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Montabaur

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Nr. 14/94

Weiterentwicklung des Dorfes wesentlichen Punkte bespre­chen und festhalten.

Ahe Mitbürgerinnen und Mitbürger sind herzlich eingeladen. Tagesordnung: 1. Bestimmung eines Versammlungsleiters, 2. Ablauf der Veranstaltung, 3. Aufstehung des Wahlvorschla- ges, 4. Aussprache, 5. Sonstiges.

Freiwillige Feuerwehr Nentershausen

Freiwillige Feuerwehr lädt zur Gründungsversammlung ein. Am Freitag, dem 22.04.1994, findet um 19.00 Uhr im Feuer­wehrgerätehaus eine Mitgliederversammlung statt. In dieser Versammlung soh im Hinbhck auf das 125-jährige Jubiläum 1996 eine neue Vereinssatzung vorgesteht und beschlossen werden.

Tagesordnung: 1. Vorstehung der Satzung, 2. Aussprache, 3. Beschlußfassung, 4. Neuwahlen, a) Wahheiter, b) Vorstand, 5. Verschiedenes.

Niedererbach

Ortsgemeinderatssitzung

Die Ortsgemeinderatssitzung am 15.04.1994, 20.00 Uhr, fin­det nicht in der Dorfgemeinschaftshahe sondern im Jugend­raum statt.

gez. Zey, Ortsbürgermeister

Katholische Frauengemeinschaft Niedererbach

Osterspaziergang am Mittwoch, dem 13.04.1994

Wir treffen uns um 14.30 Uhr im Pfarrhof. Nach dem Spazier­gang gemüthches Beisammensein mit Kaffee und Kuchen im Pfarrheim.

Unkostenbeitrag 5,- DM. Anmeldung ist erforderhch. Bitte telefonische Anmeldung unter Telefon Nummer 206, 230 oder 1239.

Nomborn

Öffentliche Bekanntmachung Satzung

über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes der Ortsgemeinde Nomborn vom 28.03.1994

Aufgrund von § 8 a Abs. 5 BNatSchG i. d. F. der Bekanntma­chung vom 12.03.1987 (BGBl. IS. 889), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland (Inve- stitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz) vom 22.04.1993 (BGBl. IS. 466) und von § 24 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 hat der Rat der Ortsgemeinde Nomborn in der Sitzung am 15.03.1994 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.

§1

Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zu­geordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetztes (BNatSchG) und dieser Satzung erhoben.

§2

Umfang der erstattungsfahigen Kosten

(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 8 a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zugeordnet sind.

(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für

1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs­und Ersatzmaßnahmen

2. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ih­rer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.

Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereit­stellung.

(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit den in

der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grund­sätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach §§ 4 Abs. 2 a. 7 BauGB-MaßnahmenG.

§3

Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

§4

Verteilung der erstattungsfahigen Kosten Die nach §§2.3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 8 a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrundegelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Flä­che als überbaubare Grundstücksfläche.

§5

Anforderung von Vorauszahlungen Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostener­stattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang ent­standen ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtli­chen Kostenerstatttungsbetrages anfordern, sobald die Grund­stücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.

§6

Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekannt­gabe der Anforderung fällig.

§7

Ablösung

Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst wer­den. Der Ablösebetrag bemißt sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.

§8

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

56412 Nomborn, den 28. März 1994 (S.)

gez. Brach, Ortsbürgermeister Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVBl. S. 419), BS 20 20-1 in der zuletzt geltenden Fassung wird auf folgendes hingewiesen: Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO)

und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Plätz, Montabaur, geltend gemacht worden ist.

MGV»Arion«Nombom

Die Sänger des MGV treffen sich am Montag, dem 11.04.1994 wie folgt zur Chorprobe im Vereinslokal Beck.

Ab 18.00 Uhr I-Tenor, ab 18.30 Uhr II-Tenor, ab 19.00 Uhr I- Baß, ab 19.30 Uhr II-Baß.

VfR Nomborn 1920 e.V.

Die nächste Vorstandssitzung des VfR Nomborn, die laut Sitzungsprotokoll am Mittwoch, dem 13. April 1994 stattfin­den sollte, muß aus terminlichen Gründen auf Freitag, den 15.04.94,19.30 Uhr verschoben werden.

tt

ELBERTGEMEINDEN

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Sportverein Oberelbert -Fußball-

SG Elbert, JSG Elbert/W/H, Alte Herren

Samstag, den 09.04.1994 SG Elbert - Heiderbach, 15.00 Uhr, in

Niederelbert.

AH Oberelbert - AH Ebernhahn, 16.30 Uhr, in Oberelbert.