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Montabaur

Die Bebauungsplan-/ -erweiterungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kemarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs in der Zeit von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann einge­sehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebau­ungsplanes bzw. der Bebauungsplanänderung/-erweiterung Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inner­halb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich ge­genüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls imbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntma­chung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnach­teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

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Nr. 21/95

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekannt­machung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe­hörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verlet­zung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhal­tes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Der Geltungsbereich der Planerweiterung ist aus dem beige­fügten Lageplan ersichtlich.

56412 Niedererbach, 18. Mai 1995 (S.)

Ortseifen, Ortsbürgermeister

SV 1920 Niedererbach e.V.

Festausschuß

Festtage vom 25.05. bis 28.05.1995

Der Verkauf der Festschrift und Chronik des SV 1920 Nie­dererbach e.V- ist in den Haushalten abgeschlossen.

Es besteht jedoch für alle Interessenten noch weiterhin Gele­genheit, die Festschrift im Spargeschäft Ferdinand und in der Bäckerei Schäfer sowie während der Festtage im Festzelt zu erwerben.

Die Festtage beginnen am Donnerstag mit dem Kommers und enden am Sonntag nach dem Umzug durch das Dorf - Bahn­hofstraße - Mittelstraße - Dorfmitte (Brunnen) im Festzelt. Im Festzelt wird bei Kaffee und Kuchen sowie mit den Er­bachtaler Musikanten für Unterhaltung gesorgt.

Nomborn

Aus der Sitzung des Ortsgemeinderates Nombom vom 15.05.1995

Antrag auf Einrichtung eines Kindergartens für Nombom und Heilberscheid

Einstimmig beschloß der Ortsgemeinderat, die Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur zu beauftragen, einen Antrag auf Änderung des Kindergartenbedarfsplanes für das Kinder­gartenjahr 1996/97 (Ausweisung eines zweigruppigen Kinder­gartens in Heilberscheid) zu stellen. Der Kindergarten soll in kommunaler Trägerschaft betrieben werden, und zwar von einem noch zu gründenden Kindergartenzweckverband Heil- berscheid/Nombom, deren Mitglieder die beiden Ortsgemein­den sind, die den Einzugsbereich des Kindergartens bilden. Der Kindergarten soll im Gebäude der Grundschule Heilber­scheid eingerichtet werden.

Investitionsprogramm für die Jahre 1996 bis 1999

Der Ortsgemeinderat beschloß einstimmig, folgende Maßnah­men in das Investitionsprogramm mit aufzunehmen: Dorfemeuerungsmaßnahmen, Dorfgemeinschaftshaus, Er­schließung »Auf dem Höppel«, Bebauungsplan »Unter dem Sportplatz«, Feldwegebau, Kindergartenzweckverband Nom­born/Heilberscheid.

Öffentliche Bekanntmachung

Anliegerversammlung

Bezüglich des Ausbaues der Schulstraße und der Südstraße findet am

Donnerstag, dem 1. Juni 1995, um 19.30 Uhr,

im Gemeindehaus Nomborn eine Anliegerversammlung statt. Eingeladen hierzu sind alle Anlieger der Schul- und der Süd­straße.

56412 Nombom, 18.05.1995 Brach, Ortsbürgermeister