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Montabaur

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Nr. 19/94

Großholbach

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan »Im Strüthehen II« der Stadt/Ortsgemeinde Großholbach hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der vom Ortsgemeinderat Großholbach am 18.03.1994 als Satzung beschlosse­ne Bebauungsplan »Im Strüthehen II« wurde der Kreisverwaltung des We­sterwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 27.04.1994 (Az. 6/60, 610-13) erklärt, daß der Bebauungsplan Rechtsvor­schriften nicht verletzt.

Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Kon- rad-Adenauer-Platz 8, 56410 Monta­baur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs in der Zeit von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, don­nerstags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie frei­tags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jeder­mann kann über den Inhalt des Bebau­ungsplanes bzw. der Bebauungsplan- änderung/-erweiterung Auskunft ver­langen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Form Vorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fähigkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. -

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§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung ver­langen, wenn die in den §§39 bis 42 bezeichneten Vermö­gensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fähigkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Lei­stung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi­gungspflichtigen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht inner­halb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachtei­le eingetreten sind, die Fähigkeit des Anspruchs herbei­geführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnungen von Sitzun­gen des Gemeinderates (§ 34)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist. Der Geltungsbereich wird durch den abgedruckten Lage­plan beschrieben.

56412 Großholbach, 09. Mai 1994

(S.)

Röther, Ortsbürgermeister

Kirmes 1994

Muß unser Pfarrer die Kirmes alleine feiern???

Das muß nicht sein!!!

Es müßten sich doch noch einige Pärchen finden lassen, die im Kirmeszug mitgehen wollen. Die Vorbereitungen laufen auf vollen Touren.

Eintausend aus­geblasene Eier warten darauf, eingefädelt zu werden. Auch für diese »Arbeit«, das Gestalten der Eierglocke, werden noch einige Frei­willige gesucht.

Bitte telefonisch melden unter 4157 oder 5872!

Winfried Röther, Ortsbürgermeister

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