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Montabaur

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Nr. 6/95

II.

Genehmigung der Haushaltssatzung Gegen die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Nomborn für das Haushaltsjahr 1995 werden keine Bedenkeiferhoben. 56410 Montabaur, 26.01.1995 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt. 1 Az. 029/901-10 i. A. gez. Meckel

III.

Der Haushaltsplan hegt zur Einsichtnahme vom 13.02.1995 bis 22.02.1995 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur, Finanzabteilung, Zimmer 110, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.

Nomborn, 31.01.1995

Ortsgemeindeverwaltung Nomborn (S.)

gez. Brach, Ortsbürgermeister

Hinweis

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekannt­machung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe­hörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verlet­zung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachver­halts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fas­sung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153)).

Öffentliche Bekanntmachung

Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Ortslage« der Ortsgemeinde Nomborn für das Grundstück Flur 1, Flur­stücke 78, 79, gemäß § 13 des Baugesetzbuches (BauGB) hier: Bekanntmachung gemäß § 12 des Baugesetzbu­ches (BauGB)

Der Ortsgemeinderat von Noniborn hat in seiner Sitzung am 17.01.1995 die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Ortslage« gemäß § 13 BauGB beschlossen.

Die Änderung hat zum Inhalt:

1. Im westlichen Bereich der Parzelle 78 wird, wie auf der beigefügten Planskizze ersichtlich, eine 10 x 15 m große überbaubare Fläche ausgewiesen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB).

2. Für einen ca. 20 m breiten Streifen der Parzelle 78 im westlichen Teil wird eine private Grünfläche zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung von Natur und Landschaft festgesetzt. Die vorhandenen Grünanlagen/Pflanzungen sind zu erhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB).

3. Zuwegungen und Stellplätze sind in wasserdurchlässiger Form (z. B. mit Rasengittersteinen, wassergebundene Decke, Schotterrasen oder Rasenpflaster) zu befestigen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB).

4. Die Zuwegung zum Baugrundstück erfolgt entlang des vorhandenen Brandschutzteiches am westlichen Rand der Parzelle 79 auf einer Breite von 3,00 m (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB).

5. Die Traufhöhe wird auf max. 6,50 m festgelegt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB).

6. Es sind lediglich zwei Vollgeschosse zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB).

7. Es sind nur Einzelhäuser zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Die Bebauungsplan/-änderungs/-erweiterungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 219, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Mon­tabaur, während der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs in der Zeit von 07.30 bis 12.45 Uhr und von 13.30 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 07.30 bis 12.45 Uhr und 13.30 bis 18:30 Uhr und freitags von 07.30 bis 13.00 Uhr) von jeder­mann eingesehen werden. Jedermann kann über den,Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der Bebauungsplanänderung/-er- weiterung Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inner­halb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich ge­genüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntma­chung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögens­nachteile eingetreten sind. Er kann die Fähigkeit des An­spruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Ent­schädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen be­antragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fähigkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekannt­machung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe­hörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verlet­zung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhal­tes, der die Verletzung begründen soh, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56410 Montabaur, 25.02.1995

Brach, Ortsbürgermeister