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Montabaur

Nr. 14/93

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Wanderpokal bleibt in der Augst

10. Hallenfußballturnier der Grundschulen in der Verbandsgemeinde Montabaur

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Zum 10. Male trafen sich die Grundschu­len der Verbandsgemeinde Montabaur zu ihrem schon traditionellen Hallenfußball­turnier. Am Ende der Veranstaltung konn­ten die stolzen Sieger der Augst-Schule Neuhäusel aus der Hand des II. Beigeord­neten der Verbandsgemeinde Berthold Is- bert den Wanderpokal in Empfang neh­men, der nach dreimaligem Gewinn in Fol­ge nun auch in der Augst-Schule bleibt. Der II. Beigeordnete Berthold Isbert dankte dem Schiedsrichter Reinhold Nink und den betreuenden Lehrkräften und El­tern für ihren Einsatz und äußerte die Hoffnung, daß diese Veranstaltung, »bei der man sich fast ins Westfalenstadion ver­setzt fühlte«, noch viele Jahre fortgeführt wird.

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Öffentl. Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung

Bürgerversammlung in Montabaur-Eschelbach

Am Donnerstag, 22. April 1993, um 20.00 Uhr findet in Monta­baur-Eschelbach (Waldbachhalle) eine Bürger Versammlung für den Stadtteil statt.

Tagesordnung:

1. Vorstellung des Dorferneuerungskonzeptes Eschelbach

2. Bericht des Bürgermeisters über aktuelle Fragen aus dem örtlichen Bereich der Stadt- und der Verbandsgemeinde

3. Diskussion und Beantwortung von Fragen der Bürger

Alle Bürger und Einwohner sind herzlich zur 'Ifeilnahme an der Bürgerversammlung eingeladen.

5430 Montabaur, 02. April 1993

Für die Stadt und Verbandsgemeinde Montabaur Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Die Verbandsgemeindewerke berichten: Einbau und Wartung von Abscheidern

Gemäß § 16 der Allgemeinen Entwässerungsatzung der Ver­bandsgemeinde Montabaur vom 21.12.1992 sind in den Betrie­ben, bei denen Fette, Öle, Benzin und sonstige wassergefährden­den Stoffe anfallen, Abscheider- oder Vorkläreinrichtungen ein­zubauen.

Wir haben festgestellt, daß einige Betriebe ihre Abscheider nicht ordnungsgemäß warten, obwohl sie nach der Satzung hier­zu verpflichtet sind.

Die Verbandsgemeindewerke haben daher begonnen, Kontroll- untersuchungen vorzunehmen. Wir machen darauf aufmerk­sam, daß derjenige ordnungswidrig handelt, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen des § 16 der Satzung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 DM geahndet werden.

Wir bitten daher alle Betriebe, aus umweltrelevanten Gesicht­spunkten, ihre Abscheider zu überprüfen und im Bedarfsfälle von einer Fachfirma entsorgen zu lassen. Ein Wartungsvertrag mit einer solchen Fachfirma ist zu empfehlen.

Auf dieBeachtung der Bestimmungen der Indirekteinleiterver­ordnung wird ebenfalls hingewiesen.

Nachstehend geben wir den Wortlaut des § 16 der Entwässe­rungssatzung nochmals bekannt.

§16

Abscheider

(1) Auf Grundstücken, auf denen

- Fette

- Leichtflüssigkeiten wie Benzin oder Benzol- Öle oder Ölrück­stände sowie

- Amalgam

oder ähnliche Stoffe in das Abwasser gelangen und somit den Betrieb der Abwasserbeseitigung gefährden können, sind Vor­richtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit den dazugehörigen Schlammfängen) als Be­standteil der Grundstücksentwässerungsanlagen nach den hierfür j eweils in B etracht kommenden Regeln der Ihchnik zu er­richten, zu betreibenzu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern.

Eine sichere Abscheidung der in Satz 1 genannten oder ähnli­chen Stoffe muß gewährleistet sein. Dieses Ziel ist erreicht, wenn die Abwässer im Ablauf dieser Anlagen den Anforderun­gen des § 4 dieser Satzung in Verbindung mit § 7 a Wasserhaus­haltsgesetz entsprechen.

(2) Am Ablauf der Abscheideeinrichtungen ist ein separater Kontrollschacht aus Beton mit einem Mindestdurchmesser von DN 1000 (100 cm) zu errichten, der eine jederzeitige Probenah­me ermöglicht.

Der Zulauf, der Abscheider selbst sowie dessen Ablauf dürfen bis zum Kontrollschacht keine Verbindung mi anderen Lei­tungssystemen haben.

(3) Der Grundstückseigentümer oder Besitzer hat Abscheide­einrichtungen nach Absatz 1 in regelmäßigen Abständen, dar­üb er hin au s bei b esonderem B edar f zu entleeren und zu reinigen. Für die Beseitigung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschrif­ten über die Abfallbeseitigung.

(4) Der Grundstückseigentümer oder Besitzer hat für jede Ab­scheideeinrichtung ein Kontrollbuch zu führen, das der Ver­bandsgemeinde zusammen mit den Entleerungsbelegen auf Verlangen unverzüglich vorzulegen ist.

Aus dem Kontrollbuch müssen:

a) Nachweise über vorgenommene Entleerungen (Thg, Men­ge und Verbleib)

b) Störungen der Abscheideeinrichtungen und

c) Reparaturen der Abscheideeinrichtungen zu ersehen sein.

(5) Der Betreiber der Abscheideeinrichtung kann sich zur Durchführung der Eigenüberwachung nach Absatz 4 Dritter bedienen.