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Montabaur

Nr. 12/93

El

Gefährliche Hunde müssen Leine und Maulkorb tragen

Mit der am 01.01.1993 in Kraft getretenen »Landespolizeiverordnung zur Ab­wehr von Gefahren durch gefährliche Hunde« hat das Ministerium des Inneren wirksame Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden ergriffen.

Als gefährliche Hunde gelten:

1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben gegen Menschen und andere Tiere

2. Hunde, die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh neigen,

3. Hunde, die wiederholt aggressiv oder gefahrdrohend Menschen anspringen (als »gefahrdrohend« ist auch das Anspringen von Kindern, älteren Menschen und Radfahrern wegen der damit verbundenen Sturz­oder Verletzungsgefahr anzusehen),

4. Hunde, die mit dem Ziel gezüchtet oder herangebildet worden sind, ihre Aggressivität zu steigern.

Nach der o. g. Polizeiverordnung sind gefährliche Hunde in sicherem Gewahrsam zu halten, außerhalb des befriedeten Eigentums sind sie anzuleinen.

Hunde nach den Nrn. 1,3 und 4 müssen zusätzlich einen das Beißen verhindern­den Maulkorb tragen.

Wer einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muß mindestens 18 Jahre alt und körperlich in der Lage sein, das Tier zu beherrschen. Niemand darf gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen.

Verstöße gegen diese Vorschriften können mit einem Bußgeld geahndet werden; wenn durch die Hundehaltung eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Men­schen und Tieren ausgeht, kann die Ortspolizeibehörde diese Haltung untersa­gen.

Ausnahmeregelungen gelten nur für Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften im Rahmen der jeweiligen Zweckbe­stimmung sowie für Herdengebrauchshunde und Jagdhunde im Rahmen waid­gerechter Jagdausübung.

Wir appellieren an alle Hundehalter, die Landespolizeiverordnung genau zu be­achten, weil sie zum Schutz der Allgemeinheit konsequent angewendet wird. Soweit sich im Einzelfall Rückfragen ergeben, steht die Ortspolizeibehörde zur Verfügung.

Verbandsgemeindeverwaltung - als Ortspolizeibehörde -