfolgen.
Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB). Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.
Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in das Verfahren in dem Zustand ein, in dem Zeitpunkt des Übergangs des Rechtes befindet (§ 49 BauGB).
HI. Verfügungs- und Veränderungssperre Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,
2. Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben werden,
3. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,
4. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige aber wertsteigemde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigemde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,
5. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigtworden sind, Unterhaitungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs- und Veränderungssperre nicht berührt.
IV. Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses Die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses ist beim Katasteramt Montabaur, Koblenzer Straße 15, 56410 Montabaur, eingerichtet.
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