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Montabaur

Glockenmuseum führt die Wanderung des Zweigvereins Mon­tabaur des Westerwald-Vereins am Pfingstmontag, 23. Mai. Abfahrt nach Rennerod um 09.0 0 Uhr am BahnhofMontabaur. Wanderstrecke etwa 20 km. Rucksackverpflegung wird emp­fohlen. Gäste sind herzlich willkommen.

Anmeldung bei Wanderführer Hans Zühlke, Tel.: 02602/3371.

S.V. Olympia Eschelbach

A.H. Eschelbach

Nächstes Spiel am 21.05.1994 in Eschelbach gegen Sessenbach Anstoß: 16.30 Uhr

Möhnenclub Närrische Orneze Horressen

Unser nächstes Treffen findet am Freitag, dem 20.05.1994, um 20.11 Uhr bei Ivan statt. Wir sprechen über unseren Ausflug. Die anderen Punkte kann man Protokoll entnehmen.

Ski-Club Horressen 1984 e.V.

Herbstfreizeit

Vom 15. bis 22.10.1994 (Herbstferien) führt der Ski-Club Horressen 1984 e.V. eine Ski-Freizeit in Sölden durch. Interessenten wenden sich bitte an

Jens Diel, Ringstr. 1, 56410 MT-Horressen, Tel.: 02602/16835

Thekenmannschaft Ettersdorf

Am Pfingstsonntag, dem 22.05.1994, veranstalten wir unser diesjähriges Dorfturnier. Beginn ist um 10.30 Uhr mit 6 Mann­schaften. Die gesamte Dorfbevölkerung ist zu diesem Straßen- fußballturnier eingeladen. Für das leibliche Wohl ist bestens gesorgt. md Kuchen gibt es ab 15.00 Uhr.

6. Verbandsgemeinde -Tennis -Turnier

Am 21.05. bis 22.05.1994 richtet der T.C. Schwarz-Weiß Mon­tabaur auf der Tennisanlage beim Hallenbad, das 6. Verbands- gemeinde-Tennis-Turnier aus.

' Von den umliegenden Gemeinden wurden 8 Vereine gemeldet. 19 Mannschaften werden sich, bei hoffentlich schönem Wetter, spannende Wettkämpfe liefern, es werden jeweils 2 Einzel, sowie 1 Doppel gespielt.

Die Siegerehrung übernimmt der Beigeordnete der Verbands­gemeinde Montabaur, Berthold Isbert, am 22.05.1994 um 19.00 Uhr.

Für die Bewirtung der Spieler und Gäste steht die Clubhaus­wirtin des T.C. Schwarz-Weiß Montabaur zur Verfügung. Der Eintritt ist wie immer frei.

AHRBACHGEMEINDEN 9

Nr. 20/94

Bindung an vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht der St1m»nh* *,.#. - geführt. »'wnnauTung durch-

Boden

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG zur Wahl des Ortsbdrgeraelsters der Ortsgeaelnde Boden am 12. Juni 1994

\\_ Bis zum Ablauf der Einreichungsfrist am 09. Mai 1994, 18.00 Uhr wurde für die Ir Wahl des Ortsbürgermeisters der Qrtsgemelnde Boden kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht.

Gemäß § 61 Abs. 6 KWG wird daher hiermit bekanntgemacht, daß die Urwahl des Orts- |- bürgermeisters der Ortsgemeinde Boden am 12. Juni 1994 nicht stattfindet.

Die Wahl des Ortsbürgermeisters für die Ortsgemeinde Boden erfolgt nach der Wahl

des neuen Ortsgemeinderates gemäß § 53 Abs. 3 GemO durch den Ortsgemeinderat.

|* - Boden, den 15. Mai 1994 gez. Eulberg

Gemeindewahlleiterin der Ortsgemeinde Joden

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

Uber die Durchführung der Mehrheitswahl zua Ortsgemeinderat der Ortsgeaelnde Boden aa 12. Juni 1994

II.

Vor dem Wahltag werden an alle für die Wahl zum Ortsgemeinderat wahlberechti ten Personen amtliche weiße Stimmzettel verteilt. Der Wähler kann so vli?" wählbare, mindestens 18 Jahre alte Personen mit Familiennamen und Vornamen eintragen, wie Nummern auf dem Stimmzettel vorgedruckt sind. Den Namen der Vorgeschlagenen sind weitere Personalangaben (z. 8. Alter, Beruf oder Wohnunol beizufügen, um eine Verwechslung mit anderen gleichnamigen Personen auszuschlie­ßen. Die Eintragungen müssen leserlich, dürfen handgeschrieben (möglichst 1n Blockschrift) oder maschinengeschrieben sein.

III.

Der Wähler kann am Wahltag nur persönlich seinen Stimmzettel im Wahlraum ab­geben. Eine Vertretung Ist unzulässig. Nach Betreten des Wahlraumes erhält der Wähler einen weißen Wahlumschlag für die Mehrheitswahl und, falls er dies wünscht, einen amtlichen weißen Stimmzettel. Sodann begibt er sich 1n die Wahl­zelle, wählt und steckt den Stimmzettel 1n den Wahlumschlag. Danach geht er an den Tisch des Wahlvorstands und legt den Wahlumschlag ln die Wahlurne, so­bald der Wahlvorsteher dies gestattet.

56412 Boden, 13. Mal 1994 gez. Eulberg

Die Geme1ndewahlle1ter1n

Öffentliche Bekanntmachung Satzung

über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes der Ortsgemeinde Boden vom 05.05.1994 Aufgrund von § 8 a Abs. 5 BNatSchG i. d. F. der Bekanntma­chung vom 12.03.1987 (BGBl. IS. 889), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland (Inve- stitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz) vom 22.04.1993 (BGBl. IS. 466) und von § 24 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 hat der Rat der Ortsgemeinde Boden in der Sitzung am 26.04.1994 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.

§1

Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zu­geordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetztes (BNatSchG) und dieser Satzung erhoben.

§2

Umfang der erstattungsfähigen Kosten

(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 8 a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zugeordnet sind.

(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für

1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs­und Ersatzmaßnahmen

2. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ih­rer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.

Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereit­stellung.

(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grund­sätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach §§ 4 Abs. 2 a. 7 BauGB-MaßnahmenG.

§3

Ermittlung der erstattungsfahigen Kosten Die erstattungsfahigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

§ 4

Verteilung der erstattungsfähigen Kosten Die nach §§2.3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 8 a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrundegelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Flä­che als überbaubare Grundstücksfläche.

|f i.

1 Die Wahl rum Ortsgemeinderat wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne

Anforderung von Vorauszahlungen Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostener-