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Montabaur

sterschaft in Nentershausen. Unser Team trifft als Rheinland­meister auf den Titelträger W estfalens, in dessen Reihen sechs aktuelle Jugend-Nationalspieler stehen. Mit der nötigen Un­terstützung des Eisbachtaler Publikums streben wir ein acht­bares Resultat an.)

14.00 Uhr: C-l-Jugend Eisbachtaler Sportfreunde - JSG An­dernach (entscheidendes Spiel um die Rheinlandmeisterschaft in Nentershausen. Schafft unsere Truppe nach der A- und B- Jugend den dritten Eisbachtaler Rheinland-Titel nach Nen­tershausen zu holen?)

Mittwoch, 8. Juni

18.00 Uhr: E-11-Jugend Eisbachtaler Sportfreunde - JSGHolz- bachtal (Spiel der Play-Off-Runde um die Kreismeister in Heilberscheid).

Girod

Öffentliche Bekanntmachung Satzung

über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes der Ortsgemeinde Girod vom 27.05.1994 Aufgrund von § 8 a Abs. 5 BNatSchG i. d. F. der Bekanntma­chung vom 12.03.1987 (BGBl. IS. 889), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland (Inve- stitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz) vom 22.04.1993 (BGBl. IS. 466) und von § 24 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 hat der Rat der Ortsgemeinde Girod in der Sitzung am 24.05.1994 folgende Satzung beschlossen, die hiermit hekanntgemacht wird.

§1

Erhebung von Kostenerstattungsbetragen Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zu geord­neten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und dieser Satzung erhoben.

§2

Umfang der erstattungsfähigen Kosten

(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 8 a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zugeordnet sind.

(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für

1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs­und Ersatzmaßnahmen

2. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ih­rer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.

Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereit­stellung.

(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grund­sätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach §§ 4 Abs. 2 a. 7 BauGB-MaßnahmenG.

§3

Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten Die erstattungsfahigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

§4

Verteilung der erstattungsfähigen Kosten Die nach §§ 2.3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 8 a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrundegelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Flä­che als überbaubare Grundstücksfläche.

§5

Anforderung von Vorauszahlungen Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostener­stattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang ent­standen ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtli­chen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grund­stücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.

Nr. 22/94

§6

Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekannt­gabe der Anforderung fällig.

§7

Ablösung

Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst wer­den. Der Ablösebetrag bemißt sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.

§8

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Girod, den 27.05.1994

gez. Hannappel, Ortsbürgermeister Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), BS 20 20-1 in der zuletzt geltenden Fassung wird auf folgendes hingewiesen: Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO)

und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, geltend gemacht worden ist.

Freiwillige Feuerwehr Girod

Abfahrt für unsere Fahrt nach Hannover am Samstag, dem 04. Juni 1994 ist um 04.40 Uhr am Feuerwehrgerätehaus.

Schützenverein Punkt 12 e.V. Kleinholbach

Der Schützenverein plant .eine Tagesfahrt nach Köln, mit Besichtigung der Stadt sowie des Domes mit Fremdenführer. Anschließend fahren wir weiter nach Maria Laach, wo wir gemeinsam Kaffee trinken können. Der Abschluß der Fahrt soll in Niedermendig in der Vulkanbrauerei mit Essen und Trinken beendet werden.

Termin: 18.06.1994 Abfahrt 07.30 Uhr

Der Unkostenheitrag beträgt 10.00 DM pro Person. Anmeldungen werden im Schützenhaus mit Zahlung des Un- kostenheitrages entgegen genommen. Anmeldeschluß ist der 05.06.1994.

Großholbach

SG Ahrbach-Großholbach

Auch über das »Sommerloch« hin bitten wir unsere Spieler zum Training. Bis zum Beginn der Vorbereitung am 04.07.1994 findet einmal wöchentlich - freitags um 19.00 Uhr in Ruppach- Goldhausen - ein Training-statt.

Alte Herren Eisbachtal G.G.

Am Freitag, dem 03.06.1994, um 18.00 Uhr, spielen wir anläß­lich des 15-jährigen Bestehens unserer Sportfreunde in Heil­berscheid gegen Niedererbach. Spielkleidung blau.

Heilberscheid

Freizeit- und Gymnastikverein Heilberscheid

Alle Mitglieder werden daran erinnert, daß wir am Dienstag, dem 28.06.1994, unsere diesjährige Wanderung nach Etters­dorf unternehmen. Es wird nochmals gebeten, die Anmeldun­gen hierzu bis zum 06.06.1994 bei Eva Weimer abzugeben. Wir treffen uns um 19.00 Uhr am Dorfgemeinschaftshaus.

Nentershausen

Kamevalverein Nentershausen

Die diesjährige Jahreshauptversammlung des Karnevalver-

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