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Montabaur

§1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1995 wird im

Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf.627.000,- DM

in der Ausgabe auf.627.000,- DM

Vermögenshaushalt

in der Einnahme auf.595.000,- DM

in der Ausgabe auf.595.000, DM

festgesetzt.

§2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf.-

2. der Gesamtbetrag der Verpfhchtungsermächtigungen auf.. -

§3

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer;

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A)...250 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B).290 v.H.

2. Gewerbesteuer:

nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital.:.300 v.H.

3. Die Hundesteuer

beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehal­ten werden:

für den ersten Hund.36,- DM

für den zweiten Hund.54, DM

für jeden weiteren Hund.72,- DM

H.

Genehmigung der Haushaltssatzung

Gegen die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Heilberscheid

für das Haushaltsjahr 1995 werden keine Bedenken erhoben.

56410 Montabaur, 02.02.1995

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises

Abt. 1 Az. 029/901-10 Im Aufträge gez. Meckel

m.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 20.02.1995 bis 01.03.1995 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur, Finanzabteilung, Zimmer 110, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kemarbeitszeit (montags bis mittwochs von 8.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 his 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr, öffentlich aus. Heilberscheid, 08.02.1995 (S.)

Ortsgemeindeverwaltung Heilberscheid

gez. Reichwein, Ortsbürgermeister

Hinweis

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekannt­machung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Abschluß der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichts­behörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verlet­zung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachver­halts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2, Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fas­sung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153).

Alte Herren Heilberscheid

Die Jahreshauptversammlung findet am' 10.03.1995, um 19.30 Uhr, im Dorfgemeinschaftshaus in Heilberscheid statt.

Alle Mitglieder sind recht herzlich eingeladen.

Am 25.02.1995 findet ein Wandertag der Mannschaft statt. Abmarsch um 13.00 Uhr, von der Gaststätte »Zu den Linden« in Nomborn.

Nr. 7/95

Nentershausen

Öffentliche Bekanntmachung

der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Nentershausen für das Jahr 1995 vom 08.02.1995 L

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemein- deordung für Rheinland-Pfalz folgende Haushaltssatzung be­schlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 07.02.1995 hiermit be­kanntgemacht wird:

§1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1995 wird im

Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf.2.387.000,- DM

in der Ausgabe auf.*..2.387.000,- DM

Vermögenshaushalt

in der Einnahme auf. 1.666.000, DM

in der Ausgabe auf. 1.666.000, DM

festgesetzt.

§2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf.-

2. der Gesamtbetrag der

Verpflichtungsermächtigungen auf.1.807.000,- DM

§3

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer:

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A).220 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B).240 v.H.

2. Gewerbesteuer:

nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital.300 v.H.

3. Die Hundesteuer

beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehal­ten werden:

für den ersten Hund.36,- DM

für den zweiten Hund.54,- DM

für jeden weiteren Hund.72,- DM

II.

Genehmigung der Haushaltssatzung

Gegen die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Nentershau­sen für das Haushaltsjahr 1995 werden keine Bedenken erho­ben.

56410 Montabaur, 02.02.1995

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises

Abt. 1 Az. 029/901-10 Im Aufträge gez. Meckel

HL

Der Haushaltsplan hegt zur Einsichtnahme vom 20.02.1995 bis 01.03.1995 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur, Finanzabteilung, Zimmer 110, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kemarbeitszeit (montags bis mittwochs von 8.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr, öffentlich aus. Nentershausen, 08.02.1995 (S.)

Ortsgemeindeverwaltung Nentershausen

gez. Greiser, Ortsbürgermeister

Hinweis

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekannt­machung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Abschluß der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichts­behörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verlet­zung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachver­halts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2, Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fas­sung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153).