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Montabaur

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Nr. 37/93

Öffentl. Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung .

Der Landrat 56409 Montabaur, den 01.09.1993

des Westerwaldkreises als Wahlleiter für den Wahlgang I der Landwirtschaftskammerwahl 1993

Gemäß § 11 Abs. 4 der Landwirtschaftskammerwahlordnung vom 18.09.1970 (GVB1. S. 380) gebe ich bekannt, daß für den Wahlgang I der Landwirtschaftskammerwahl am 10. Oktober 1993 nur ein Wahlvorschlag für den Wahlkreis Westerwald unter dem Kennwort »Metternich« mit folgenden Bewerbern hier eingereicht wurde:

Bewerber Stellvertreter

Metternich, Heribert geb. 30.03.1949 Landwirt Niederdorfstr. 1 56244 Arnshöfen

Hastrich, Kurt geb. 09.01.1952 Landwirt Im Wiesengrund 2 56459 Kaden

Weyel, Dieter geb. 06.05.1947 Landwirt Waldhof

56472 Stockhausen-Illfurth

Becker, Edwin geb. 11.10.1955 Landwirt Berghof

56244 Wölferlingen

Der Wahlausschuß für den Wahlgang I hat in seiner Sitzung am heutigen Tage die Gesetzmäßigkeit dieses Wahlvorschla­ges festgestellt und die Zulassung beschlossen. Die Bekannt­machung des Wahlvorschlages erfolgt in der für die Verbands­gemeinden und Ortsgemeinden geltenden Bekanntmachungs­form.

Gleichzeitig gebe ich bekannt, daß, nachdem nur ein Wahlvor­schlag eingereicht und zugelassen wurde, gemäß § 12 der oben genannten Wahlor dnung die Wahlhandlung für den Wahlgang I am 10. Oktober 1993 entfällt.

Die im Wahlvorschlag aufgeführten Bewerber gelten gemäß § 7 Abs. 5 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 28.07.1970 (GVB1. S. 309) in der Fassung vom 31.10.1974 als gewählt.

gez. Peter Paul Weinert, Landrat

Rechtsverordnung

über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags in 56410 Montabaur aus Anlaß des 8. Schustermarktes und des Wester­wälder Handwerkermarktes am Sonntag, 19. September 1993 Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), in der zur Zeit geltenden Fassung, in Verbindung mit § 3 Nr. 3 der Landes­verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Ar- beits-, Immissions-, Strahlen- und technischen Gefahrenschut­zes (AGImSchVO) vom 19. Mai 1992 (GVB1. S. 161) wird für die Stadt Montabaur folgende Rechtsverordnung erlassen:

§1

Die Verkaufsstellen in der Stadt Montabaur dürfen aus Anlaß des 8. Schustermarktes und des Westerwälder Handwerker­marktes am Sonntag, 19. September 1993, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

§2

(1) Werden an dem verkaufsoffenen Sonntag Arbeitnehmer länger als drei Stunden beschäftigt, so sind diese an einem Werktag derselben Woche ab 13.00 Uhr von der Arbeit freizustellen. Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Samstag- oder Montagvormittag bis 14.00 Uhr gewährt werden.

(2) Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlos­sen sein muß, darf die Freizeit den Arbeitnehmern nicht gewährt werden.

(3) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

§3

Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis über Namen, Geburts­daten, Beschäftigungsart und -dauer der am Sonntag beschäf­tigten Arbeitnehmer und über diese gewährte Ersatzfreizeit zu führen.

§4

Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhändigen.

§5

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Abs. 1 und 2, 3 und 4 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 24 des Ladenschlußgesetzes geahndet. Zuwiderhandlungen ge­gen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche werden als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeits­schutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. IS. 965), in der zur Zeit geltenden Fassung geahndet. Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter am Sonntag wird nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 18.04.1968 (BGBl. I S. 315), in der zur Zeit geltenden Fassung, als Ord­nungswidrigkeit verfolgt.

§6

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündi­gung in Kraft.

Dt. Possel-Dölken, Bürgermeister

ElDie Verwaltung informiert

Natur & Umwelt

Wegraine - Geschützte Lebensstätten wildwachsender Pflanzenarten und wildlebender Tierarten

Beobachtet man in freier Feldflur die Weg- und Wiesenraine, so stellt man fest, daß sie oftmals von zahlreichen Blütenpflan­zen besiedelt sind. Hierfür gibt es verschiedene Ursachen. Zum einen sind Wegraine oft von der Bewirtschaftung ausgeschlos­sen, da sie entweder zu steil oder zu steinig zum Bearbeiten sind. Zum anderen herrschen hier besondere Bedingungen. Oftmals ist ein Wegrain durch die angrenzende Straße ein eher trockener Standort, auf dem sich besonders häufig wärmelie­bende Arten ansiedeln können. Es finden sich bspw. die Weg­warthe (deren Name schon auf ihre Häufigkeit an W egrändem hindeutet), das getüpfelte Johanniskraut, der Dorst, der Nat­ternkopf, die Flockenblume, die Acker-Witwenblume, die Wie- sen-Glockenblume und die rundblättrige Glockenblume, sowie zahlreiche andere Arten.

Viele der früher in der Feldflur verbreiteten Tier- und Pflan­zenarten lassen sich heute nur noch an den Wegrainen feststel­len. Häufig findet man hier besonders zahlreich nektarsuchen­de Insekten, wie Hummeln, Bienen und Schmetterlinge. Weg­raine sind Bestandteile der Wege. Diese Biotope müssen von seiten der Landwirtschaft respektiert und geschont werden. Die Bewirtschaftung angrenzender landwirtschaftlicher Nutz­flächen wird dadurch nicht beeinträchtigt. Dies wird jedoch in den meisten Fällen heute auch eingehalten und auch von seiten der Straßenverwaltung werden die Wegränder erst möglichst spät im Jahr gemäht, um den Pflanzen und Tieren ihre Entwicklung zu belassen. Lediglich an schwierig ein­zusehenden Verkehrskreuzungen werden auch bereits schon im Frühjahr Schnittmaßnahmen durchgeführt.

Überlegen Sie, wo auch in Ihrem Garten die Möglichkeit besteht, ein Biotop sich entwickeln zu lassen, das dem der Wegraine entspricht. Entlang von Gebäuden, von Zäunen u. a. m. sind solche Möglichkeiten durchaus gegeben. Eine solche der Natur überlassene Ecke im Garten kann einen durchaus reizvollen Kontrast zu den strenger gepflegten Gartenflächen bilden. Pflanzt man dann noch einige insektenfreundliche Stauden im Garten, so hat man bereits einiges für die Natur getan.

Die Umweltberaterin der Verbandsgemeinde Montabaur, Con­stanze Wunderlich, Tel. 02602/126196.

Personenstandsmeldungen im August 1993 in der Verbandsgemeinde Montabaur Geburten

Carina Noll, Boden, Ahrbachstr. 1 Felix Karl Hübinger, Montabaur, Geranienstr. 8 Julia Jurisi'c, Montabaur, Peterstorstr. 13 Silva Sabine Elisabeth Maria Janson, Holler,

Bladernheimer Str. 9

Alexander Günter Kober, Ruppach-Goldhausen,

Brunnenstr. 11

Raphael Pascal Norbert Kröber, Holler, In der Wolfshecke 1

Dominik Kuhlmann, Nomborn, Gartenstr. 13

Felix Noll, Montabaur, Dillstr. 9

Lukas Fasel, Nentershausen, Weserstr. 14

Sabine Leizinger, Holler, Moselstr. 3