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Montabaur

Antrag der CDU-Fraktion -

3. BeratungundVorbereitungeinesBeschlußvorschlagesüber einen Privaterschließungsantrag

4. Beratung und Vorbereitung eines Beschlußvorschlages für die Straßenplanung »In der Au« und Vergabe eines Auftra­ges an einen unabhängigen Planer

5. Beratung und Vorbereitung eines Beschlußvorschlages über eine Kostenschätzung zur Sanierung des Triftweges vom Dorf bis zur B 49

6. Verschiedenes

56337 Kadenbach, 28.11.1994

Schaa, Ortsbürgermeister

Kolpingfamilie Kadenbach

Am Samstag, dem 10.12.1994, feiern wir nach alter Tradition den Kolpinggedenktag.

Wir beginnen um 19.00 Uhr mit einer von unserem Präses zelebrierten heiligen Messe. Nach dem Gottesdienst findet im Jugendheim eine Feierstunde statt, der sich ein gemütli­ches Beisammensein mit unterhaltenden Einlagen an­schließt. Auch St. Nikolaus wird uns wieder besuchen. Erfreulicherweise können wir im Rahmen der Feierstunde wieder einige Neumitglieder in unserer Kolpingfamilie auf­nehmen.

Unsere Frauen richten ein attraktives kaltes Buffet her, an dem wir uns nach dem offiziellen Teil (gegen 21.00 Uhr!) nach Herzenslust bedienen können.

Der Teilnehmerbeitrag, der die Kosten für das kalte Buffet und die Nikolauspräsente abdecken soll, beläuft sich auf 5,- DM. Jugendliche brauchen keinen Teilnehmerbeitrag zu zahlen. Alle Mitglieder sind mit ihren Familienangehörigen recht herzlich zu der Veranstaltung eingeladen.

Wegen des Adventkonzertes am 04.12.1994 hab.en wir unsere Kolpinggedenkfeier um eine Woche auf den 10.12.1994 ver­schoben.

Kirchenchor St. Josef Kadenbach

Kirchenkonzert

am 04.12.1994,16.00 Uhr, in der Kirche »St. Josef Kadenbach« Mitwirkende: Kirchenchor Cäcilia Arzbach, Kirchenchor St. Rochus Simmern, MGV Lyra Kadenbach, Kirchenchor St. Josef Kadenbach, Christiane Stotz: Orgel, Stefan Hahn: Trom­pete

Eintritt frei!

Für eine Spene zu Gunsten der Straßenkinder in Lateiname­rika wären wir Ihnen sehr dankbar.

Verein der Freunde und Förderer der Freiwilligen Feuerwehr Kadenbach e.V.

Am Sonntag, dem 11. Dezember 1994, um 15.00 Uhr, kommt der Nikolaus zu allen Kindern der Mitglieder des Vereins der Freunde und der Freiwilligen Feuerwehr Kadenbach e.V. Die­se Nikolausfeier'findet im Feuerwehrgerätehaus Kadenbach statt. Für die Nikolaustüte wird ein Selbstkostenpreis von 5,- DM erhoben. Die Eltern können vorher dem Nikolaus einige Notizen über ihre Kinder geben, damit dieser persönlich auf sie eingehen kann. Natürlich wird auch wieder Kaffee und Kuchen gereicht.

»KCK« Karnevals-Club-Kadenbach

Am 14.11.1994 wurde in Kadenbach der »KCK« gegründet. Alle Gründungsmitglieder und Damen und Herren, die noch Interesse am »KCK« zeigen, treffen sich am:

12. Dezember, 19.30 Uhr, im Gasthaus »Zur Augst«.

Vorankündigung

Die Gründungsveranstaltung findet am ,

14. Januar 1995, um 20.11 Uhr, im Gasthaus »Zum Westerwald« statt.

Sportfreunde Germania Kadenbach 1910 e.V.

Abteilung Fußball

Am Sonntag, dem 04.12.1994, bestreitet unsere Mannschaft ihr Meisterschaftsspiel gegen die Elf des SV Blau-Weis Sayn. Anstoß ist um 14.30 Uhr auf dem Sportplatz in Sayn. Das erste Spiel in der Aufstiegsrunde wurde mit einem Ergebnis von 1:1

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Nr. 48/94

gegen die Elf der SG Untermosel-Dieblich II abgeschlossen. Am 20.11.1994 hat unsere Mannschaft ihr Pokalspiel gegen den SV Weitersburg mit 3:1 gewonnen. Am 18.12.1994 müssen unsere Spieler im Pokal gegen die Elf aus Mülheim-Kärlich spielen.

Abteilung Wandern

Im Dezember haben wir bei nachfolgenden IW-Wanderungen unsere Meldung getätigt:

03./04.12.1994 in Niederhadamar

17./18.12.1994 in Niederneisen

27.12.1994 in Kroppach (Kroppacher Schweiz)

Alte Herren Kadenbach

Das erste Training in der Halle ist am Mittwoch, dem 07.12.1994, um 18.00 Uhr.

Hinweis: Bitte die Anmeldung zur Weihnachtsfeier bis zum 03.12.1994 abgeben.

»TC« 1986 Kadenbach

Der Tennisclub Kadenbach sucht für die Saison 1995 einen Platzwart. Interessenten melden sich bitte beim ersten Vorsit­zenden, Herrn Werner Mäurer, Telefon 02620/8443.

Hinweis: Weihnachtsfeier für Jugendliche findet am 17. De­zember statt.

Neuhäusel

Sprechstunden des Ortsbürgermeisters

Wegen anderweitiger dienstlicher und gemeindlicher Verpflich­tungen meinerseits fallen am Donnerstag, dem 08.12.1994 und Montag, dem 12.12.1994, die Sprechstunden bei der Ortsge­meindeverwaltung Neuhäusel aus. Ich bitte um Beachtung.

Roggenbach, Ortsbürgermeister

Simmern

Öffentliche Bekanntmachung Hauptsatzung

der Ortsgemeinde Simmern vom 23.11.1994

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverord­nung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädi­gung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO-Gemeinden) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsge­meindeverwaltung zu jedermanns Einsichtwährend der Dienst­stunden bekanntgemacht werden. In diesem Fall ist auf Ge­genstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Ausle­gung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hin­zuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindeste'ns sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglich­keit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzuset­zen, daß an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine offentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmun­gen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Örtsgemeinderats oder eines Ausschusses werden abweichend. von Absatz 1 durch Aushang im Bekanntmachungstafel, die sich am Bürgermeisteramt, Schulstraße 1, befindet bekannt­gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungs­form nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der