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Montabaur__|l71_Nr. 16/93

12.30 und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 bis 12.30 und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr) von jeder­mann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, daßdie Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens-und Formvorschrif­ten dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist dar­zulegen.

Auf die Vorschriftendes § 44 Abs. 3 Satz 1 und2 sowie Abs. 4 BauGB über dieEntschädigungvon durch den Bebauungsplan eintre­tenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hinge­wiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.

Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi­gungspflichtigen beantragt.

§44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug)

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und .

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsver­letzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfaßt - grob dargestellt - das Gebiet zwischen der BAB A 3, der L 318, der L 325 und dem Wirtschaftsweg 45/2. Der Geltungsbereich ist zudem aus der nachfolgend abgedruckten Skizze ersichtlich.

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Görgeshausen, 19. April 1993Schumacher, Ortsbürgermeister

Kirmes in Görgeshausen

Allen Bürgern und Gästen ein herzliches Willkommen zur diesj ährigen Kirmes. Ihnen allen wünsche ich ein paar frohe und gemütliche Stunden in geselliger Runde. Unsere älteren und kranken Mitbürger, die nicht an unserer Kirmes teil­nehmen können, grüße ich sehr herzlich und wünsche alles Gute. Leider haben wir dieses Jahr keine Kirmesburschen, ich hoffe aber, daß für das nächste Jahr wieder die zuständigen Jahrgänge zur Verfügung stehen und die traditionelle Mitgestaltung der Kirmes übernehmen. Mit dem Wunsch auf gutes Gelingen bei möglichst sonnigem Wetter grüßt

Ihr

Ortsbürgermeister Volker Schumacher