Montabaur
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Nr. 24/94
ungültige Stimmen: 19
Von den gültigen Stimmen entfielen auf die nachstehend aufgeführten Bewerber folgende Stimmenzahlen:
1. Dombo, Heinrich: 295 Stimmen (38,31 %)
2. Bechtle, Karl G.: 165 Stimmen (21,43 %)
3. Schaa, Hermann: 310 Stimmen (40,26 %)
gültige Stimmen insgesamt: 770
Keiner der Bewerber erhielt mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Demnach kommen folgende zwei Personen mit den meisten Stimmen in die Stichwahl:
1. Schaa, Hermann
2. Dombo, Heinrich
Am Sonntag, dem 26. Juni 1994, wird die Stichwahl des Ortsbürgermeisters durchgeführt. Die Wahlhandlung dauert von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
I.
Zur Stichwahl ist wahlberechtigt,
1. wer im Wählerverzeichnis zur ersten Wahl eingetragen ist und sein Wahlrecht nicht verloren hat,
2. wer erst zur Stichwahl wahlberechtigt ist,
3. wer, ohne im Wählerverzeichnis eingetragen zu sein, für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten hatte.
Die unter Nummer 2 und 3 bezeichneten Personen erhalten von Amts wegen einen Wahlschein zur Stichwahl mit Briefwahlunterlagen.
Wer mit der zur ersten Wahl übersandten Wahlbenachrichtigungskarte auch für die Stichwahl einen Wahlschein beantragt hatte, erhält ohne erneuten Antrag einen Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen.
Wer nicht brieflich wählt, kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, der in der Wahlbenachrichtigung zur ersten Wahl angegeben ist. Zur Wahl sind Wahlbenachrichtigung und Personalausweis mitzubringen.
II.
Wahlberechtigte, die verhindert sind, am Wahltag den Wahlraum aufzusuchen, können noch bis
Freitag, den 24. Juni 1994,18.00 Uhr, den Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragen.
Im Falle einer nachweislichen plötzlichen Erkrankung, bei der ein Aufeuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, kann der Antrag noch bis zum Wahlsonntag, 15.00 Uhr, gestellt werden. Diese Antragsfrist gilt auch für Wahlberechtigte, die ohne ihr Verschulden weder im Wählerverzeichnis nachgetragen worden sind noch einen Wahlschein von Amts wegen erhalten haben.
III.
Zur Stichwahl erhält der Wähler einen Stimmzettel, in dem die beiden zur Wahl stehenden Bewerber mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und mit der Anschrift aufgeführt sind. Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem der beiden Bewerber die Stimme gelten soll.
IV.
Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.
Montabaur, den 14.06.1994 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
gez. Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Sitzung des Ortsgemeinderates Kadenbach
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Kadenbach findet am
Montag, dem 20. Juni 1994, um 19.00 Uhr im Sitzungssaal des Gemeindehauses statt.
Tagesordnung
Öffentliche Sitzung
1. Bericht des Bürgermeisters
2. Vergabe mehrerer Gewerke für den Kindergartenan- und - umbau
Hinweis: Vertreter des Planungsbüros werden zu Erläuterungen und Fragen zur Verfügung stehen.
3. Vergabe des Auftrages für den Kauf von Spiel- und Arbeits
material zur Einrichtung der dritten Kindergartengruppe Hinweis: Die Kindergartenleiterin wird zu Fragen anwesend sein.
4. Kenntnisnahme von unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Haushaltsjahr 1993
5. Genehmigung von erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Haushaltsjahr 1993
6. Beratung und Beschlußfassung über Änderungen zum Bebauungsplan »Ortslage«, Teilbereich »In der Au«
7. Verschiedenes
Kadenbach, den 09.06.1994 —^
gez. Dombo, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan »Am Krämer I-IV, 1. Erweiterung« der Ortsgemeinde Kadenbach hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)
Der vom Ortsgemeinderat Kadenbach am 07.02.1994 als Satzung beschlossene Bebauungsplan »Am Krämer I-IV, 1. Erwei- < terung« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 24.05.1994 (Az. 6a/60,610-13) erklärt, daß der Bebauungsplan Rechtsvorschriften nicht verletzt.
Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad- Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs in der Zeit von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Form Vorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Form Vorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eint'retenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den § § 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus der nachfolgend abgedruckten Skizze ersichtlich.
56337 Kadenbach, 10. Juni 1994
Dombo, Ortsbürgermeister

