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Montabaur

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Nr. 10/93

Offentl. Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan »Altstadt I« der Stadt Montabaur; Heilung ei­nes Verfahrensfehlers gemäß § 215 III Baugesetzbuch (BauGB).

Die neueste Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit stellt an das Inkraftreten von Bebauungsplänen besondere An­forderungen. Der zuvor in Kraft getretene Bebauungsplan »Alt­stadt I« mit seinen Änderungen und Ergänzungen erfüllt diese Voraussetzungen nicht; der Bebauungsplan wird daher mit sei­nen Änderungen und Ergänzungen neu ausgefertigt. Er tritt nach der erneuten Ausfertigung (09.03.1993) mit der öffentli­chen Bekanntmachung in Kraft.

Bebauungsplan: ursprüngliche Ausfertigung mit

Rechtskraft: anschließender

Bekanntmachung:

»Altstadt I« 1976 09.03.1993

1. Änderung + 1979 09.03.1993

Ergänzung

2. Änderung + 1984 09.03.1993

Ergänzung

3. Änderung + 1986 09.03.1992

Ergänzung

Insoweit wird der Mangel der fehlerhaften Ausfertigung des Be­bauungsplanes behoben.

Es wird darauf hingewiesen, daß durch die Heilung des formel­len Fehlers keine materiell rechtlichen Änderungen an den bis­herigen Festsetzungen eingetreten sind.

Die Bebauungsplan/-änderungs/-erweiterungsunterlagen kön­nen bei der VerbandsgemeindeverwaltungMontabaur, Bauamt, Zimmer 219, Konrad-Adenauer-Platz 8, 5430 Montabaur wäh­rend der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 -12.30 Uhr und 14.00 -16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 -12.30 Uhr und 14.00 -18.00 Uhr und freitags von 8.00 -12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden.

Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der Bebauungsplanänderung/-erweiterung Auskunft verlangen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor­schriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Form­vorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug)

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnach­teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches da­durch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführtwird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Aus­zug):

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ge­meinderates (§ 34) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb ei­nes Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche

Rechts Verletzung begründen können, gegenüber der Gemeinde­verwaltung geltend gemacht worden ist.

Montabaur, 09.03.1993 Dr. Possel-Dölken

Bürgermeister

Öffentliche Ausschreibung

Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schreibt für die Ortsgemeinde Untershausen für den Bau des Dorfge­meinschaftshauses die Lieferungund den Einbau von Kunst­stoff-Fenstern öffentlich aus.

Leistungsumfang:

19 Fenster mit insgesamt ca. 66 qm Fensterfläche

Die Ausführung der Arbeiten soll Ende Mai 1993 erfolgen.

Firmen, die an Ausschreibungsunterlagen Interesse haben, werden gebeten, die Unterlagen schriftlich bis zum 22. März 1993 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bau­amt, Konrad-Adenauer-Platz 8, 5430 Montabaur, anzufor­dern.

Die Schutzgebühr in Höhe von 10,00 DM ist unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto-Nr. 500 017 bei der Kreissparkasse Montabaur einzuzahlen. Ein Nachweis über die getätigte Einzahlung ist der Anforderung beizulegen. Tfermin für die Abgabe des Angebotes ist

Montag, 05. April 1993,10.00 Uhr.

Angebote, die mit einer entsprechenden Aufschrift versehen sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Verbands­gemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 219, Konrad-Adenauer-Platz 8, 5430 Montabaur, einzureichen.

Montabaur, 09. März 1993 Dr. Possel-Dölken

Bürgermeister

Die Verwaltung informiert

Bericht Ober die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Verbandsqeweinde Montabaur vom 04.03.1993

Der Haupt- und Finanzausschuß bewilligte der Ortsgemeinde HUbingen einen Zuschuß von 10.000 DM zur Ansiedlung eines Lebensmittelgeschäftes mit Voll Sortiment. Die Förderung erfolgte gemäß den Richtlinien fUr die Gewährung von Zuschüssen zu Maßnahmen der Dorferneuerung durch die Verbandsgemeinde Montabaur.

Zur Errichtung/Fortführung eines Lebensmittelgeschäftes mit Vollsortiment in einem Stadtteil von Montabaur wurde auf der gleichen Grundlage ein zinsloses Darlehen in Höhe von 10.000 DM gewährt.

FUr die Durchführung einer Baumaßnahme an einem denkmalge­

schützten Gebäude in Heilberscheid wurde dem Eigentümer ein Zuschuß von 2.100 DM bewilligt. Die Förderung erfolgt nach den Dorferneuerungsrichtlinien der Verbandsgemeinde.

FUr die Bildung eines ersten Bauabschnitts im Rahmen der geplanten Sanierung und Erweiterung des Hallen- und Freibades Montabaur vergab der Haupt- und Finanzausschuß einen Planungsauftrag in Höhe von 14.000 DM (zuzüglich Mehrwertsteuer). Für die Technikplanung wurden Pauschal­aufträge von insgesamt 3.700 DM (zuzüglich Mehrwertsteuer) erteilt. Die in Auftrag gegebenen Kostenermittlungen beziehen sich auf die Sanierung der vorhandenen Badeanlage inklusive evtl. Einbau von Attraktionen im Schwimmbecken, den Anbau eines Kleinkinderbereichs, den Umbau und die Attraktivierung der Cafeteria, den evtl. Anbau einer Sauna sowie die Prüfung einer alternativen Energieversor­gung.