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Montabaur

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Nr. 47/93

Natur & Umwelt Info

Bei Bepflanzungen in Wohngebieten ist das Einhalten der gesetzlichen Grenzabstände besonders wichtig. Deshalb im folgenden ein Auszug aus dem Nachbarschaftsrecht Rhein­land-Pfalz, in dem die Grenzabstände festgelegt sind.

Elfter Abschnitt Grenzabstände für Pflanzen §44

Grenzabstände für Bäume, Sträucher und einzelne Rebstöcke Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks ha­ben mit Bäumen, Sträuchern und einzelnen Rebstöcken von den Nachbargrundstücken - vorbehalthch des § 46 - folgende Abstände einzuhalten:

1. mit Bäumen (ausgenommen Obstbäume) und zwar

a) sehr stark wachsenden Bäumen mit artgemäß ähnli­

cher Ausdehnung wie Bergahorn (Acer Pseudoplatanus), Sommerlinde (TihaplatyphyUos), Pappelarten (populus), Platane (Platanus acerifoha), Roßkastanie (Aesculus hippocastanum), Stieleiche (Quercusrobur), ferner Doug­lasfichte (Pseudotsuga taxifoha), Fichte (Picea abies), österreichische Schwarzkiefer (Pinus nigra austriaca), Atlaszeder (Cedrus atlantica) 4 m,

b) stark wachsenden Bäumen mit artgemäß ähnlicher

Ausdehnung wie Hainbuche (Carpinus betulus), Vogel­beere (Sorbus aucuparia), Weißbirke (Betula pendula), Zierkirsche (Prunus serrulata), Kiefer (Pinus sylvestris), Lebensbaum (Thuja occidentalis) 2 m,

c) allen übrigen Bäumen 1,5 m;

2. mit Obstbäumen, und zwar

a) Walnußsäumlingen 4 m,

b) Kernobstbäumen, auf stark wachsenden Unterlagen

veredelt, sowie Süßkirschenbäumen und veredelten Walnußbäumen 2 m,

c) Kernobstbäumen, auf schwach wachsenden Unterlagen

veredelt, sowie Steinobstbäumen, ausgenommen Süß­kirschenbäume 1,5 m;

3. mit Sträuchern (ausgenommenBeerenobststräuchem), und

zwar

a) stark wachsenden Sträuchern mit artgemäß ähnlicher Ausdehnung wie Alpenrose (Rhododendron-Hybriden), Haselnuß (Corylus avellana), Felsenmispel (Cotoneaster bullata), Flieder (Syringa vulgaris), Goldglöckchen (Forsythia intermedia), Wacholder (Juniperus

communis) 1 m,

b) allen übrigen Sträuchern 0,5 m;

4. mit Beerenobststräuchern, und zwar

a) Brombeersträuchern , 1,0 m,

b) allen übrigen Beerenobststräuchern 0,5 m;

5. mit einzelnen Rebstöcken 0,5 m;

6. mit Baumschulbeständen 1,0 m,

wobei die Gehölze mit Ausnahme der Baumschulbestände von Sträuchern und Beerenobststräuchern die Höhe von 2 m nicht überschreiten dürfen, es sei denn, daß die Abstände nach Nummern 1 oder 2 eingehalten werden,

7. mit Weihnachtsbaumpflanzungen 1,0 m,

wobei die Gehölze in Höhe von 2 m nicht überschreiten dürfen, es sei denn, daß die Abstände nach Nummer 1 eingehalten werden.

(2) Hecken im Sinne des Absatz 1 sind Schnitte und Formhek- ken, und zwar auch dann, wenn sie im Einzelfall nicht geschnit­ten werden.

§46

Ausnahmen

(1) Die doppelten Abstände nach den § § 44 und 45, in den Fällen des § 44 Nr; 1 a und Nr. 2 a jedoch die 1 l/2fachen Ab stände mit Ausnahme der Abstände für die Pappelarten (Populus), sind einzuhalten gegenüber Grundstücken, die 1. dem Weinbau dienen, ' f

2. landwirtschaftlich, erwerbsgärtnerisch oder kleingärtne­risch genutzt werden, sofern nicht durch Bebauungsplan eine andere Nutzung festgelegt ist, oder durch Bebauungs­

plan dieser Nutzung Vorbehalten sind.

(2) Die §§ 44 und 45 gelten nicht für

1. Anpflanzungen, die hinter einer undurchsichtigen Einfrie­dung vorgenommen werden und diese nicht überragen,

2. Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Grünflä­chen und zu Gewässern,

3. Anpflanzungen zum Schutze von erosions- und rutschge­fährdeten Böschungen oder steilen Hängen,

4. Anpflanzungen gegenüber Grundstücken außerhalb des geschlossenen Baugebietes, die geringwertiges Weideland (Hutung) oder Heide sind oder die landwirtschaftlich oder gartenbaulich nicht genutzt werden, nicht bebaut sind und auch nicht als Hofraum dienen.

§47

Berechnung des Abstandes

Der Abstand wird von der Mitte des Baumstammes, des Strau­ches, der Hecke oder des Rebstocks bis zur Grenzlinie gemes­sen, und zwar an der Stelle, an der die Pflanze aus dem Boden austritt.

§45

Grenzabstände für Hecken

(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grund­stücks haben mit Hecken gegenüber den Nachbargrundstük- ken - vorbehaltlich des § 46 - folgende Abstände einzuhalten:

1. mit Hecken über 1,5 m Höhe 0,75 m,

2. mit Hecken bis zu 1,5 m Höhe 0,50 m,

3. mit Hecken bis zu 1,0 m Höhe 0,25 m.

Die Umweltberaterin der Verbandsgemeinde Montabaur, Con­stanze Wunderlich, Tel. 02602-126-196

!3Erwachsenenbildung

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