Montabaur
stitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz) vom 22.04.1993 (BGBl. IS. 466) und von § 24 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 hat der Stadtrat in der Sitzung am 14.04.1994 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
§1
Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetztes (BNatSchG) und dieser Satzung erhoben.
§2
Umfang der erstattungsfähigen Kosten
(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 8 a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zugeordnet sind.
(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für
1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen
2. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.
Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach §§ 4 Abs. 2 a. 7 BauGB-MaßnahmenG.
§3
Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
§4
Verteilung der erstattungsfähigen Kosten Die nach § § 2.3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 8 a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrundegelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.
§5
Anforderung von Vorauszahlungen Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen his zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.
§6
Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.
§7
Ablösung
Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemißt sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.
§8
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Montabaur, den 18.04.1994
gez. Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), BS 20 20-1 in der zuletzt geltenden Fassung wird auf folgendes hingewiesen: Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Ahs. 1 GemO)
und
b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich
Nr. 16/94
nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, geltend gemacht worden ist.
Die Verwaltung informiert
14.00 bis 16.00 Uhr
Stellenausschreibung
Die Stadt Montabaur sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Aushilfskraft zur Unterstützung des Hausmeisters für die Beaufsichtigung der Bürgerhalle bei Ausstellungen in der Bürgerhalle.
Es geht um den Pförtnerdienst und die Überwachung der Bürgerhalle insbesondere bei Ausstellungen und Veranstaltungen am Wochenende und an Feiertagen, also außerhalb der Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung.
Wenn Sie an der Stelle interessiert sind, wenden Sie sich bitte an Frau Bächer (126169) oder Herrn Henkes (126106).
Aus der Sitzung des Verbandsgemeinderates vom 15.03.1994
Wahl eines neuen pädagogischen Leiters der Volkshochschule Montabaur beschlossen
Die Mitglieder des Verbandsgemeinderates wählten einstimmig Herrn Helmut Rosbach (Welschneudorf) zum pädagogischen Leiter der Volkshochschule Montabaur. Zuvor erhielt Herr Rosbach Gelegenheit sich vorzustellen. Bürgermeister Dr. Possel-Dölken sprach Herrn Dr. Allmann für 12-jährige ehrenamtliche Leitungstätigkeit in der Volkshochschule Montabaur Dank und Anerkennung aus.
Umweltpreis der Verbandsgemeinde Montabaur -Antrag der Fraktion »Grüne«
Die Ratsmitglieder beschlossen Richtlinien zur Vergabe des Umweltpreises der Verbandsgemeinde Montabaur. Der Umweltpreis wird in diesem Jahr zum ersten Mal vergeben. Als Zielgruppe wurden die Kindergärten benannt. Die Veröffentlichung über Presse und Wochenblatt wurde bereits veranlaßt.
Bildung einer Kommission »Schnellbahn« abgelehnt -Antrag der Fraktion »Grüne«
Der Vertreter der Fraktion »Grüne«, Bernd Michael Welz, schlug vor, eine Kommission »Schnellbahn« zu bilden, der Vertreter der Fraktionen, die Ortsbürgermeister der betroffenen Gemeinden, Sachbearbeiter der Verwaltung und Vertreter, der Umweltschutzverbände und der Bürgerinitiative angehören sollen. In einem Vortrag zeigte er die zu erwartenden Belastungen, die der Bau der Schnellbahn Köln-Rhein/Main für die Verbandsgemeinde, die Stadt Montabaur, die Gemeinden und die Bevölkerung mit sich bringt, auf. Er verwies auf Erfahrungen anderer betroffener Gemeinden im Zusammenhang mit der Bewältigung von Problemen gerade im Zusammenhang mit Planfeststellungsverfahren. Die übrigen Ratsmitglieder standen dem Vorschlag der »Grünen« grundsätzliche positiv gegenüber. Sie schlugen jedoch vor, in Anbetracht der anstehenden Kommunalwahlen im Juni diesen Jahres, dem »neuen« Verbandsgemeinderat die Entscheidung dahingehend zu überlassen, ob und wie eine Kommission gebildet bzw. zusammengesetzt werden soll. Schließlich wurde der Antrag der Fraktion »Grüne« mehrheitlich abgelehnt.

