Montabaur
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öffentliche Bekanntmachung
des Ergebnisses der Wahl zum Ortsbürgermeister der Gemeinde Heilberscheid am 12. Juni 1994
Nr. 25/94
Der Gemeindewahlausschuß hat in seiner Sitzung am 15. Juni 1994 das Ergebnis der Wahl zum Ortsbürgermeister der Gemeinde Heilberscheid wie folgt festgestellt:
I.
Zur Wahl des Ortsbürgermeisters waren 413 Personen wahlberechtigt, davon haben 329 Personen gewählt. Die Wahlbeteiligung betrug 79,7 %.
II.
Die Stimmabgabe von 328 Wählern war gültig, von 1 Wähler ungültig.
III.
Von den 328 gültigen Stimmen entfielen auf den Bewerber folgende Stimmen: Reichwein, Egon: 306 Stimmen (93,3 %)
Die Gesamtzahl der gültigen Nein-Stimmen betrug 22.
Der Wahlausschuß stellte fest, daß mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf "Ja" lauteten; die zur Wahl zugelassene Person ist somit gewählt.
Heilberscheid, den 21. Juni 1994
Der Ortsbeigeordnete
gez. Schmidt
als Gemeindewahlleiter
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplanänderung»Baumfeld« der Ortsgemeinde Heilberscheid
hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)
Die vom Ortsgemeinderat Heilberscheid am 29.07.1993 als Satzung beschlossene Bebauungsplanänderung »Baumfeld« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 06.06.1994 (Az. 6a/60,610-13) erklärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvorschriften nicht verletzt.
Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs in der Zeit von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der Bebauungsplanänderung Auskunft verlangen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die.Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Inhalt der Planänderung:
a) Die Anzahl der Wohnungen im gesamten Plangebiet darf drei Wohneinheiten pro Gebäude nicht überschreiten.
b) Die Firsthöhe wird auf max. 9,50 m, bezogen auf die natürliche Geländehöhe unterhalb des Firstes, festgelegt.
56412 Heilberscheid, 17. Juni 1994
Reichwein, Ortsbürgermeister
Waldfest des M.G.V.
Der M.G.V. Waldeslust Heilberscheid lädt alle Heilberscheider Bürger, sowie alle Freunde und Gönner des M.G.V. zum Waldfest am 25726.06.1994 in die Grillhütte nach Heilberscheid ein. Beginn am Samstag um 19.30 Uhr, Sonntag ab 10.30 Uhr. Für
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