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Montabaur

Nr. 7/94

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1. Ausscbließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich un­ter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverlet­zung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Der Geltungsbereich der Planänderung ist aus der nachste­hend abgedruckten Skizze ersichtlich.

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56410 Montabaur, 2. Februar 1994

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mitt­wochs in der Zeit von 08,00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr).

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56410 Montabaur, 9. Februar 1994

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Die Verwaltung informiert

Änderung des Bebauungsplanes »In den Fichten - Auf der Trift« der Stadt Montabaur

Zuschuß für Jugendarbeit in Vereinen

hier: Veröffentlichung des Änderungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 4 und 1 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 25.11.1993 den Beschluß gefaßt, den Bebauungsplan »In den Fichten - Auf der Trift« wie folgt zu ändern:

1. Für das bereits als Straßenparzelle vermaßte Flurstück Nr. 170 südlich der Straße »Auf der Trift« wird eine öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen.

2. Die überbaubare Grundstücksfläche wird für die an­grenzenden Flurstücke Nr. 166 bis 169, 171 und 172 dieser Planänderung angepaßt.

Verzicht auf die vorgezogene Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch

Auf die vorgezogene Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wird verzichtet, da sich die beabsichtigte Planänderung auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nur unwesentlich aus­wirkt.

Beschluß zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Stadtrat hat außerdem die öffentliche Auslegung des Änderungsentwurfes einschl. der Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BäuGB beschlossen. Zu diesem Zweck wird Einsichtnahme in die Emtwfurfsskizze gewährt in der Zeit

vom 21.02.1994 bis 21.03.1994 (einschließlich)

Seit dem 01.01.1980 gelten für den Bereich der Stadt Monta­baur die Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit. Anträge auf Gewährung von Zuschüssen können für 1994 bis zum 1. April 1994 gestellt werden.

F örderungsvoraussetzungen:

1. Zuschüsse werden nur an Vereine und Jugendgemein­schaften mit mindestens 10 jugendlichen Mitgliedern, die Einwohner von Montabaur sind und das 19. Lebensjahr am 31.12. des Jahres der Antragstellung nichtvollendet haben, gezahlt.

2. Die Stadt Montabaur gewährt den Vereinen, bzw. Jugend­gemeinschaften für jedes jugendliche Mitglied (Stichtag der Mitgliedschaft ist der 01.01. des Jahres, für das der Antrag gestellt wird) Zuschüsse.

3. Der Zuschußbetrag besteht aus einem Grundbetrag in Höhe von 200,- DM je Verein, bzw. Jugendgemeinschaft. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Jugendlichen um 15,- DM.

Anträge sind hei der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur, Rathaus, Zimmer 204 a, einzureichen. Dem Antrag ist eine Aufstellung mit Angabe der Vor- und Zunamen, der Geburtsdaten und der Anschriften für die Mitglieder, für die der Zuschuß gewährt werden soll, beizufügen.

Wir weisen daraufhin, daß der 01.04.1994 eine Ausschluß­frist darstellt. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.