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Montabaur

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Nr. 21/93

Öffentl. Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung Berufung eines Nachfolgers in den Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Montabaur

Harald Ferdinand bat sein Mandat als Mitglied des Verbandsgemeinderates niedergelegt.

Gemäß § 45 Abs. 1 und 4 des Landesgesetzes über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG) wird hiermit als Nachfolger der nächste noch nicht berufene Bewerber mit der höchsten Stimmzahl des Wahlvorschlages der SPD

Alois Schuth, Breslauer Straße 13,5431 Heiligenroth

in den Verbandsgemeinderat berufen.

Die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 4 KWG liegen vor. Die Berufung wird hiermit gemäß § 66 Abs. 3 KWG öffentlich bekannt gemacht.

5430 Montabaur, 18. Mai 1993 gez. Dr. Possel-Dölken

Bürgermeister der Verbandsgemeinde Montabaur als Wahlleiter

Kirmesveranstaltungen 1993 in Montabaur, Innenstadt

Bei einer Aussprache über den Ablauf der Kirmesveranstaltungen in der Innenstadt von Montabaur hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 19. Mai 1993 folgendes beschlossen:

Im Kernstadtbereich soll eine Ausweitung der bisher ausge­wiesenen öffentlichen Flächen zur Belebung des Kirmesgeschehens erfolgen.

Zusätzliche Freiflächen (im unteren Bereich der Bahnhofstraße, Parkplatzgelände Decker, obere Kirchstraße, Rebstock) kön­nen als Aufstellflächen unter Beachtung allgemeiner Sicherheitsbestimmungen für Straßengastronomie von Gewerbetreibenden (konzessionierte Gaststätten, Imbißbetriebe) der Stadt Montabaur genutzt werden.

Wir machen darauf aufmerksam, daß für die einzelnen Gastronomiebetriebe ein Toilettennachweis erforderlich ist und ein zusätzliches Rahmenprogramm seitens der Stadt nicht angeboten wird.

Das Aufstellen von Zelten wird auf allen öffentlichen Berei­chen an den Kirmestagen nicht mehr gestattet.

Gastwirte aus Montabaur, die Interesse haben, die zusätzli­chen Freiflächen an den Kirmestagen (06. bis 09. August 1993) zu nutzen, bitten wir um eine schriftliche Bewerbung an das Ordnungsamt der Verbandsgemeinde Montabaur bis zum 15. Juni 1993.

Bei Rückfragen geben wir Interessenten gerne Auskunft unter der Telefonnummer 126.209.

Änderung des Bebauungsplanes "Große Alberthöhe IV' der Stadt Montabaur;

hier: Öffentliche Auslegung der Planungsunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches

Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 02.02. und 13.05.1993 den Beschluß gefaßt, den Bebauungsplan "Große Alberthöhe IV" für die Flurstücke Nr. 410/20 und 410/ 13 zu ändern.

Der Entwurf des Änderungsplanes (einschließlich Begrün­dung) liegt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit

vom 07.06. bis 07.07.1993 (einschließlich)

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konr ad-Adenauer-Platz 8,5430 Montabaur, wäh­rend der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von8.00bis 12.30und 14.00 bis 18.00 Uhr undfreitags von 8.00 bis 12.30 Uhr) sowie nachrichtlich beim Ortsbürgermeister während der ortsüblichen Dienststunden zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Bedenken und Anregungen können während dieser Zeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schriftlich oder mündlich zur Niederschrieft vorgebracht werden.

Der Änderungsbereich ist aus der nachstehend abgedruckten Skizze ersichtlich; er umfaßt die Flurstücke Nr. 410/20 und 410/13 zwischen Saar- und Neißestraße.

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Änderung des 3ebauungsplanes

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jüi das Flurstück W- Y/o/-2o 0/1 der Saarsfmpe.

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Inhalt der Planänderung:

1. Die auf dem Flurstück Nr. 410/20 im westlichen, mittleren und östlichen Grundstücksteil vorgesehenen Baukörper wer­den durch Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen dargestellt.

2. Für den mittleren und östlichen Baukörper wird eine 4- Geschossigkeit festgelegt, wobei das 4. Geschoß gleichzeitig Dachgeschoß ist. Für diese beiden Baukörper werden Sok- kel-, Drempel- und Firsthöhe festgelegt, die Dachneigung muß zwischen 25° und 35° betragen.

3. Für den westlichen (d. h. zur Neißestraße hin vorgesehenen Baukörper ) wird die Geschossigkeit auf II gelegt, die bei Festlegung von Sockel- und Drempelhöhe einen Dachge­schoßausbau zuläßt. Neben der Festlegung von Sockel- und Drempelhöhe werden auch Trauf- und max. Firsthöhe festgeschrieben. Die Dachneigung darf zwischen 25° und 35° betragen.

4. Die Grundflächenzahl (GRZ) wird auf 0,4, die Geschoßflächenzahl (GFZ) auf 1,0 bzw. 1,2 festgesetzt.

5. Im nordwestlichen und südwestlichen Grundstücksteil wer­den Stellplatzflächen ausgewiesen; im südöstlichen Grundstücksteil wird eine Tiefgarage dargestellt.

6. Die auf dem Flurstück Nr. 410/13 vorhandene Trafostation wird in den nordwestlichen Grundstücksteil des Flurstückes Nr. 410/20 verlegt; außerdem werden die Versor­gungsleitungen der KEVAG dargestellt.

5430 Montabaur, 25. Mai 1993 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes

zur Förderung der Landeskultur im Kulturamtsbezirk Westerburg

Im Vollzug des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 - BGBl. S. 405 - hat die Verbandsversammlung des Wasser- und