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Montabaur

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Hinweis an alle Sänger und Ortsvereine!

Am Donnerstag, dem 05.05.1994,19.30 Uhr, treffen sich neben allen Sängern des MGV, auch alle Vereinsvertreter in der Nordstr. zur Überbringung der Glückwünsche durch ein Ständ­chen. Wir bitten um rege Beteiligung.

Hannappel, Ortsbürgermeister

Gruppenstunde

Alle Kinder von Girod und Kleinholbach im Alter von 8 bis 12 Jahren sind herzlich eingeladen, an unserer Gruppenstunde alle 14 Tage mittwochs teilzunehmen. Das erste Treffen findet am Mittwoch, dem 04. Mai 1994, im Jugendheim Girod statt.

Freiwillige Feuerwehr Girod

Am Sonntag, dem 01. Mai, findet wieder unser traditioneller Wandertag statt, zu dem wir alle unsere Mitglieder mit An­hang recht herzlich einladen. Wanderbeginn für die etwa 2- stündige Wanderstrecke ist um 10.00 Uhr am Feuerwehrgerä- tehaus. Ab 12.00 Uhr stehen dannan der Grillhütte Essen und Getränke zur Stärkung bereit. Diejenigen, die nicht mitwandern können, sind dort ebenfalls herzlich willkommen.

Schützenverein Punkt 12 e.V. Kleinholbach

Am 07.05.1994 lädt der Schützenverein zu einem Helferfest ein. Wir möchten uns durch dieses Fest bei all den vielen Helfern bedanken, die den Verein in den letzten Jahren auf vielfältige Weise durch ihren Einsatz unterstützt haben. Wir bitten zur besseren Planung und Organisation (Essen, Geträn­ke) die ausgegebenen Anmeldungen bis spätestens Samstag, 30.04.1994, bei einem Vorstandsmitglied abzugeben.

TuS Gi rod-Kleinholbach e.V.

Abteilung Tanz ,

Ausflug in den Holiday-Park - noch Plätze frei!

Die Jugendtanzgruppe II und die Mini-Stars starten am 24.05.1994 gemeinsam zu einem Ausflug in den Holiday-Park nach Haßloch. Wir haben im Bus noch einige Plätze frei, so daß gerne Interessierte - auch die keine Vereinsmitglieder sind - mitfahren können. Nähere Informationen gibt es bei Nicole Nauen (1304) und Marion Meudt (4598).

Abteilung Fußball

Sonntag, 01.05.1994, Heimspiel um 15.00 Uhr gegen Helfers­kirchen.

C-ll- Jugend

Samstag, 30.04.1994, Heimspiel um 15.30 Uhr gegen JSG Oberelbert

Alte Herren

Samstag, 30.04.1994, Spiel um 16.30 Uhr in Niederelbert. Wir treffen uns um 15.45 Uhr beim Gasthaus Belmonte.

Görgeshausen

Öffentliche Bekanntmachung

Sitzung des Ortsgemeinderates Görgeshausen

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Görgeshausen findet am

Donnerstag, dem 05. Mai 1994, um 20.00 Uhr im Raum neben dem Rathauseingang statt.

Tagesordnung

I. Öffentliche Sitzung

1. Genehmigung der Niederschriften über die Sitzung des Rates vom 30.03.1994, 12.04.1994 und 21.04.1994 (öffent­licher Teil)

2. Beratung und Beschlußfassung über die Festlegung des Haushaltsplanes 1995, sowie des Investitionsplanes 1994 bis 1999

3. ' Information und Beratung über den Sachstand der Schnelle

bahn-Neubaustrecke im Bereich der Verbandsgemeinde Montabaur

4. Verschiedenes

II. Nichtöffentliche Sitzung

1. Genehmigung der Niederschriften über die Sitzung des Rates vom 30.03.1994,12.04.1994 und 21.04.1994 (nichtöf-

Nr. 17/94

fentlicher Teil)

2. Grundstücksangelegenheiten

3. Verschiedenes Görgeshausen, den 26.04.1994

gez. Schumacher, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung Satzung

über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes der Ortsgemeinde Görgeshausen vom 26.04.1994 Aufgrund von § 8 a Abs. 5 BNatSchG i. d. F. der Bekanntma­chung vom 12.03.1987 (BGBl. IS. 889), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes ziir Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland (Inve- stitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz) vom 22.04.1993 (BGBl. IS. 466) und von § 24 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 hat der Rat der Ortsgemeinde Görgeshausen in der Sitzung am 30.03.1994 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.

§1

Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zu­geordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetztes (BNatSchG) und dieser Satzung erhoben.

§2

Umfang der erstattungsfähigen Kosten

(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 8 a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zugeordnet sind.

(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für

1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs­und Ersatzmaßnahmen

2. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ih­rer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.

Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereit­stellung.

(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grund­sätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach §§ 4 Abs. 2 a. 7 BauGB-MaßnahmenG.

§3

Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

§4

Verteilung der erstattungsfähigen Kosten Die nach §§2.3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 8 a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbauhare Grundstücksfläche zugründegelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Flä­che als überbaubare Grundstücksfläche.

§5

Anforderung von Vorauszahlungen Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostener­stattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang ent­standen ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtli­chen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grund­stücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.

§6

Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages Der Kostenerstattungshetrag wird einen Monat nach Bekannt­gabe der Anforderung fällig.

§7

Ablösung

Der Kostenerstattungshetrag kann auf Antrag abgelöst wer­den. Der Ablösebetrag bemißt sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.