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Montabaur

tur sowie kostenlos ein Faltblatt für den neuen Daubacber Naturlehrpfad.

Westerwald-Verein Zweigverein Daubach e.V.

Gruppenstunde

Zu unserer nächsten Gruppenstunde treffen wir uns am 07.06.1994 um 15.00 Uhr an der Grillhütte.

Bringt bitte feste Schuhe und 2,-- DM mit. Es erwartet Euch eine Wanderung mit Spielen und einer Überraschung.

Holler

Öffentliche Bekanntmachung Satzung

über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes der Ortsgemeinde Holler vom 21.05.1994 Aufgrund von § 8 a Abs. 5 BNatSchG i. d. F. der Bekanntma­chung vom 12.03.1987 (BGBl. IS. 889), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland (Inve- stitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz) vom 22.04.1993 (BGBl. IS. 466) und von § 24 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 hat der Rat der Ortsgemeinde Holler in der Sitzung am 14.04.1994 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.

§1

Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zu geord­neten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und dieser Satzung erhoben.

§2

Umfang der erstattungsfähigen Kosten

(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 8 a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zugeordnet sind.

(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für

1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs­und Ersatzmaßnahmen

2. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ih­rer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.

Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereit­stellung.

(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grund­sätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach §§ 4 Abs. 2 a. 7 BauGB-MaßnahmenG.

§3

Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

§4

Verteilung der erstattungsfähigen Kosten Die nach §§ 2.3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 8 a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BäuNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrundegelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Flä­che als überbaubare Grundstücksfläche.

§5

Anforderung von Vorauszahlungen Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostener­stattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang ent­standen ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtli­chen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grund­stücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.

§6

Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekannt­gabe der Anforderung fällig.

Nr. 22/94 §7

Ablösung

Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst wer­den. Der Ablösebetrag bemißt sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.

§8

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Holler, den 21.05.1994

gez. Molsberger, Ortsbürgermeister Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), BS 20 20-1 in der zuletzt geltenden Fassung wird auf folgendes hingewiesen: Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO)

und *

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, geltend gemacht worden ist.

Parken auf Bürgersteigen Pflicht zur Reinigung von Außenanlagen

Nach Feststellung unserer Außendienstmitarbeiter ist es üb­lich geworden, daß Kraftfahrzeuge im Bereich der Hauptstraße auf den Gehwegen abgestellt werden. Hierdurch kommt es immer öfter zu Behinderungen bzw. Gefährdungen von Fuß­gängern, die diese stark frequentierte Straße betreten müssen, um an den Fahrzeugen vorbeizukommen. Wir bitten alle Ver­kehrsteilnehmer, zum Parken geeignetere Flächen aufzusu­chen.

Weiter wurde festgestellt, daß zahlreiche Bürgerinnen und Bürger Ihrer Pflicht zur Sauberhaltung der Bürgersteige und Straßenrinnen nicht nachkommen. Wir weisen daraufhin, daß aufgrund dieser Tatsache verstärkt Außendienstkontrollen durchgeführt werden, die unter Umständen zur Einleitung von Bußgeldverfahren führen können.

Verbandsgemeindeverwaltung

-Ordnungsamt-

Holler /Untershausen

Kath. Pfarramt St. Margaretha,

56412 Holler, Telefon 02602/3495 Sprechzeit Gemeindereferent:

Mittwoch. 11.00 bis 13.00 Uhr

Freitag.17.00 bis 19.00 Uhr

Bürozeit:

Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag.. 09.30 bis 13.00 Uhr Meßdienergruppe mit Ernst Günther: Montag, 06.06.1994, 16.00 Uhr, Pfarrheim

Meßdienergruppemit Jens Metternich: Dienstag, 07.06.1994, 15.00 Uhr, Kirche

Neu-Meßdiener mit Oliver Holzenthal: Donnerstag, 09.06.1994, 16.00 bis 17.00 Uhr, Kirche

Elternabend Zeltlager

Die Eltern der Kinder, die am Zeltlager in Kirchähr vom 04. - 8. Juli 1994 teilnehmen, sind zu einem Informationsabend am Mittwoch, 8. Juni 1994, 20.00 Uhr, ins Pfarrheim Holler eingeladen.

Mehr Auswahl in der Pfarrbücherei Holler Eine interessante Erweiterung des Buchbestandes stellt eine ganze Reihe von Romanen, Sachbüchern, Kinder- und Jugend­literatur sowie Hörspielkassetten dar, die der Pfarrbücherei Holler durch den Bücherring der Verbandsgemeinde Monta­baur bis zum Spätherbst kostenlos zur Verfügung gestellt worden sind. Das sollten Sie sich/ihr Euch nicht entgehen lassen! Die Bücherei ist wie immer geöffnet sonntags nach dem Gottesdienst.

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