Montabaur
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Nr. 3/95
Parken im verkehrsberuhigten Bereich Aarstraße
Das Parkverhalten eines Teils der Bewohner der Aarstraße gibt Anlaß, noch einmal auf die gesetzliche Regelung hinzuweisen.
Nach § 42 Abs. 4 a StVO ist u.a. das Parken außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.
Das Parken von Fahrzeugen außerhalb gekennzeichneter Parkflächen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Wir bitten daher die Anwohner, ihre Fahrzeuge nur auf Stellplätzen innerhalb der eigenen Grundstücke oder auf gekennzeichneten Parkplätzen der Aarstraße abzustellen.
Bei künftigen Kontrollen müssen Falschparker mit kostenpflichtigen Verwarnungen rechnen.
Verbandsgemeindeverwaltung - Ordnungsamt -
Seniorennachmittag der Verbandsgemeinde Montabaur am 25. Januar 1995,14.00 bis ca. 18.00 Uhr, im Haus Mons Tabor, Montabaur
Busfahrplan Bus-Nr.: III
Abfahrtszeit/-ort: 13.00 Uhr, Nentershausen, Marktplatz Rückfahrt: ca. 18.00 Uhr ab Montabaur
(Das Programm für den Seniorennachmittag haben wir auf Seite 2 veröffentlicht!)
Katholisches Pfarramt Nentershausen
Wir gründen eine Flötengruppe für Kinder aus Nentershausen, Nomborn und Heilberscheid. Erstes Treffen am Freitag, dem 20.01.1995, 15.00 Uhr, im Jugendheim Nentershausen.
Nähere Auskunft bei Frau Pawlik, Tel. 232.
Schi-Club Nentershausen
Unsere traditionelle Abendwanderung findet am Samstag, dem 21. Januar 1995, statt. Wir treffen uns um 19.00 Uhr vor der »Alten Turnhalle« in Nentershausen. Das Ziel wird vor Ort bekanntgegeben. Partner/innen sind auch herzlich willkommen, der Weg ist gut erschwinglich.
Niedererbach
Seniorennachmittag der Verbandsgemeinde Montabaur am 25. Januar 1995,14.00 bis ca. 18.00 Uhr, im Haus Mons Tabor, Montabaur
Busfahrplan Bus-Nr.: III
Abfahrtszeit/-ort: 13.15 Uhr, Niedererbach, Mittelstraße Rückfahrt: ca. 18.00 Uhr ab Montabaur
(Das Programm für den Seniorennachmittag haben wir auf Seite 2 veröffentlicht!)
theaterfreunde niedererbach
Einladung zur Jahreshauptversammlung am 03.02.1995, im Pfarrheim Niedererbach, 20.00 Uhr Sehr geehrte Mitglieder, zur diesjährigen Jahreshauptversammlung laden wir Euch recht herzlich ein.
Tagesordnung: 1. Begrüßung, 2. Bekanntgabe der Tagesordnung, 3. Totengedenken, 4. Bericht der Schriftführerin—Aussprache -, 5. Bericht des Kassierers — Aussprache —, 6. Bericht der Kassenprüfer, 7. Entlastung des Vorstandes, 8. Bericht des 1. Vorsitzenden, 9. Bericht des künstlerischen Leiters, 10. Bericht des Bauleiters, 11. Wahl des Materialwarts, 12. Bauvorhaben »Projekt Theaterwerkstatt«, 13. Jahresplanung 94/95, 14. Landesverbandtag Amateurtheater Rheinland- Pfalz, 15. Anträge, 16. Verschiedenes.
Anträge zur Tagesordnung bitte in schriftlicher Form bis spätestens 01.02,1995 in der Geschäftsstelle einreichen.
Trimm-Treff Niedererbach e.V.
Für interessierte Bürger und Bürgerinnen aller Altersgruppen, auch für Nichtmitglieder, bieten wir folgende Kurse an:
I. Autogenes Training für Anfänger
Wo: Dorfgemeinschaftshaus Niedererbach
Wann: mittwochs, ab 20.00 Uhr
Beginn: 25.01.1995
Dauer: ca. 7 Abende
Kursleitung: Herr Kunz
Kosten: Mitglieder 25,—DM, Nichtmitglieder 50,- DM
II. Wirbelsäulengymnastik für Fortgeschrittene
Wo: Dorfgemeinschaftshalle
Wann: mittwochs, ab 20.00 Uhr
Beginn: 22.03.1995
Dauer: ca. 10 Abende
Kursleitung: Ute Kruckenberg
Kosten: Mitglieder 25,—DM, Nichtmitglieder 50,—DM
Anmeldung bei Elke Egenolf, TeL 8148 (bitte mit Telefonnummer).
Nomborn
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan/-änderung/-erweiterung »Ortslage« (Bereich »Aufm Höppel«) der Ortsgemeinde Nomborn hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB) Die vom Ortsgemeinderat Nomborn am 14.11.1994 als Satzung beschlossene Bebauungsplan/-änderung/-erweiterung »Ortslage« (Bereich Aufm Höppel) wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 28.12.1994 (Az. 6A/60, 610-13) erklärt, daß die Bebauungsplan/-änderung/-erweiterung Rechtsvorschriften nicht verletzt.
Die Bebauungsplanänderungs- und -erweiterungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs in der Zeit von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der Bebauungsplanände- rung/-erweiterung Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

