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Montabaur

gehen, lädt der regelmäßig tagende Pflegeausschuß unter Leitung von Dr. Gregor Bart, zu einer Fragestunde am Freitag, dem 30.09.1994, um 19.30 Uhr, ins Hotel Fries, Hauptstraße 33, 56335 Neuhäusel, ein. Alle Probleme werden angenom­men, gesammelt und an die politischen Gremien weitergege­ben. So entstehen schließlich Gesetzesvorlagen, die die Wün­sche der Bevölkerung berücksichtigen. Wer also seine Belange ansprechen möchte, ist dazu herzlich eingeladen.

Sportgemeinschaft Neuhäusel

»Schnuppermonat« für Senioren Was halten Sie davon?

Besuchen Sie doch einmal unseren Schnupperkurs im Monat Oktober, jeweils montags von 19.00 bis 20.00 Uhr in der Augst- Halle. Hier haben Sie Gelegenheit, sich zu informieren bzw. gleich mitzumachen. Kommen Sie doch einfach mal vorbei, denn Sie wissen ja:

»Im Verein ist Sport am schönsten«.

Simmern

Öffentliche Bekanntmachung

Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Im Altegarten«

der Ortsgemeinde Simmern für das/die Grundstück(e) Flur: 2, Flurstück(e) 225/2 gemäß § 13 des Baugesetzbuches (BauGB) hier: Bekanntmachung gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der Ortsgemeinderat von Simmern hat in seiner Sitzung am 12.08.1994 die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Im Altegarten« gemäß § 13 BauGB beschlossen.

Die Änderung hat zum Inhalt:

Erweiterung der überbaubaren Fläche gemäß der nachstehend abgedruckten Planskizze.

Der/Die Bebauungsplan/-änderungs/-erweiterungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 219, Konrad-Adenauer-Platz 8, Montabaur, während der Dienststunden (montags, dienstags und mitt­wochs von 07.30 bis 12.45 Uhr und 13.30 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 07.30 bis 12.45 und 13.30 bis 18.30 Uhr und freitags von 07.30 bis 13.00 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungspla­nes bzw. der Bebauungsplanänderung/-erweiterung Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inner­halb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntma­chung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Ahs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den § § 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnach­teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgründ dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

_ Nr. 39/94

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe­hörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verlet­zung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhal­tes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56337 Simmern, 22.08.1994 (S.)

Schmidt, Ortsbürgermeister

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Vorverlegung der Bürgermeisterdienststunde

Die Bürgermeisterdienststunde wird von Donnerstag, 06.10., auf Mittwoch, 05.10.1994, vorverlegt. Um Beachtung wird gebeten.

Schmidt, Ortsbürgermeister

Aktion »Saubere Landschaft 1994«

Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger, auch in 1994 ergeht der Aufruf der Kreisverwaltung zur erneu­ten Teilnahme am Samstag, 8. Oktober 1994.

Ich lade Sie alle zu dieser Aktion recht herzlich ein. Wir treffen uns um 09.00 Uhr auf dem Parkplatz am Friedhof.

Ich bitte nochmals die Vereinsvorsitzenden (siehe Schreiben vom 20.08.1994), den Vereinsmitgliedern Kenntnis zu geben, damit die Aktion auch in diesem Jahr erfolgreich durchgeführt werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Erich Schmidt, Ortsbürgermeister

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