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Montabaur

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Nr. 38/94

Hinweis

a) Die Fraktionssitzung der CDU findet am Montag, 26.09.1994, um 19.30 Uhr, im Bürgermeister-Dienstzim­mer statt.

b) Die Fraktionssitzung der Wählergruppe Dombo findet am Montag, 26.09.1994, um 19.30 Uhr, im Gemeindehaus, Fraktionszimmer, statt.

Sportfreunde Germania Kadenbach 1910 e.V.

Abteilung Fußball

Am Sonntag, dem 25.09.1994, bestreitet unsere Mannschaft ihr Meisterschaftsspiel gegen die Elf des VFR Niederfell. Anstoß ist um 14.30 Uhr auf dem Sportplatz in Kadenbach. Am Freitag, dem 23.09.1994, bestreitet die F-Jugend I der JSG Augst ihr Meisterschaftsspiel gegen die F-Jugend des FC Horchheim. Gespielt wird in Horchheim. Anstoß ist um 18.00 Uhr.

Am 26.09.1994 findet die nächste Vorstandssitzung statt. Der Vorstand trifft sich um 19.30 Uhr im Vereinslokal Gasthaus »Zum Westerwald«.

Alte Herren Kadenbach

Nach dem erfolgreichen Start in der Rückrunde spielen wir am Samstag, dem 24.09.1994, gegen die Alten Herren aus dem Emsland, »AH Meppel-Appeldorn«.

Spielbeginn: 16.30 Uhr Kadenbach Treffpunkt: 16.00 Uhr

Anschließend: Gemütliches Beisammensein bei unserem Sportsfreund Bernhard im Gasthaus »Zur Augst«.

Neuhäusel

Neuer Hallenwart für die Augst-Halle eingestellt

Seit diese Woche Montag hat die Augst-Halle wieder einen Hallenwart, nachdem Herr Kleinmann dieses Amt nach über lOjähriger Tätigkeit aus privaten Gründen zur Verfügung gestellt hatte. Raimund Büchner heißt er, wohnt in Neuhäusel, Bergweg 1 a, und freut sich auf die Zusammenarbeit mit den Vereinen und Bürgerinnen und Bürgern aus den beiden Orts­gemeinden Eitelborn und Neuhäusel...

Herr Büchner übernimmt die ständige Überwachung der Mehr­zwecknutzungsräume in der Augst-Halle und ist ab sofort Ansprechpartner für die in diesen Räumen stattfindenden Veranstaltungen (Privat- und Vereinsveranstaltungen) und mit den gleichen Kompetenzen ausgestattet wie sein Vorgän­ger (Hausrecht etc.). Interessenten, die die Gaststättenräum- hchkeiten für Familienfeiern, Jubiläen oder dergleichen an­mieten möchten, werden gebeten, sich mit Herrn Büchner unter der Telefon-Nummer: 2417 in Verbindung zu setzen. Die beiden Ortsgemeinden freuen sich, in Herrn Büchner einen ebenso tatkräftigen wie auch kompetenten Fachmann gefun­den zu haben, der die Geschäfte im Mehrzweckhallenbereich in gewohnter Manier weiterführen wird. Schenken auch Sie ihm Ihr Vertrauen.

Fritz Roggenbach, Ortsbürgermeister Neuhäusel

Reinigung öffentlicher Straßen

In der Vergangenheit häufen sich die Hinweise aus der Bevöl­kerung, daß in Neuhäusel die z, Z. gültige Satzung der Ortsge­meinde über die Reinigung öffentlicher Straßen zum Teil überhaupt nicht oder nur sehr mangelhaft von einigen Bür­gern/Anliegern beachtet wird. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache und auch daß vielen Neubürgern die entsprechende Satzung nicht ausreichend bekannt ist, wird sie auszugsweise nachstehend nochmals veröffentlicht:

Satzung

§1

Reinigungspflichtige

(1) Die Straßenreinigungspflicht, die gern. § 17 Abs. 3 LStrG der Ortsgemeinde obliegt, wird den Eigentümern oder Besit­zern derjenigen bebauten oder unbebauten Grundstücke auf­erlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Den Eigentümern werden gleichge­stellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtig­ten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine be­schränkt-persönliche Dienstbarkeit zusteht, und die Woh­nungsberechtigten (§ 1093 BGB). Die Reinigungspflicht der

Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin oder dinglich Berechtigte ergibt sich unmittelbar aus § 17 Abs. 3 LStrG.

(2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere wenn ihm eine besondere Haus­nummer zugeteilt wird.

(3) Als angrenzend im Sinne von Abs. 1 S. 1 gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicherWeise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist oder wenn eine Zufahrt oder ein Zugang rechtlich ausgeschlossen oder aus topographischen Gründen nicht möglich und unzumutbar ist.

(4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1 S. 1 gilt insbesondere als erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere Grundstücke hat. Grundstücke, die von einer öffentlichen Straße nur über eine längere, nicht öffentliche Zuwegung erreicht werden und so im Hinterland der Straße liegen, daß sie keine dieser Straße zugeordnete Seite aufweisen, gelten nicht als erschlossen im Sinne von Abs. 1 S. 1.

(5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Fläche, insbe­sondere mehrere Eigentümer des selben Grundstückes, Eigen­tümer und Besitzer oder zur Nutzung dinglich Berechtigte, Anlieger und Hinterlieger, sind gesamtschuldnerisch verant­wortlich. Die Ortsgemeinde kann von jedem der Reinigungs­pflichtigen die Reinigung der von der Mehrheit der Reinigungs­pflichtigen zu reinigenden Flächen verlangen. Aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung soll mit Zustimmung der Ortsge­meinde gegenüber der Ortsgemeinde eine der verantwortli­chen Personen oder ein Dritter als reinigungspflichtig festge­legt werden. In dieser Vereinbarung kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungspflicht vereinbart werden. Die Zustim­mung der Ortsgemeinde ist widerruflich. Die Ortsgemeinde kann den Reinigungspflichtigen Vorschläge für die eindeutige Festlegung der Reinigungspflicht machen.

§2

Gegenstand der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht umfaßt die innerhalb der geschlosse­nen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen nach Maßgabe des § 5.

(2) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhän­gend gebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebau­ung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Zur ge­schlossenen Ortslage gehört auch eine an der Bebauungsgren­ze verlaufende, einseitig bebaute Straße, von der aus die Baugrundstücke erschlossen sind.

(3) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere:

1. Gehwege, einschließlich der Durchlässe und Fußgänger­straßen

2. Fahrbahnen ,

3. Radwege

4. Parkplätze

5. Promenadenwege (Sommerwege und Bankette)

6. Straßenrinnen, Einflußöffnungen der Straßenkanäle und Seitengräben einschließlich der Durchlässe

7. Böschungen und Grabenüberbrückungen

8. Sichtflächen innerhalb des Straßenraumes

Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgänger­verkehr entweder ausdrücklich oder ihrer Natur nach be­stimmten Teile der Straße ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzu­stand und auch die Breite der Straße (z. B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, zum Gehen geeignete Randstreifen, Bankette, Sommerwege).

§3

Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen

(1) Bei Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen (kör­perliches und wirtschaftliches Unvermögen) führt die Ortsge­meinde an deren Stelle die Reinigung durch, soweit nicht ein Dritter beauftragt werden kann. Öb ein Reinigungspflichtiger als leistungsfähig anzusehen ist, entscheidet die Verwaltung.

(2) Soweit die Ortsgemeinde die Straßenreinigung durchführt, gelten die von der Reinigungspflicht freigestellten Reinigungs­pflichtigen als Benutzer der öffentlichen Straßenreinigung.