Montabaur
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Nr. 28/94
DRK-Blasorchester Daubach
Die Musikerinnen und Musiker des DRK-Blasorchesters treffen sich am Sonntag, dem 17.07.94, um 11.00 Uhr, an der Buchfinkenlandhalle in Hübingen, zwecks Mitgestaltung der Feierstunde anläßlich der »Diamantenen Hochzeit« der Eheleute Kaspar.
Da sich bereits viele in Urlaub befinden, bitte ich alle anderen, die es möglich machen können, diesen Termin wahrzunehmen!
Rainer Frink, Geschäftsführer
WWV Daubach fahrt zum Wandertag
Der 94. Deutsche Wandertag wird vom Westerwald-Verein und Taunusclub am 21. bis 25. Juli in Wetzlar ausgerichtet. Am Sonntag, dem 24. Juli, fahren Mitglieder des WWV Daubach mit eigenem PKW dorthin. Abfahrt ist um 10.00 Uhr am oberen Spielplatz. Mitfahrgelegenheit ist gegeben, doch dafür Voranmeldung unter Telefon 3965 (Hucke) oder 5541 (Gaebler) erwünscht.
Achtung Kinder!!!
Meldet Euch bitte für die Ferienspiele vom 19.07. bis 20.07.94 bei Birgit Haas, Margret Stendebach oder Heike Brodehl an. Es warten Artisten wie Seiltänzer, Jongleure und ein echter Feuerspucker auf Euch.
Holler
Öffentliche Bekanntmachung
Sitzung des Ortsgemeinderates Holler Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Holler findet am Freitag, dem 22. Juli 1994, um 19.30 Uhr in der Sport- und Kulturhalle statt.
Tagesordnung
I. Öffentliche Sitzung
1. Beschlußfassung der Hauptsatzung
2. Beschlußfassung der Geschäftsordnung
3. Wahl der Ausschußmitglieder
4. Beratung und Beschlußfassung über den Antrag des Herrn Heribert Klein auf eine Nutzungsänderung
hier: Antrag auf Bau eines Saales in der Gemarkung Holler, Flur 2, Flurstück 74/4
5. Beratung und Beschlußfassung über die provisorische Zu- wegung zum Kindergarten
6. Beratung und Beschlußfassung über die Vermietung und Unterhaltung des Grillplatzes Holler
7. Verschiedenes
II. Nichtöffentliche Sitzung
1. Grundstücksangelegenheiten
2. Personalangelegenheiten
3. Verschiedenes Holler, den 12.07.94
gez. Flosdorf, Ortsbürgermeisterin
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan »An der Kehl -1. Erweiterung« der Ortsgemeinde Holler
hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)
Der vom Ortsgemeinderat Holler am 09.05.1994 als Satzung beschlossene Bebauungsplan »An der Kehl - 1. Erweiterung« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltunghat am 19.06.1994 (Az. 6a/60, 610-13) erklärt, daß der Bebauungsplan Rechtsvorschriften nicht verletzt.
Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad- Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs in der Zeit von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Form Vorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Form vor Schriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den § § 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt,
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
G
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R i T
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Form Vorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

