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Montabaur

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Nr. 25/94

Stichwahl des Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Nentershausen

am 26. Juni 1994

Am 26. Juni 1994 findet die Stichwahl des Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Nentershausen statt. Die Wahlhandlung dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr. Bis zum Freitag, 24. Juni 1994, 18.00 Uhr, können beim Briefwahlbüro der Verbandsgemein­deverwaltung Montabaur, Rathaus (Neubau), 3. Stock, Brief­wahlunterlagen für die Stichwahl des Ortsbürgermeisters be­antragt werden. Im Falle einer nachweislichen plötzlichen Erkrankung, bei der ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, kann der Antrag auf Ausstellung von Brief wahlunterlagen noch bis zum Wahlsonntag, 26.06.1994, 15.00 Uhr, gestellt werden. Diese Antragsfrist gilt auch für Wahlberechtigte, die ohne ihr Verschulden weder im Wählerverzeichnis nachgetragen wor­den sind, noch einen Wahlschein von Amts wegen erhalten haben. Das Briefwahlbüro der Verbandsgemeindeverwaltung ist zu folgenden Zeiten geöffnet:

Freitag, 24. Juni 1994, bis 18.00 Uhr

Samstag, 25. Juni 1994, von 09.00 bis 12.00 Uhr

Sonntag, 26. Juni 1994, von 08.00 bis 15.00 Uhr

Antragsformulare zur Beantragung von Briefwahlunterlagen sind beim Ortsbürgermeister erhältlich. Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur - Wahlamt -

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplanänderung »Ortsmitte« der Ortsgemeinde Nentershausen

hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die vom Orts gemeinderat Nentershausen am 08.03.1994 als Satzung beschlossene Bebauungsplanänderung »Ortsmitte« winde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltunghat am 07.06.1994 (Az. 6a/60,610-13) erklärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechts­vorschriften nicht verletzt.

Der Geltungsbereich ergibt sich aus der nachstehenden Plan­skizze.

Die Bebauungsplanänderungunterlagen können bei der Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kemarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs in der Zeit von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donners­tags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungspla­nes bzw. der Bebauungsplanänderung Auskunft verlangen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Form Vorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inner­halb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntma­chung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Form vor Schriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann, Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnach­teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Eine Verletzung der Bestimmungen über 1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich un­ter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverlet­zung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

56412 Nentershausen, 16. Juni 1994

Perne, Ortsbürgermeister

Zuschuß bewilligt - Genehmigung erteilt

Das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr in Mainz hat dem Ausbau einer Teilstrecke der »K 163« zugestimmt und eine Ausnahme von dem Verbot des vorzeitigen Baubeginns zuge­lassen.

Gleichzeitig wurden die vorzeitig anfallenden zuwendungsfä­higen Kosten in die Bezuschussung einbezogen.

Mit dieser Entscheidung des Ministeriums steht dem Bau­beginn für den Ausbau der Ortsmitte im Herbst 1994 nichts mehr im Wege.

Perne, Ortsbürgermeister

Anlieger der Niedererbacher-Straße

Das Straßenbauamt Diez teilt mit Schreiben vom 07.06.1994 mit, daß Mitte September 1994 der Ausbau der Niedererba­cher-Straße erfolgt.

Es wird darauf hingewiesen, daß während der Bauzeit mit erheblichen Verkehrseinschränkungen zu rechnen ist.

Eine Vollsperrung von 8 bis 14 Tagen wird angekündigt. Die Anlieger werden gebeten, sich auf diesen Umstand einzüstel- len.

Perne, Ortsbürgermeister

Niedererbach

Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl zum Ortsgemeinderat Niedererbach Der Gemeindewahlausschuß hat in seiner Sitzung am