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Montabaur

stitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz) vom 22.04.1993 (BGBl. IS. 466) und von § 24 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 hat der Stadtrat in der Sitzung am 14.04.1994 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.

§1

Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zu­geordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetztes (BNatSchG) und dieser Satzung erhoben.

§2

Umfang der erstattungsfähigen Kosten

(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 8 a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zugeordnet sind.

(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für

1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs­und Ersatzmaßnahmen

2. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ih­rer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.

Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereit­stellung.

(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grund­sätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach §§ 4 Abs. 2 a. 7 BauGB-MaßnahmenG.

§3

Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

§4

Verteilung der erstattungsfähigen Kosten Die nach § § 2.3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 8 a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrundegelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Flä­che als überbaubare Grundstücksfläche.

§5

Anforderung von Vorauszahlungen Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostener­stattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang ent­standen ist, Vorauszahlungen his zur Höhe des voraussichtli­chen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grund­stücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.

§6

Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekannt­gabe der Anforderung fällig.

§7

Ablösung

Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst wer­den. Der Ablösebetrag bemißt sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.

§8

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Montabaur, den 18.04.1994

gez. Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), BS 20 20-1 in der zuletzt geltenden Fassung wird auf folgendes hingewiesen: Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Ahs. 1 GemO)

und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­

Nr. 16/94

nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, geltend gemacht worden ist.

Die Verwaltung informiert

14.00 bis 16.00 Uhr

Stellenausschreibung

Die Stadt Montabaur sucht zum nächstmöglichen Zeit­punkt eine Aushilfskraft zur Unterstützung des Haus­meisters für die Beaufsichtigung der Bürgerhalle bei Ausstellungen in der Bürgerhalle.

Es geht um den Pförtnerdienst und die Überwachung der Bürgerhalle insbesondere bei Ausstellungen und Veranstaltungen am Wochenende und an Feiertagen, also außerhalb der Öffnungszeiten der Verbandsgemein­deverwaltung.

Wenn Sie an der Stelle interessiert sind, wenden Sie sich bitte an Frau Bächer (126169) oder Herrn Henkes (126106).

Aus der Sitzung des Verbandsgemeinderates vom 15.03.1994

Wahl eines neuen pädagogischen Leiters der Volkshoch­schule Montabaur beschlossen

Die Mitglieder des Verbandsgemeinderates wählten einstim­mig Herrn Helmut Rosbach (Welschneudorf) zum pädagogi­schen Leiter der Volkshochschule Montabaur. Zuvor erhielt Herr Rosbach Gelegenheit sich vorzustellen. Bürgermeister Dr. Possel-Dölken sprach Herrn Dr. Allmann für 12-jährige ehrenamtliche Leitungstätigkeit in der Volkshochschule Mon­tabaur Dank und Anerkennung aus.

Umweltpreis der Verbandsgemeinde Montabaur -Antrag der Fraktion »Grüne«

Die Ratsmitglieder beschlossen Richtlinien zur Vergabe des Umweltpreises der Verbandsgemeinde Montabaur. Der Um­weltpreis wird in diesem Jahr zum ersten Mal vergeben. Als Zielgruppe wurden die Kindergärten benannt. Die Veröffentli­chung über Presse und Wochenblatt wurde bereits veranlaßt.

Bildung einer Kommission »Schnellbahn« abgelehnt -Antrag der Fraktion »Grüne«

Der Vertreter der Fraktion »Grüne«, Bernd Michael Welz, schlug vor, eine Kommission »Schnellbahn« zu bilden, der Vertreter der Fraktionen, die Ortsbürgermeister der betroffe­nen Gemeinden, Sachbearbeiter der Verwaltung und Vertreter, der Umweltschutzverbände und der Bürgerinitiative angehören sollen. In einem Vortrag zeigte er die zu erwartenden Belastun­gen, die der Bau der Schnellbahn Köln-Rhein/Main für die Verbandsgemeinde, die Stadt Montabaur, die Gemeinden und die Bevölkerung mit sich bringt, auf. Er verwies auf Erfahrun­gen anderer betroffener Gemeinden im Zusammenhang mit der Bewältigung von Problemen gerade im Zusammenhang mit Planfeststellungsverfahren. Die übrigen Ratsmitglieder standen dem Vorschlag der »Grünen« grundsätzliche positiv gegenüber. Sie schlugen jedoch vor, in Anbetracht der anste­henden Kommunalwahlen im Juni diesen Jahres, dem »neuen« Verbandsgemeinderat die Entscheidung dahingehend zu über­lassen, ob und wie eine Kommission gebildet bzw. zusammen­gesetzt werden soll. Schließlich wurde der Antrag der Fraktion »Grüne« mehrheitlich abgelehnt.