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Montabaur

17.30 Uhr: Sportfreunde Eisbachtal F-2-Jugend JSG Steine­frenz (Spiel der Play-Off-Runde in Nentershausen).

Samstag, 25. März 1995

15.30 Uhr: SV Elversberg Sportfreunde Eisbachtals (Spiel der Oberliga Südwest in Elversberg).

16.30 Uhr: JSG Krettnach Sportfreunde Eisbachtal A-Ju- gend (Spiel der Verbandsliga in Krettnach).

16.00 Uhr: JSG Irlich Sportfreunde Eisbachtal B-2-Jugend (Spiel der Leistungsklasse in Irlich).

16.00 Uhr: JSG DaadenSportfreunde Eisbachtal C-l-Jugend (Spiel der Bezirksliga Ost in Daaden).

15.30 Uhr: JSG Rheinbreitbach - Sportfreunde Eisbachtal C-2-Jugend (Spiel der Leistungsklasse in Rheinbreitbach).

14.30 Uhr: Sportfreunde Eisbachtal D-l-JugendJSG Monta­baur (Spiel der Play-Off-Runde in Heilberscheid).

13.30 Uhr: TuS Niederahr - Sportfreunde Eisbachtal E-ll-Ju- gend (Spiel der Play-Off-Runde in Niederahr).

13.30 Uhr: SV Helferskirchen Sportfreunde Eisbachtal E-7- Jugend (Spiel der Play-Off-Runde in Helferskirchen).

Sonntag, 26. März 1995

14.30 Uhr: SV Neuwied-Sportfreunde Eisbachtal II (Spiel der Bezirksliga im Rhein-Wied-Station in Neuwied).

Mittwoch, 29. März 1995

17.30 Uhr: Sportfreunde Eisbachtal F-l-Jugend - Sportfreun­de Eisbachtal F-2-Jugend (Spiel der Play-Off-Runde in Nen­tershausen).

19.00 Uhr: Sportfreunde Eisbachtals B-2-Jugend SV Mai­scheid (Spiel der Leistungsklasse in Nentershausen).

Girod

Öffentliche Bekanntmachung

Für die Betreiber von Hausklärgruben in der Ortsgemeinde Girod

Nachdem die neue mechanisch-biologische Gruppenkläranla­ge in Girod im Vorjahr in Betrieb genommen wurde, wird hiermit auf die Schließung der Hausklärgruben hingewiesen. Die Arbeiten für das »Kurzschließen« bitten wir bis spätestens 30.06.1995 vorzunehmen. Nach diesem Zeitpunkt werden Hausklärgruben nur noch auf Kosten der Grundstückseigen­tümer entleert. Selbstverständlich können die Gruben weiter­hin als Wasserbecken genutzt werden. In diesem Zusammen­hang weisen wir darauf hin, daß die Kosten der Reinigung einer Hausklärgrube von den Verbandsgemeindewerken nicht übernommen werden können. Die Übernahme der Kosten be­zieht sich nur auf die reine Entleerung der Grube. Gleichzeitig bitten wir die betroffenen Grundstückseigentümer, die Entlee­rung der, Grube so rechtzeitig bei den Verbandsgemeindewer­ken oder bei der Firma Weyer, Ransbach-Baumbach, Telefon 02623/88040 anzumelden, daß die Entleerungsfirma mit einer Abfuhr mehrere Gruben entleeren kann.

56410 Montabaur, 24.03.1995 Verbandsgemeindewerke Montabaur

Galke, stellvertr. Werkleiter

Öffentliche Bekanntmachung

2. Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebüh­ren für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 12. März 1995

Der Ortsgemeinderat Girod hat in seiner Sitzung am 24.01.1995 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rhein­land-Pfalz vom 31.01.1994 (GVB1. S. 653), sowie der §§ 16, 18 Abs. 3, 32 und 33 Abs. 1 des Kommunalgabengesetzes (KAG) vom 05. Mai 1986 (GVB1. S. 103) und des § 30 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 15. Juli 1986 fol­gende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntge­macht wird:

§1

Die Satzung der Ortsgemeinde Girod über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Fried­hofsgebührensatzung) vom 15. Juli 1987 wird wie folgt geän­dert:

§ 2 - Höhe der Gebühren - erhält folgende Fassung:

I. Bestattungsgebühren

1. Die Grabbereitung wird durch ein gewerbliches Unterneh­men vorgenommen. Die hierfür tatsächlich anfallenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu

Nr, 12/95

erstatten, soweit sie nicht selbst mit dem Unternehmen abrechnen.

II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen Das Aus- und Umbetten von Leichen und Urnen wird durch ein gewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die hierbei ent­stehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Aus­lagen zu erstatten, soweit sie nicht selbst mit dem Unterneh­

men abrechnen.

III. Nutzungsgebühren Rechte an Grabstätten

1. Erwerb des Nutzungsrechts an

Reihengrabstätten.300, DM

2. Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten 2.1Jür jede Einzel- Wahlgrabstätten und

jede weitere Wahlgrabstätte.300,- DM

2.2.als Urnen-Erdgrabstätte in

Urnengrabfeldern.150, DM

3. Verlängerung des Nutzungsrechts

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vor­

schriften der Satzung über das Friedhofs- und Bestat­tungswesen werden die Gebühren bzw. anteiligen Gebüh­ren entsprechend des Abschnittes III erhoben.

IV. Sonstige Gebühren 1. Einsegnungshalle l.lBenutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung von Leichen in

Aufbewahrungsräumen.125, DM

1.2Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungshalle

1.2.1 bis zu 3 Tagen.100, DM

1.2.2 für jeden weiteren angefangenen Tag.30,- DM

§2

Die Satzung tritt am 01.01.1995 in Kraft.

56412 Girod, 12.03.1995

Ortsgemeinde Girod (S.) Hannappel, Ortsbürgenneister Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Landesgesetzes zur Änderung kommunal­rechtlicher Vorschriften vom 05. Oktober 1993 (GVB1. S. 481) wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form- vorschirften dieses Gesetztes oder aufgrund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde­verwaltung, Konrad-Audenauer-Platz, Montabaur, schrift­lich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verlet­zung begründen soll, geltend gemacht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56412 Girod, 12.03.1995

Hannappel, Ortsbürgermeister

Wildernde Hunde im Jagdrevier Girod-Kleinholbach

Beobachtungen und Beschwerden veranlassen mich auf fol : gendes hinzuweisen:

Ein Reh wurde durch wildernde Hunde über weite Strecken gejagt. An einem Gatterzaun endete die Flucht, das Reh wurde vom Hund erreicht und am Halzbereich völlig verbissen. Spa­ziergänger entdeckten das Reh und verständigten den Jagd­pächter. Der Hund gehörte einem Spaziergänger wurde aber nicht an der Leine geführt und gehorchte seinem Herren nicht.. Wir setzen eine Belohnung aus, der Angaben über streunende Hunde bzw. seine Besitzer machen kann. Das Fehlverhalten der Hundehalter führt zur Jagdminderung was die Gemeinde nicht hinnehmen kann. Ich darf noch darauf hinweisen, daß wildernde Hunde abgeschossen werden dürfen.

Hannappel, Ortsbürgermeister

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