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Montabaur

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Nr; 12/94

Öffentl. Bekanntmachungen 5

Bekanntmachung des Landrats

über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die

Kommunalwahlen und die Wahl der Bürgermeister am 12. Juni 1994 I.

Aufgrund der § § 16 und 61 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in Verbindung mit den §§ 23 und 74 der Kommunalwahlord­nung (KWO) fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen der Gemeinderäte, Stadträte, Verbandsgemeinderäte und des Kreistags sowie von Wahlvorschlägen für die Wahlen der Ortsbürgermeister und Stadtbürgermeister auf.

n.

Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen, Wahl Vorschläge zur Wahl des Bürgermeisters auch von Einzelbewerbem einge­reicht werden. Parteien und Wählergruppen können zur Wahl des Bürgermeisters auch einen gemeinsamen Bewerber in einem gemeinsamen Wahl Vorschlag benennen. Parteiwahlvorschläge und Wahlvorschläge mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen sind in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter des Wahlgebiets (Gemeinde, Verbandsgemeinde, Landkreis), Wahlvorschläge nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen in einer Vers ammlun g, zu der die Wahlberechtigten des Wahlgebietes einzuladen sind, in geheimer Abstimmung aufzustellen. Ein gemeinsamer Bewerber kann auch in geheimer Abstimmung einer gemeinsamen Versammlung von wahlberechtigten Mit- gliedem/Anhängem oder Delegierten der beteiligten Parteien und Wählergruppen gewählt werden.

Neuauftretende Parteien im Sinne des. § 16 Abs. 4 KWG müssen spätestens am Dienstag, dem 26. April 1994, bis 18.00 Uhr, beim Landeswahlleiter, Statistisches Landesamt, Main­zer Straße 14-16, 56130 Bad Ems, die Teilnahme an der Wahl anzeigen und die Eigenschaft als Partei im Sinne des Parteien­gesetzes gemäß § 24 Abs. 1 KWO nachweisen.

III.

Die Wahlvorschläge müssen von einer Mindestzahl von Wahl­berechtigten des Wahlgebiets, die den Wahlvorschlag unter­stützen, unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften). Die Unterzeichnung durch die Bewerber selbst ist unzulässig. Unterschriften der Wahlberechtigten sind während der allge­meinen Dienststunden bei der Gemeindeverwaltung, in Orts­gemeinden bei der Verbandsgemeindeverwaltung oder beim Ortsbürgermeister zu leisten. Unterschriften können auch vor einem Notar oder einer anderen, zur Beglaubigung der Unter­schrift ermächtigten Stelle auf einer Unterschriftenliste gelei­stet werden.

Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperli­chen Zustands gehindert sind, die Gemeindeverwaltung aufzu­suchen, können die Unterzeichnung durch Erklärung vor ei­nem Beauftragten der Gemeindeverwaltung ersetzen; der Antrag muß spätestens am 4. Mai 1994 bis 18.00 Uhr schrift­lich bei der Gemeindeverwaltung gestellt sein.

Auf Antrag der einreichenden Partei oder Wählergruppe wer­den Wahlvorschläge oder an ihrer Stelle Unterschriftenlisten zur Unterzeichnung durch Wahlberechtigte bei der Verbands­gemeindeverwaltung während der allgemeinen Dienststun­den öffentlich ausgelegt. Die Parteien und Wählergruppen sind allein verantwortlich, daß die Unterstützungsunterschrif- ten rechtzeitig geleistet werden. Nach Ablauf der Einreichungs­frist (Abschnitt IV)können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.

IV.

Die vollständig Unterzeichneten Wahlvorschläge sollen mit allen erforderlichen Anlagen möglichst frühzeitig beim jewei­ligen Wahlleiter eingereicht werden. Die Einreichungsfrist läuft

am Montag, dem 9. Mai 1994,18.00 Uhr, ab.

