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Montabaur

tungsbewußten und einsätzfreudigen Gemeindearbeiter ge­funden häbeü.

Auch wäre es wünschenswert^ wenn wir eine lange Zusammen­arbeit hätten. Daher bitte ich alle Kritiker, die in der Vergan­genheit immer wieder etwas an den Gemeindearbeitern zu »meckern« hatten, unserem Josef eine Schonzeit von ca. 500 Tagen zu gewähren.

Danach hat er einige Sommer- und Winterdienste hinter sich und hoffentlich ein so dickes Fell, daß ihm die »Meckerei« nichts mehr macht.

Diel, Ortsbürgermeister

Naturfreund und Umweltschutz

Nachdem im letzten Jahr beobachtet wurde, daß viele Igel und Kleintiere frühzeitig iin Unterholz des Martinsfeuers Unter­schlupf suchten und dann beim Abbrennen des Feuers nicht mehr rechtzeitig fliehen konnten, hat in diesem Jahr Jürgen Haberstock mit seinen Söhnen Christian und Adrian rechtzei­tig den Platz durch einen kleinen Bretterzaun abgesichert. Außerdem hat er den dort unrechtmäßig abgelagerten Müll wieder entfernt.

Eine vorbildliche und zum Nachmachen geeignete Aktion.

Diel Ortsbürgermeister

Thekenmaunschaft Stahlhofen

Am 24.09.1994 treffen wir uns um 19.00 Uhr in unserem Ver­einslokal zum Bäumchen stellen bei Andreas und Petra Heibel.

Stahlhofen

Am Sonntag den 25.09.1994 hat Stahlhofen ein Auswärtsspiel gegen den SV. Niedererbach.

Spielbeginn: 14.30 Uhr in Niedererbach

Untershausen

Öffentliche Bekanntmachung Hauptsatzung

der Ortsgemeinde Untershausen vom 17. August 1994

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverord­nung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädi­gung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO-Gemeiüden) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

j, §1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur sowie der zugehörenden Ortsgemeinden.

(2) Karten, Pläne öder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsge­meindeverwaltung zu j edermanns Einsicht während der Dienst­stunden bekanntgemacht werden. In diesem Fall ist auf Ge­genstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Ausle­gung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hin­zuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglich­keit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzuset­zen, daß an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmun­gen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Örtsgemeinderats oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Bürgerhaus befindet, bekanntgemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vor geschriebene Bekanntmachungs­form nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafeldie sich am Bürgerhaus befindet. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hin­

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dernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegen­standslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§2

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderats auf den Bürgermeister

Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Ortsgemeinderats,

2. Vergabe von Aufträgen bis zu einer Wertgrenze von 500 DM, soweit im Haushaltsplan vorgesehen.

§3

Ortsbeigeordnete

(1) Die Ortsgemeinde hat zwei Ortsbeigeordnete.

§4

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderats

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Ratsmit­glieder für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsgemeinderats eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungs­geldes in Höhe von 15 DM.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden die not­wendigen Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort erstattet.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiese­ner Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfaßt bei Arbeit­nehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Ortsgemeinderat auf 10 DM je Sitzung festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstaus­fall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme ei­ner Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Aus­gleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.

(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ratsmit­glieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach Reiseko­stenstufe B des Landesreisekostengesetzes.

§5

Aufwandsentschädigung des Ortsbeigeordneten

(1) Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädi­gung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermei­sters. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Örts- bürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so erhält er ein Sechzigstel der Aufwandsentschä­digung nach Satz 2, mindestens 19,60 DM. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtliche Ortsbeigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Ortsgemeinderatsmitglied sind und denen Aufwands­entschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderats, der Aus­schüsse und den Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Ratsmitglieder festgesetzte Aufwands­entschädigung zuzüglich Fahrtkostenerstattung; § 4 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderats sind, jedoch in Vertretung des Orts­bürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderats teil­nehmen, und denen keine Aufwandsentschädigung gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt. Sie beträgt je Sitzung ein Dreißigstel der für den Ortsbürgermeister festgesetzten Aufwandsentschädigung, mindestens jedoch 19,60 DM. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Ver­bandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.

(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Ent­richtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz mög-

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