Montabaur
19
Nr. 32/94
Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des. Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorchriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahre nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Form Vorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Geltungsbereich ergibt sich aus der vorstehenden Skizze. 56412 Girod, 5. August 1994
Hannappel, Ortsbürgermeister
Freiwillige Feuerwehr Girod
Die nächste Übung für die Gruppe 1 findet am Freitag, dem 12. August 1994, um 19.30 Uhr statt.
MGV » Concordia« Girod
Die erste Gesangprobe nach unserer Sommerpause ist am 16.08. um 19.00 Uhr in Großholbach.
Kirchenchor »St. Jakobus« Girod
Die erste Chorprobe nach der Sommerpause findet am Mittwoch, dem 17.08.1994, um 20.00 Uhr, im Jugendheim, statt.
AH-Herren Girod
Am Samstag, 13.08.1994, treffen wir uns zu unserem ersten " Spiel nach der Sommerpause, um 16.15 Uhr, am Sportplatz in Girod. Unser Gegner sind die AH-Herren Ruppach-Goldhausen. Spielbeginn: 17.00 Uhr.
Im Anschluß an das Spiel findet eine Grillfeier statt, zu der auch alle Spielerfrauen recht herzlich eingeläden sind.
Görgeshausen
Frauenchor » Georgia « Görgeshausen
Die erste Chorprobe nach der Sommerpause, ist am Freitag, dem 19. August 1994, um 20.00 Uhr, im Vereinslokal. •
Großholbach
MGV » Cäcilia« 1903 Großholbach
Wegen des Pfarrfestes in Verbindung mit der Verabschiedung von Pfarrer C'zerneck treffen sich bitte alle Sänger am Sonntag, dem 14.08.1994, vor der Meßdienerfeier, um 09.30 Uhr, im Bürgerhaus, zum Einsingen. Die Liedvorträge sind im Anschluß an den Gottesdienst.
Die erste Gesangstunde nach der Sommerpause findet am Dienstag, dem 16. August, zu gewohnten Stunde (19.00 Uhr) im Bürgerhaus statt. Wir würden uns freuen, wenn sich nach den Gesprächen einige neue Sänger ab 19.00 Uhr zu uns gesellen würden.
Folgende Termine für das zweite Halbjahr stehen bereits jetzt fest:
09.10.94 Gruppensingen in Meudt, 13.11.94 Volkstrauertag, 26.11.94 Adventssingen in Niederahr, 17.12.94 Weihnachtsfeier, 14.01.95 Jahreshauptversammlung
Alte Herren Eisbachtal G.G.
Am Freitag, dem 12.08.1994, um 19.00 Uhr, spielen wir bei unseren Sportfreunden in Neuhäusel. Spielkleidung blau, Abfahrt: 18.20 Uhr.
Achtung! Der Sportplatz in Großholbach, bleibt bis zum 31.08.1994 gesperrt.
Heilberscheid
Freizeit-und Gymnastikverein Heilberscheid
Der erste Gymnastik-Termin nach der Sommerpause wird der 16.08.1994, 20.00 Uhr (19.00 Uhr Senioren), sein. Wir freuen uns natürlich auch über Neuzugänge jeden Alters.
Nentershausen
Bekanntmachung
Der Umlegungsplan »Lahnstraße II« der Ortsgemeinde Nentershausen ist am 3. August 1994 für einen Teilbereich unanfechtbar geworden. Dieser Teilbereich betrifft die Ordn. Nm. 1.2 tlw. (Fist. .3748/3), 5, 6, 8, 10, 12, 14, 15, 19, 23, 24 und 25.
Gemäß § 71 Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I. S. 2253) wird die Unanfechtbarkeit hiermit bekanntgegeben.
Die rechtlichen Wirkungen dieser Bekanntmachung treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Mit diesem Tag wird gemäß § 72 BauGB der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt gleichzeitig die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.
Die Berichtigung des Grundbuches und des Liegenschaftskatasters wir bei den zuständigen Behörden veranlaßt.
Auf lfd. Nr. VII der Begründung zum Umlegungsplan wird nochmals hingewiesen, wonach die im Umlegungsverzeichnis festgesetzten Geldleistungen mit der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit gemäß »71 BauGB fällig werden. Von der Eintragung einer öffentlichen Last in Abteilung II des Grundbuches kann abgesehen werden, wenn der Leistungspflichtige bis zu dem von der Verbandsgemeinde noch festzusetzenden Zahlungstermin die Geldleistungen gezahlt oder mit der Gemeinde entsprechende Zahlungsvereinbarungen getroffen hat. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Katasteramt Montabaur, Koblenzer Straße 15, 65410 Montabaur als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Gemeinde Nentershausen schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist.
Montabaur, den 08.08.1994 Der Vorsitzende
des Umlegungsausschusses (S.)
gez. Reichling
A
a
v!

