Montabaur
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Nr. 6/95
II.
Genehmigung der Haushaltssatzung Gegen die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Nomborn für das Haushaltsjahr 1995 werden keine Bedenkeiferhoben. 56410 Montabaur, 26.01.1995 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt. 1 Az. 029/901-10 i. A. gez. Meckel
III.
Der Haushaltsplan hegt zur Einsichtnahme vom 13.02.1995 bis 22.02.1995 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 110, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.
Nomborn, 31.01.1995
Ortsgemeindeverwaltung Nomborn (S.)
gez. Brach, Ortsbürgermeister
Hinweis
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153)).
Öffentliche Bekanntmachung
Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Ortslage« der Ortsgemeinde Nomborn für das Grundstück Flur 1, Flurstücke 78, 79, gemäß § 13 des Baugesetzbuches (BauGB) hier: Bekanntmachung gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)
Der Ortsgemeinderat von Noniborn hat in seiner Sitzung am 17.01.1995 die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Ortslage« gemäß § 13 BauGB beschlossen.
Die Änderung hat zum Inhalt:
1. Im westlichen Bereich der Parzelle 78 wird, wie auf der beigefügten Planskizze ersichtlich, eine 10 x 15 m große überbaubare Fläche ausgewiesen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB).
2. Für einen ca. 20 m breiten Streifen der Parzelle 78 im westlichen Teil wird eine private Grünfläche zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung von Natur und Landschaft festgesetzt. Die vorhandenen Grünanlagen/Pflanzungen sind zu erhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB).
3. Zuwegungen und Stellplätze sind in wasserdurchlässiger Form (z. B. mit Rasengittersteinen, wassergebundene Decke, Schotterrasen oder Rasenpflaster) zu befestigen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB).
4. Die Zuwegung zum Baugrundstück erfolgt entlang des vorhandenen Brandschutzteiches am westlichen Rand der Parzelle 79 auf einer Breite von 3,00 m (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB).
5. Die Traufhöhe wird auf max. 6,50 m festgelegt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB).
6. Es sind lediglich zwei Vollgeschosse zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB).
7. Es sind nur Einzelhäuser zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Die Bebauungsplan/-änderungs/-erweiterungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 219, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs in der Zeit von 07.30 bis 12.45 Uhr und von 13.30 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 07.30 bis 12.45 Uhr und 13.30 bis 18:30 Uhr und freitags von 07.30 bis 13.00 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den,Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der Bebauungsplanänderung/-er- weiterung Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fähigkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fähigkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soh, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56410 Montabaur, 25.02.1995
Brach, Ortsbürgermeister

