Montabaur
Nr. 14/93
s_
Wanderpokal bleibt in der Augst
10. Hallenfußballturnier der Grundschulen in der Verbandsgemeinde Montabaur
.i
’ Zum 10. Male trafen sich die Grundschulen der Verbandsgemeinde Montabaur zu ihrem schon traditionellen Hallenfußballturnier. Am Ende der Veranstaltung konnten die stolzen Sieger der Augst-Schule Neuhäusel aus der Hand des II. Beigeordneten der Verbandsgemeinde Berthold Is- bert den Wanderpokal in Empfang nehmen, der nach dreimaligem Gewinn in Folge nun auch in der Augst-Schule bleibt. Der II. Beigeordnete Berthold Isbert dankte dem Schiedsrichter Reinhold Nink und den betreuenden Lehrkräften und Eltern für ihren Einsatz und äußerte die Hoffnung, daß diese Veranstaltung, »bei der man sich fast ins Westfalenstadion versetzt fühlte«, noch viele Jahre fortgeführt wird.
*«**£&? ^
wmmm
“ Öffentl. Bekanntmachungen ”
Öffentliche Bekanntmachung
Bürgerversammlung in Montabaur-Eschelbach
Am Donnerstag, 22. April 1993, um 20.00 Uhr findet in Montabaur-Eschelbach (Waldbachhalle) eine Bürger Versammlung für den Stadtteil statt.
Tagesordnung:
1. Vorstellung des Dorferneuerungskonzeptes Eschelbach
2. Bericht des Bürgermeisters über aktuelle Fragen aus dem örtlichen Bereich der Stadt- und der Verbandsgemeinde
3. Diskussion und Beantwortung von Fragen der Bürger
Alle Bürger und Einwohner sind herzlich zur 'Ifeilnahme an der Bürgerversammlung eingeladen.
5430 Montabaur, 02. April 1993
Für die Stadt und Verbandsgemeinde Montabaur Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Die Verbandsgemeindewerke berichten: Einbau und Wartung von Abscheidern
Gemäß § 16 der Allgemeinen Entwässerungsatzung der Verbandsgemeinde Montabaur vom 21.12.1992 sind in den Betrieben, bei denen Fette, Öle, Benzin und sonstige wassergefährdenden Stoffe anfallen, Abscheider- oder Vorkläreinrichtungen einzubauen.
Wir haben festgestellt, daß einige Betriebe ihre Abscheider nicht ordnungsgemäß warten, obwohl sie nach der Satzung hierzu verpflichtet sind.
Die Verbandsgemeindewerke haben daher begonnen, Kontroll- untersuchungen vorzunehmen. Wir machen darauf aufmerksam, daß derjenige ordnungswidrig handelt, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen des § 16 der Satzung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 DM geahndet werden.
Wir bitten daher alle Betriebe, aus umweltrelevanten Gesichtspunkten, ihre Abscheider zu überprüfen und im Bedarfsfälle von einer Fachfirma entsorgen zu lassen. Ein Wartungsvertrag mit einer solchen Fachfirma ist zu empfehlen.
Auf dieBeachtung der Bestimmungen der Indirekteinleiterverordnung wird ebenfalls hingewiesen.
Nachstehend geben wir den Wortlaut des § 16 der Entwässerungssatzung nochmals bekannt.
§16
Abscheider
(1) Auf Grundstücken, auf denen
- Fette
- Leichtflüssigkeiten wie Benzin oder Benzol- Öle oder Ölrückstände sowie
- Amalgam
oder ähnliche Stoffe in das Abwasser gelangen und somit den Betrieb der Abwasserbeseitigung gefährden können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit den dazugehörigen Schlammfängen) als Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlagen nach den hierfür j eweils in B etracht kommenden Regeln der Ihchnik zu errichten, zu betreibenzu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern.
Eine sichere Abscheidung der in Satz 1 genannten oder ähnlichen Stoffe muß gewährleistet sein. Dieses Ziel ist erreicht, wenn die Abwässer im Ablauf dieser Anlagen den Anforderungen des § 4 dieser Satzung in Verbindung mit § 7 a Wasserhaushaltsgesetz entsprechen.
(2) Am Ablauf der Abscheideeinrichtungen ist ein separater Kontrollschacht aus Beton mit einem Mindestdurchmesser von DN 1000 (100 cm) zu errichten, der eine jederzeitige Probenahme ermöglicht.
Der Zulauf, der Abscheider selbst sowie dessen Ablauf dürfen bis zum Kontrollschacht keine Verbindung mi anderen Leitungssystemen haben.
(3) Der Grundstückseigentümer oder Besitzer hat Abscheideeinrichtungen nach Absatz 1 in regelmäßigen Abständen, darüb er hin au s bei b esonderem B edar f zu entleeren und zu reinigen. Für die Beseitigung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallbeseitigung.
(4) Der Grundstückseigentümer oder Besitzer hat für jede Abscheideeinrichtung ein Kontrollbuch zu führen, das der Verbandsgemeinde zusammen mit den Entleerungsbelegen auf Verlangen unverzüglich vorzulegen ist.
Aus dem Kontrollbuch müssen:
a) Nachweise über vorgenommene Entleerungen (Thg, Menge und Verbleib)
b) Störungen der Abscheideeinrichtungen und
c) Reparaturen der Abscheideeinrichtungen zu ersehen sein.
(5) Der Betreiber der Abscheideeinrichtung kann sich zur Durchführung der Eigenüberwachung nach Absatz 4 Dritter bedienen.