V. .

Nimmt eine nicht im Landtag vertretene Partei oder Wähler­gruppe im Landkreis an der Kreistagswahl und an mit ihr verbundenen Kommunalwahlen oder lediglich an Verbandsge­

meinderatswahlen und an damit verbundenen Wahlen zum Ortsgemeinderat teil, so erhält sie auf Antrag für jede Wahl, an der sie teilnimmt, dieselbe Listennummer. Im Antrag müssen die Kennwörter der Wahlvorschläge, für die dieselbe Listen­nummer beantragt wird, mit Angabe des Wahlgebiets, für das der jeweilige Wahlvorschlag gilt, und die Namen der jeweiligen Vertrauensperson und ihres Stellvertreters aufgeführt wer­den. Der Antrag ist von den Vertrauenspersonen aller beteilig­ten Wahlvorschläge zu unterzeichnen und möglichst frühzei­tig, spätestens

am Montag, dem 9. Mai 1994,18.00 Uhr, beim Landrat (siehe Abschnitt VIII letzter Satz) einzureichen.

VI.

Die Wahlvorschläge verschiedener Parteien und Wählergrup­pen können gemäß § 15 Abs. 2 KWG miteinander verbunden werden (Listenverbindung). Die Verbindung muß dem jeweili­gen Wahlleiter spätestens

am Freitag, dem 27. Mai 1994,18.00 Uhr, schriftlich von den Vertrauenspersonen erklärt werden. Der Listenverbindung muß die Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen Wahlvorschläge schriftlich zustimmen.

VII.

Die Gemeinde- und Verbandsgemeindewahlleiter geben in ortsüblicher Weise che Zahl der zu wählenden Ratsmitglieder, die Höchstzahl der aufzustellenden Bewerber, die Mindestzahl der Unterstützungsunterschriften, im Falle der Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbereiche die Wahlbereichseinteilung so­wie die Anschrift des Wahlleiters bekannt. Parteien und Wäh- lergruppen erhalten auf Anforderung einen Abdruck des Be­kanntmachungstextes.

VIII.

In den Kreistag des Westerwaldkreises sind 50 Mitglieder zu wählen. Der Landkreis ist nicht in Wahlbereiche eingeteilt. In einem Kreiswahlvorschlag dürfen höchstens 100 Bewerber benannt werden. Im Wahlvorschlag kann derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden.

Ein Wahlvorschlag muß von mindestens 230 zur Kreistags­wahl wahlberechtigten Personen unter zeichnet sein. Bei W ahl- vorschlägen von Parteien und Wählergruppen, auf die § 16 Abs. 3 KWG zutrifft, genügt die Unterzeichnung durch zehn Wahl­berechtigte.

Kreiswahlvorschläge sind bei der Kreisverwaltung des We­sterwaldkreises, Peter-Altmeier-Platz 1, Zimmer Nr. N 260 oder N 264 in 56410 Montabaur einzureichen.

IX.

Vordrucke für Wahlvorschläge, Unterschriftenlisten, Versamm­lungsniederschriften zur Aufstellung der Bewerber, Erklärun­gen der Bewerber, daß sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt sind und daß sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen, und Bescheini­gungen der Wählbarkeit sind bei den Verbandsgemeindever­waltungen gegen Kostenerstattung erhältlich.

Weitere Einzelheiten über die Aufstellung und Einreichung von W ahl Vorschlägen sind dem Kommunalwahlgesetz und der Kommunalwahlordnung zu entnehmen.

Montabaur, dön 8. März 1994 Unterschrift

(Landrat, zugleich als Kreiswahlleiter)

Bekanntmachung

des Verbandsgemeindewahlleiters der Verbandsgemeinde Montabaur über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Verbandsgemeinderates

Ergänzend zur Bekanntmachung des Landrats vom 8. März 1994 über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kom­munalwahlen und die Bürgermeisterwahlen wird folgendes bekanntgegeben:

I.

Bei der am 12. Juni 1994 stattfindenden Wahl zum Verbands­gemeinderat sind 40 Ratsmitglieder zu wählen.

Die Verbandsgemeinde Montabatu: ist nicht in Wahlbereiche eingeteilt.

II.

Im Wahlvorschlag für die Wahl des Verbandsgemeinderates dürfen höchstens 80 Bewerber genannt werden. Jeder Wahl­vorschlag muß von mindestens 150 zum Verbandsgemeinderat wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstüt­zungsunterschriften). Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen, auf die § 16 Abs. 3 KWG zutrifft, genügt die