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Montabaur

Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inner­halb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich ge­genüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntma­chung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden VermÖgensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche

wird hingewiesen.

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§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnach­teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekannt­machung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

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Nr. 21/95

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe­hörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verlet­zung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhal­tes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. ,

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Der Geltungsbereich der Satzung ist aus dem beigefügten Lageplan ersichtlich.

56412 Holler, 18. Mai 1995 (S.)

Flosdorf, Ortsbürgermeisterin

Pflastersteine sind kein Spielzeug

In der Grünanlage am Brunnen haben Kinder Pflastersteine aus dem Gehweg entfernt. Daß Kinder spielen müssen ist selbstverständlich. Aber müssen es Pflastersteine sein?

Ich appelliere an die Eltern: Bitte belehren Sie Ihre Kinder dahingehend, daß Pflastersteine kein Spielzeug sind, andere Kinder die Steine evtl, als »Wurfmaterial« benutzen und Lö­cher im Gehweg eine Gefahrenquelle darstellen.

Herr Hies hat das Pflaster wieder verlegt. Er hat in der Gemeinde genug Arbeiten zu verrichten. Bitte bürden Sie ihm nicht noch zusätzliche Arbeit auf.

Danke.

Flosdorf, Ortsbürgermeisterin

Katholisches Pfarramt St. Margaretha

56412 Holler, Telefon: 02602/3495

Sprechzeit Gemeindereferent:

Mittwoch.. 11.00 bis 13.00 Uhr

Freitag.17.00 bis 19.00 Uhr

Bürozeit:

Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag.... 09.30 bis 13.00 Uhr Begleitender Wortgottesdienst

Der begleitende Wortgottesdienst für Grundschulkinder bis Firmalter am Sonntag, 28.05.1995, entfällt. Stattdessen ge­stalten die Kinder einen Gemeindegottesdienst zum Thema »Steine werfen« an diesem Sonntag mit.

50 Jahre nach Kriegsende Fußwallfahrt

Die Katholische Kirchengemeinde St. Margaretha lädt herz­lich zur Fußwallfahrt zum Hähnchen am Montag, 29. Mai 1995, 18.00 Uhr, zum Abgang ab Friedhof Untershausen ein. Auch in unserer nächsten Umgebung werden Erinnerungen nach Kriegsende wach, die zu einer Normalisierung religiösen Brauchtums und des Lebens im Alltag zurückgefunden haben. Als schwesterlich-brüderliche Gemeinschaft wollen wir in der Flurprozession Maria - Die Königin des Friedens verehren. Gemeinsam mit der Katholischen Kirchengemeinde St. Josef, Niederelbert, begehen wir unseren Bittgang.

Messedienerausflug zum Opelzoo

Zum Ausflug am Freitag, 17. Juni 1995, können sich die Meßdiener beim Pfarramt Holler, Tel.: 02602/3495, bis Mon­tag, 12.06.1995, anmelden.

Abfahrt in Holler 09.30 Uhr; Untershausen 09.35 Uhr. Mutter-Kind-Kreis: Dienstag, 30.05.1995, 15.30 Uhr, Pfarr- heim

Neu-Messdiener mit Patricia und Nadine: Dienstag, 30.05.1995, 15.30 Uhr, Iürche

Messdienergruppe mit Jens Metternich: Donnerstag, 01.06.1995, 15.00 Uhr, Kirche

Messdienergruppe mit Oliver Holzenthal: Donnerstag, 01.06.1995, 16.00 Uhr, Kirche

Stahlhofen

Seniorennachmittag

Die Senioren aus Daubach und Stahlhofen sind herzlich zum nächsten Seniorennachmittag am Dienstag, 30. Mai 1995, eingeladen. Wir beginnen um 15.00 Uhr mit einer Andacht in der Kirche; anschließend gemütliches Beisammensein bei Kaf­fee und Kuchen im Pfarrhaus. Josef Metternich wird uns einen Film vom »Königssee« zeigen. Träger der Veranstaltung ist das Katholische Bildungswerk.

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