Montabaur
17.30 Uhr: Sportfreunde Eisbachtal F-2-Jugend — JSG Steinefrenz (Spiel der Play-Off-Runde in Nentershausen).
Samstag, 25. März 1995
15.30 Uhr: SV Elversberg — Sportfreunde Eisbachtals (Spiel der Oberliga Südwest in Elversberg).
16.30 Uhr: JSG Krettnach — Sportfreunde Eisbachtal A-Ju- gend (Spiel der Verbandsliga in Krettnach).
16.00 Uhr: JSG Irlich — Sportfreunde Eisbachtal B-2-Jugend (Spiel der Leistungsklasse in Irlich).
16.00 Uhr: JSG Daaden—Sportfreunde Eisbachtal C-l-Jugend (Spiel der Bezirksliga Ost in Daaden).
15.30 Uhr: JSG Rheinbreitbach - Sportfreunde Eisbachtal C-2-Jugend (Spiel der Leistungsklasse in Rheinbreitbach).
14.30 Uhr: Sportfreunde Eisbachtal D-l-Jugend—JSG Montabaur (Spiel der Play-Off-Runde in Heilberscheid).
13.30 Uhr: TuS Niederahr - Sportfreunde Eisbachtal E-ll-Ju- gend (Spiel der Play-Off-Runde in Niederahr).
13.30 Uhr: SV Helferskirchen — Sportfreunde Eisbachtal E-7- Jugend (Spiel der Play-Off-Runde in Helferskirchen).
Sonntag, 26. März 1995
14.30 Uhr: SV Neuwied-Sportfreunde Eisbachtal II (Spiel der Bezirksliga im Rhein-Wied-Station in Neuwied).
Mittwoch, 29. März 1995
17.30 Uhr: Sportfreunde Eisbachtal F-l-Jugend - Sportfreunde Eisbachtal F-2-Jugend (Spiel der Play-Off-Runde in Nentershausen).
19.00 Uhr: Sportfreunde Eisbachtals B-2-Jugend — SV Maischeid (Spiel der Leistungsklasse in Nentershausen).
Girod
Öffentliche Bekanntmachung
Für die Betreiber von Hausklärgruben in der Ortsgemeinde Girod
Nachdem die neue mechanisch-biologische Gruppenkläranlage in Girod im Vorjahr in Betrieb genommen wurde, wird hiermit auf die Schließung der Hausklärgruben hingewiesen. Die Arbeiten für das »Kurzschließen« bitten wir bis spätestens 30.06.1995 vorzunehmen. Nach diesem Zeitpunkt werden Hausklärgruben nur noch auf Kosten der Grundstückseigentümer entleert. Selbstverständlich können die Gruben weiterhin als Wasserbecken genutzt werden. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, daß die Kosten der Reinigung einer Hausklärgrube von den Verbandsgemeindewerken nicht übernommen werden können. Die Übernahme der Kosten bezieht sich nur auf die reine Entleerung der Grube. Gleichzeitig bitten wir die betroffenen Grundstückseigentümer, die Entleerung der, Grube so rechtzeitig bei den Verbandsgemeindewerken oder bei der Firma Weyer, Ransbach-Baumbach, Telefon 02623/88040 anzumelden, daß die Entleerungsfirma mit einer Abfuhr mehrere Gruben entleeren kann.
56410 Montabaur, 24.03.1995 Verbandsgemeindewerke Montabaur
Galke, stellvertr. Werkleiter
Öffentliche Bekanntmachung
2. Satzung
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 12. März 1995
Der Ortsgemeinderat Girod hat in seiner Sitzung am 24.01.1995 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVB1. S. 653), sowie der §§ 16, 18 Abs. 3, 32 und 33 Abs. 1 des Kommunalgabengesetzes (KAG) vom 05. Mai 1986 (GVB1. S. 103) und des § 30 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 15. Juli 1986 folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
§1
Die Satzung der Ortsgemeinde Girod über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) vom 15. Juli 1987 wird wie folgt geändert:
§ 2 - Höhe der Gebühren - erhält folgende Fassung:
I. Bestattungsgebühren
1. Die Grabbereitung wird durch ein gewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die hierfür tatsächlich anfallenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu
Nr, 12/95
erstatten, soweit sie nicht selbst mit dem Unternehmen abrechnen.
II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen Das Aus- und Umbetten von Leichen und Urnen wird durch ein gewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten, soweit sie nicht selbst mit dem Unterneh
men abrechnen.
III. Nutzungsgebühren Rechte an Grabstätten
1. Erwerb des Nutzungsrechts an
Reihengrabstätten.300,— DM
2. Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten 2.1Jür jede Einzel- Wahlgrabstätten und
jede weitere Wahlgrabstätte.300,- DM
2.2.als Urnen-Erdgrabstätte in
Urnengrabfeldern.150,— DM
3. Verlängerung des Nutzungsrechts
Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vor
schriften der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen werden die Gebühren bzw. anteiligen Gebühren entsprechend des Abschnittes III erhoben.
IV. Sonstige Gebühren 1. Einsegnungshalle l.lBenutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung von Leichen in
Aufbewahrungsräumen.125,— DM
1.2Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungshalle
1.2.1 bis zu 3 Tagen.100,— DM
1.2.2 für jeden weiteren angefangenen Tag.30,- DM
§2
Die Satzung tritt am 01.01.1995 in Kraft.
56412 Girod, 12.03.1995
Ortsgemeinde Girod (S.) Hannappel, Ortsbürgenneister Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 05. Oktober 1993 (GVB1. S. 481) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form- vorschirften dieses Gesetztes oder aufgrund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Audenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56412 Girod, 12.03.1995
Hannappel, Ortsbürgermeister
Wildernde Hunde im Jagdrevier Girod-Kleinholbach
Beobachtungen und Beschwerden veranlassen mich auf fol : gendes hinzuweisen:
Ein Reh wurde durch wildernde Hunde über weite Strecken gejagt. An einem Gatterzaun endete die Flucht, das Reh wurde vom Hund erreicht und am Halzbereich völlig verbissen. Spaziergänger entdeckten das Reh und verständigten den Jagdpächter. Der Hund gehörte einem Spaziergänger wurde aber nicht an der Leine geführt und gehorchte seinem Herren nicht.. Wir setzen eine Belohnung aus, der Angaben über streunende Hunde bzw. seine Besitzer machen kann. Das Fehlverhalten der Hundehalter führt zur Jagdminderung was die Gemeinde nicht hinnehmen kann. Ich darf noch darauf hinweisen, daß wildernde Hunde abgeschossen werden dürfen.
Hannappel, Ortsbürgermeister
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