Montabaur
OG
Aufm Schreck’
Der/Die Bebauungsplaii/-änderungs/-erweiterungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 219, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs in der Zeit von 07.30 bis 12.45 Uhr und von 13.30 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 07.30 bis 12.45 Uhr und 13.30 bis 18.30 Uhr und freitags von 07.30 bis 13.00 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der Bebauungsplanänderung/-er- weiterung Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich hei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekannt
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machung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56412 Hübingen, 10.04.1995 (S.)
Hoffmann, Ortsbürgermeister
Girod
Sitzung des Ortsgemeinderates Girod
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Girod findet am
Dienstag, dem 25.04.1995, um 19.30 Uhr
im Gemeindehaus statt.
Tagesordnung
Öffentliche Sitzung
1. Genehmigung der Niederschriften über die Sitzungen des Rates vom 29.11.1994 und 24.01.1995
2. Beratung und Beschlußfassung über die Änderung des Bebauungsplanes »Auf der Nörr II«
- Zustimmungsbeschluß
- Beschluß zur Offenlage
3. Beratung und Beschlußfassung über die Änderung der xGeschäftsordnung
4. Beratung und Beschlußfassung über die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Ortsgemeinde und der Verbandsgemeinde
5. Haushaltsplan 1996 und Investitionsprogramm 1995 bis 1999, Aufstellung einer Investitionsliste
6. Beratung und Beschlußfassung über die Überprüfung des Gemeindehauses nach der Nutzung durch Familien oder Vereine
7. Beratung und Beschlußfassung über die Zustimmung der Ortsgemeinde Girod zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Montabaur
8. Verschiedenes
9. Einwohnerfragestunde
56412 Girod, 18.04.1995 Hannappel, Ortsbürgermeister
Ablagem von Reisig und Holz
Das Ablagem von Reisig und Holz auf dem Feuerplatz des Martinfeuers wird untersagt.
gez. Hannappel, Ortsbürgermeister
Sprechstunde des Qrtsbürgermeisters
Am 27.04. fällt die Sprechstunde des Ortsbürgermeisters aus.
Hannappel, Ortsbürgermeister
TUS Girod/Kleinholbach
Die Seniorenmannschaft hat am Wochenende spielfrei.
Jugend:
C-ll: Das. Spiel gegen Maischeid wurde auf Mittwoch, 26.04.1995, verlegt. Spielbeginn ist um 18.00 Uhr.
Alte Herren:
Das Spiel gegen Dreikirchen wurde auf Freitag, 21.04.1995, verlegt. Gespielt wird um 18.30 Uhr in den roten Trikots.
Wilde Horde Girod
Auch in diesem Jahr veranstalten wir wieder ein Zeltlager und zwar vom 18,08. bis 20.08.1995. Wir schlagen unsere Zelte in Untershausen im Jugendferiendorf auf. Die Kosten betragen 50,- DM pro Kind, bei Geschwisterkindern gibt es 5,- DM
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“EISBACHGEMEINDEN”

