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Montabaur

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Nr. 45/94

JSG Elbert/W/H B-Jugend Ehlscheid, in Oberelbert 15.30 Uhr

JSGElbert/W/HB7-Jugend-Rheinbrohl, in Rheinbrohl 15.30 Uhr

AH Oberelbert - Niederelbert, in Niederelbert 15.30 Uhr \ Sonntag, dem 13.11.1994

SG Elbert/Stahlhofen II - Staudt II, in Staudt 12.30 Uhr SG Elbert I - Thalhausen, in Thalhausen 14.30 Uhr Abteilung Judo

Sonntag, 13.11.1994: Rheinland Mannschaftsmeisterschaft in Remagen, Jugend D männlich, Wiegen: 10.00 bis 10.30 Uhr, Beginn: 11.00 Uhr.

Treffpunkt/Abfahrt: 09.00 Uhr Sportlerheim Oberelbert. Selbstverteidigung für Frauen

Der SV-Oberelbert bietet für die Teilnehmer der ersten beiden Kurse in Selbstverteidigung für Frauen und Mädchen einen Crash-Kurs an. In diesem Kurs werden die erlernten Techni­ken und Übungen wiederholt und vertieft.

Kursbeginn: 18. November 1994 Kursdauer: 4 Wochen Wo: Sportlerheim Oberelbert

W ann 1 Freitags 19.30 bis 21.00 Uhr

Kursgebühr: Je nach Teilnehmerzahl ca. 25,- DM, Mindestteilnehmerzahl 10

Anmeldung/Info: Heike Kopietz-Volk, Übungsleiterin Karate, Tel. 02608/878, Michael Neeb, Übungsleiter Judo, Tel. 02608/ 1419.

Abteilung Alte Herren

Das Fußballspiel gegen die AH Niederelbert findet am Sams­tag, dem 12.11.1994, bereits um 15.00 Uhr, statt. Spielort ist Niederelbert. Treffpunkt: 14.30 Uhr, Sportlerheim Oberelbert. Am 16.11.1994, Buß- und Bettag, wandern wir über Unters- hausen nach Wirzenborn. Unterwegs wird ein kräftiger Ein­topf gereicht. Um planen zu können, wird um Anmeldung bei Heini oder Johannes gebeten. Abmarsch ist um 10.00 Uhr am Sportlerheim.

Oberelberter Möhnen

Wollt Ihr am Samstag, dem 12.11.1994 fröhlich sein, dann kommt in die Dorfschänke zu unserem Möhnenverein. Dort wird gesunden, getanzt und gelacht und eine Verlosung ge­macht. Eingeladen zu diesem Feste sind alle Mitglieder und dessen Männer. Um 20.11 Uhr fangen wir an.

Welschneudorf

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan »Bornplatz und Bornwiese« der Ortsgemeinde Welschneudorf hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der vom Ortsgemeinderat Welschneudorf am 01.06.1994 als Satzung beschlossene Bebauungsplan »Bornplatz und Born­wiese« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 20.10.1994 (Az. 6a/6Q, 610-13) erklärt, daß der Bebauungsplan Rechtsvorschriften nicht verletzt.

Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad- Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernar­beitszeit (montags, dienstags und mittwochs in der Zeit von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungspla­nes bzw. der Bebauungsplanänderung/-erweiterung Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inner­halb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntma­chung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4

BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnach­teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn,

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe­hörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verlet­zung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhal­tes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Der Geltungsbereich ist aus der nachfolgend abgedruckten Planskizze ersichtlich.

56412 Welschneudorf, 7. November 1994

Heiden, Ortsbürgermeister

St Martinszug

Der diesjährige Martiiiszugfindet am Freitag, dem 11.11.1994, statt. Die Feier beginnt um 17.00 Uhr in der Pfarrkirche, im Anschluß daran gehen wir zum Martinsfeuer am Sportplatz.