Montabaur
Nr. 41/94
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“Öffentl. Bekanntmachungen”
Öffentliche Bekanntmachung
Berufung eines Nachfolgers in den Verbandsgemeinderat
Frau Ilse Reisewitz, Bahnhofstraße 26, 56410 Montabaur, hat ihr Mandat als Ratsmitglied nach ihrer Wiederwahl zur Dritten ehrenamtlichen Beigeordneten niedergelegt.
Die nächste noch nicht berufene Bewerberin mit der höchsten Stimmenzahl des Wahlvorschlages der CDU Frau Petra Portugall, Simmern, hat das Amt des Ratsmitgliedes nicht angenommen.
Gemäß § 45 Abs. 1 und 2 des Landesgesetzes über die Wahlen zü den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG) wird somit als Nachfolger der nächste noch nicht berufene Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl des Wahlvorschlages
Herr Siegfried Gilles, Am Beul 4, 56412 Untershausen in den Verbandsgemeinderat einberufen. Die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 4 KWG liegen vor. Die Berufung wird hiermit gemäß § 66 Abs. 3 KWO öffentlich bekanntgemacht.
Montabaur, den 11.10.1994 (S.)
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister als Wahlleiter
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur
zur Änderung der Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage - Allgemeine Wasserversorgungssatzung (AWS) - vom 11. Mai 1994
Aufgrund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) sowie des § 46 Absatz 1 und 4 des Landeswassergesetzes (LWG) vom 14.12.1990 (GVB1.1991S. 11) in der derzeit geltenden Fassung hat der Verbandsgemeinderat am 10. Mai 1994 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
§1
Satzungsänderung
Die Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den Anschluß an die offentbche Wasserversorgungseinrichtung - Allgemeine Wasserversorgungssatzung — vom 13.02.1981 wird geändert.
Der § 6 der AWS - »Benutzungszwang« - erhält folgende Neufassung:
(1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Trink- und Brauchwasser im Rahmen des Benutzungsrechtes nach § 2 Absatz 2 ausschließlich aus dieser Einrichtung zu decken.
(2) Gesammeltes Niederschlagswasser darf für Brauchwasserzwecke verwendet werden. Werden im Rahmen der Verwendung des Niederschlagswassers für Brauchwasserzwecke besondere Anlagen erforderlich, dürfen diese im Interesse der Sicherheit der Versorgungsanlagen und zur Abwehr einer Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung in keinem Fall mit dem öffentlichen Wasserversorgungsnetz verbunden sein bzw. werden. Vor Inbetriebnahme einer Brauchwasseranlage im Sinne von Satz 2 ist dem WVU die ordnungsgemäße Installation nachzuweisen. Im einzelnen wird auf die DIN 1988 hingewiesen.
(3) . Die Entnahme von Wasser in außergewöhnlichen Mengen kann versagt oder von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden, soweit und solange das WVU durch Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich und versorgungstechnisch nicht zugemutet werden kann, an der Versorgung gehindert ist.
(4) Das Benutzungsrecht nach § 2 Absatz 2 umfaßt nicht die Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlage für Erdungen von elektrischen Anlagen und Blitzschutzanlagen.
§2
Inkrafttreten
(1) Die Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur zur Änderung der Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage tritt rückwirkend zum 01.01.1994 in Kraft..
(2) Gleichzeitig tritt § 6 - Benutzungszwang - der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung der Verbandsgemeinde Montabaur vom 13.02.1981 außer Kraft.
56410 Montabaur, 11. Mai 1994 Verbandsgemeinde Montabaur (S.)
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Landesgesetzes zur Änderung kommunaff echtlicher Vorschriften'vom 5. Oktober 1993 (GVB1. S. 481) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56410 Montabaur, den 04.10.1994
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Die Verwaltung informiert
14.00 bis 16.00 Uhr
Aus der Sitzung des Verbandsgemeinderates Montabaur vom 6. Oktober 1994
In der jüngsten Sitzung des Verbandsgemeinderates informierte Bürgermeister Dr. Possel-Dölken die Ratsmitglieder über-die Einberufung des Herrn Siegfried Gilles in den Verbandsgemeinderat als Nachfolger für Frau Ilse Reisewitz (Frau Reisewitz hatte mit der Wahl zur III. Beigeordneten ihr Ratsmandat verloren). Er verpflichtete Herrn Gilles vor seinem Amtsantritt durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten als Ratsmitglied und wies ihn insbesondere auf die mit dem Amt verbundene Schweige- und Treuepflicht hin. Anschließend verabschiedete er die ausgeschiedenen Verbandsgemeinderatsmitglieder Karl Jung und Karl Bechtle nach 5jähriger Tätigkeit im Rat. Im Namen des Rates und der gesamten Verwaltung sprach er beiden Dank und Anerkennung aus und überreichte ein Präsent.
Danach berichtete Bürgermeister Dr. Possel-Dölken über die Durchführung der Spatenstiche am Neubau der Grundschule in Nentershausen und am Feuerwehrgerätehaus in Neuhäusel. Anschließend informierte er über die Gesellschafterversammlung der Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH des Westerwaldkreises und über die Weiterleitung der Antragsunterlagen an die Bezirksregierung Koblenz für den Bau der Gruppenkläranlage Gelbachtal.
Bei 30 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen wurden folgende Mitglieder und Stellvertreter in den Beirat der Volkshochschule gewählt: (
Nr. Mitglied Stellvertreter Wahlvorschlag
1. Brigitte Burth F. J. Hassenteufel CDU
2. Jürgen Vogel Renate Daubach CDU
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