Montabaur
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1995 wird im
Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf.627.000,- DM
in der Ausgabe auf.627.000,- DM
Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf.595.000,- DM
in der Ausgabe auf.595.000,— DM
festgesetzt.
§2
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite auf.-
2. der Gesamtbetrag der Verpfhchtungsermächtigungen auf.. -
§3
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer;
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A)...250 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B).290 v.H.
2. Gewerbesteuer:
nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital.:.300 v.H.
3. Die Hundesteuer
beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
für den ersten Hund.36,- DM
für den zweiten Hund.54,— DM
für jeden weiteren Hund.72,- DM
H.
Genehmigung der Haushaltssatzung
Gegen die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Heilberscheid
für das Haushaltsjahr 1995 werden keine Bedenken erhoben.
56410 Montabaur, 02.02.1995
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
Abt. 1 Az. 029/901-10 Im Aufträge gez. Meckel
m.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 20.02.1995 bis 01.03.1995 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 110, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kemarbeitszeit (montags bis mittwochs von 8.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 his 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr, öffentlich aus. Heilberscheid, 08.02.1995 (S.)
Ortsgemeindeverwaltung Heilberscheid
gez. Reichwein, Ortsbürgermeister
Hinweis
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Abschluß der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2, Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153).
Alte Herren Heilberscheid
Die Jahreshauptversammlung findet am' 10.03.1995, um 19.30 Uhr, im Dorfgemeinschaftshaus in Heilberscheid statt.
Alle Mitglieder sind recht herzlich eingeladen.
Am 25.02.1995 findet ein Wandertag der Mannschaft statt. Abmarsch um 13.00 Uhr, von der Gaststätte »Zu den Linden« in Nomborn.
Nr. 7/95
Nentershausen
Öffentliche Bekanntmachung
der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Nentershausen für das Jahr 1995 vom 08.02.1995 L
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemein- deordung für Rheinland-Pfalz folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 07.02.1995 hiermit bekanntgemacht wird:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1995 wird im
Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf.2.387.000,- DM
in der Ausgabe auf.*..2.387.000,- DM
Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf. 1.666.000,— DM
in der Ausgabe auf. 1.666.000,— DM
festgesetzt.
§2
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite auf.-
2. der Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen auf.1.807.000,- DM
§3
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer:
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A).220 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B).240 v.H.
2. Gewerbesteuer:
nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital.300 v.H.
3. Die Hundesteuer
beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
für den ersten Hund.36,- DM
für den zweiten Hund.54,- DM
für jeden weiteren Hund.72,- DM
II.
Genehmigung der Haushaltssatzung
Gegen die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Nentershausen für das Haushaltsjahr 1995 werden keine Bedenken erhoben.
56410 Montabaur, 02.02.1995
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
Abt. 1 Az. 029/901-10 Im Aufträge gez. Meckel
HL
Der Haushaltsplan hegt zur Einsichtnahme vom 20.02.1995 bis 01.03.1995 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 110, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kemarbeitszeit (montags bis mittwochs von 8.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr, öffentlich aus. Nentershausen, 08.02.1995 (S.)
Ortsgemeindeverwaltung Nentershausen
gez. Greiser, Ortsbürgermeister
Hinweis
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Abschluß der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2, Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153).

