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Montabaur

dH

Fastnacht in Holler

Nr. 6/93

Prinz Thomas vom Starken Tbn (Thomas Roos) regiert in diesem Jahr zusammen mit Prinzessin Franzi vom Deutschen Eck (Franziska Weinert) die Hollerer Fastnacht.

Prinz Thomas, der als kühner Recke bekannt, traute sich als ein­ziger spontan dieses schwere Amt zu übernehmen. Prinzessin Franzi dagegen behauptete sich gegen eine fast übermächtige Konkurrenz um an der Seite des Prinzen zu regieren. Bei solch einem Paar, welches mit Sanftmut und Stärke über die Hollerer Fastnacht wacht, kann diese nur erfolgreich sein.

Daß das Regieren auch harte Arbeit ist, wissen beide. So werden sie bei der Hollerer Kappensitzung am Samstag, dem 20. Fe­bruar 1993, ebenso wie andernorts, die Hollerer Fastnacht re­präsentieren und sich von ihrer besten Seite zeigen.

Der Höhepunkt wird aber der Prunkzug durch Holler am Sonn­tag, dem 14. Februar 1993, ab 14.00 Uhr sein. An diesem Tag wird das Prinzenpaar mit Gefolge durch die Hollerer Straßen fahren und sich von einigen tausend närrische Untertanen zuju­beln lassen.

Prinz Thomas vom Starken Tbn und Prinzessin Franzi vom Deutschen Eck wurden sich freuen, wenn auch Siebei ihrer Fast­nacht dabei wären.

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Offentl. Bekanntmachungen

Bürgerversammlung im Stadtteil Reckenthal

AmDienstag, 16. Februar 1993,20.00Uhr findet inder Gaststät­te »Brunnenstube« eine Bürgerversammlung für den Stadtteil Reckenthal statt.

Tagesordnung:

1. Ausbau des Tannenweges

2. Verlegung von Versorgungsleitungen

3. Vorstellung des Dorferneuerungskonzeptes für den Stadtteil Reckenthal

4. Verschiedenes

5430 Montabaur, 08. Februar 1993 Dr. Possel-Dölken

Bürgermeister

B ekanntmachung

1. Klaus Emmel, Karlshof, beantragt die Planfeststellung nach § 31 Wasserhaushaltsgesetz für die Errichtung eines Feuerlöschteiches in der Gemarkung Niedererbach, Flur 26, Flurstück 1/2, Verbandsgemeinde Montabaur.

Hierfür ist gemäß § 31 des Gesetzes zur Ordnung des Was­serhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz-WHG) vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBl. IS. 205), i.V.m. den §§ 72 ff. und 114 ff. des Wassergesetzes für das Land Rhein­land-Pfalz (Landeswassergesetz-LWG) vom 14. Dezember 1990 (GVB1. S. 11) sowie den §§ 72 ff. des Verwaltungsver­fahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), jeweils in der geltenden Fassung, die Durchführung eines förmlichen Planfeststellungsverfah­rens erforderlich.

2. Näheres über Art und Umfang des beantragten Vorhabens kann den Antrags- und Planunterlagen (Erläuterungen, Zeichnungen, Pläne) entnommen werden, die im Zeitraum vom 24. Februar 1993 bis zum 25. März 1993 wie folgt zu je- dermanns Einsichtnahme ausgelegt werden:

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Zim­mer Nr. 30, zu den folgenden Dienstzeiten:

Montag bis mittwochs von. von 8.00 bis 12.30 Uhr,

.. und von 14.00 bis 16.00 Uhr

von 08.00 bis 12.30 Uhr

. und von 14.00 -18.00 Uhr

sowie freitags von . 08.00 bis 12.30 Uhr.

der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises, 5430 Monta­baur, Peter-Altmeier-Platz 1, Zimmer Nr. N152 / N153, zu den folgenden Dienstzeiten:

Montag bis Donnerstag. 7.30 bis 12.00 Uhr

und 14.00 bis 16.00 Uhr

freitags. 7.30 bis 12.00 Uhr

und 13.00 bis 14.30 Uhr

3. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis spätestens zum 8. April 1993, Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Die Einwendungen sind schriftlich oder zur Niederschrift bei den o.a. Behörden zu erheben..

Für den fristgerechten Eingang der Einwendungen ist das j Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden maßge- j bend. !

Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendun- j gen ausgeschlossen, die nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen.

4. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellung­nahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Häger des Vor­habens, den Behörden und den Personen erörtert, die Ein­wendungen gegen das Vorhaben erhoben haben.

Der Häger des Vorhabens, die jeweiligen Behörden und die Personen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Beim Ausbleiben eines Beteiligten zu dem Erörterungstermin kann auch oh­ne ihn verhandelt werden.

5. Bei mehr als 100 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen

können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche B ekanntma­chung benachrichtigt werden und

kann die Zustellung der Entscheidungen über die Ein­wendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

donnerstags

In Vertretung: Dr. Stadtfeld