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Montabaur

Bebauungsplanes »Auf der Nörr II« und über das eingeleitete Umlegungsverfahren informiert werden.

Alle betroffenen Grundstückseigentümer und sonstige Inter­essenten sind zu dieser Veranstaltung herzlich eingeladen.

Hannappel, Ortsbürgermeister

Belohnung ausgesetzt

Das Plexiglas der Bushaltestelle in Girod, Hauptstraße, weist mehrere Brandlöcher auf. Für Hinweise auf den/die Verursa­cher hat die Ortsgemeinde eine Belohnung von 100, DM ausgesetzt.

Hannappel, Ortsbürgermeister

Kirmes findet statt

Entgegen den Gerüchten, die zur Zeit in Kleinholbach kursie­ren, findet die Kirmes in Kleinholbach wie immer am Sonntag nach Peter und Paul statt.

Hannappel, Ortsbürgermeister

Zerstörung von Ruhebänken!

In der Gemarkung Kleinholbach am Waldesrand der Dickheck wurden zwei Ruhebänke zerstört, indem die gesamte Rücken­lehne (jeweils drei Latten 4 x 10 cm) durchgesägt wurden. Bisherige Ermittlungen führten zu keinem Ergebnis. Deshalb die Frage, wer kann Angaben machen, die zur Ergreifung der Täter führen? Die Ortsgemeinde setzt eine Belohnung von 200,- DM aus.

Hannappel, Ortsbürgermeister

Kirchenchor »St. Jakobus« Girod

Am Samstag, dem 17. Juni 1995, findet unser diesjähriger Wandertag statt. Abschluß ist in der Grillhütte in Nomborn. Wir treffen uns um 14.00 Uhr am Jugendheim.

Hierzu sind alle aktiven und passiven Mitglieder mit ihren Angehörigen recht herzlich eingeladen.

Frauengemeinschaft Girod

Dankabend für alle Helfer der Frauenfastnacht ist am 21.06.1995, um 20.00 Uhr, im Gemeindehaus, kleiner Saal. Helfer, die nicht kommen können, mögen sich bitte bei Edith Leber, Telefon 1483, abmelden.

Hiermit erinnern wir nochmals an unseren Ausflug am 01.07.1995 in den Odenwald.

Der Fahrpreis in Höhe von 20,- DM ist zu entrichten bei Anmeldung bis zum 16.06.1995 bei Brigitte Metternich, Tele­fon 8201 oder Claudia Wörsdörfer, Telefon 265.

Görgeshausen

Jahrgang 1942/43

trifft sich am 9. Juni 1995 im Gasthaus »Zum Westerwald«, Limburger Straße. Rückfragen unter Telefon 06485/8172 (Wa­genbach).

SV Grün-Weiß Görgeshausen

Einladung

Die Jahreshauptversammlung des SV Grün-Weiß Görgeshau­sen findet am Samstag, dem 24.06.1995, 20.00 Uhr, im Gast­haus Zum Westerwald statt.

Tagesordnung: 1. Begrüßung durch den ersten Vorsitzenden,

2. Totenehrung, 3. Kassenbericht und Bericht der Kassenprü­fer, 4. Bericht des Schriftführers, 5. Bericht zum Spielbetrieb der ersten Mannschaft, 6. Bericht des Jugendleiters, 7. Berich­te der Unterabteilungen des SV Grün-Weiß, 8. Entlastung des Vorstandes, 9. Verschiedenes.

Anträge zur Generalversammlung werden bis 8 Tage vorher vom 1. Vorsitzenden entgegengenommen.

Schi-Club Görgeshausen

Am Samstag, 10.06.1995, und Sonntag, dem 11.06.1995, ver­anstaltet der Schi-Club Görgeshausen sein traditionelles Lin­denfest vor der Löwensteinhalle. Hierzu sind alle Einwohner von Görgeshausen sowie den Nachbargemeinden recht herz­

Nr. 23/95

lieh eingeladen. Für das leibliche Wohl ist bestens gesorgt. Sonntags wartet eine Hüpfburg und zahlreiche Spiele auf die Kinder.

Großholbach

Öffentliche Bekanntmachung

Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Großholbach« der Qrtsgemeinde Großholbach

für das/die Grundstück(e) Flur: 1, Flurstück(e) 256 (Üw.) gemäß § 13 des Baugesetzbuches (BauGB) hier: Bekanntmachung gemäß § 12 des Baugesetzbu­ches (BauGB)

Der Ortsgemeinderat von Großholbach hat in seiner Sitzung am 19.05.1995 die vereinfachte Änderung des Bebauungspla­nes »Großholbach« gemäß § 13 BauGB beschlossen.

Die Änderung hat zum Inhalt:

1. Die überbaubare Fläche für die Parz. 256 wird um 13 m | gemäß der beihegenden Planskizze erweitert (§9 Abs. 1 Nr.

2 BauGB).

2. Für den südwestlichen Teil des Grundstückes wird eine private Grünfläche zum Schutz, zur Pflege und zur Erhal­tung von Natur und Landschaft festgesetzt (§ 9 Abs. 1 Nr.

15 BauGB).

3. Zuwegungen und Stellplätze sind in wasserdurchlässiger Form (Rasengittersteine, grobfugiges Pflaster usw.) herzu­stellen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB).

4. Im südöstlichen Bereich wird eine »nicht überbaubare Flä­che« gemäß Planurkunde festgesetzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). Garagen sind im Bereich dieser nicht überbauba­ren Fläche zulässig.

Ansonsten gelten die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes »Großholbach« uneingeschränkt.

Der/die Bebauungsplan/-änderungs/-erweiterungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 219, Konrad-Adenauer-Platz 8, Montabaur, während der Dienststunden (montags, dienstags und mitt­wochs von 07.30 bis 12.45 Uhr und 13.30 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 07.30 bis 12.45 Uhr und 13.30 bis 18.30 Uhr und freitags von 07.30 bis 13.00 Uhr) von jedermann eingese- j hen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungs- j planes bzw. der BebauungsplanänderungZ-erweiterung Aus­kunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 ! Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inner­halb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich ge­genüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntma­chung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrifiten oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögens- nachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des An­spruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Ent­schädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen be­antragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die j in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten i sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) 1 (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form- : Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekannt- [ machung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies I gilt nicht, wenn |