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|! Montabaur _;_ [Fl ____ Nr. 3/93

Ihre Verbandsgemeindewerke berichten

Erlfluterungen zu der neuen Entgeltssatzung für die Abwasserbeseitigungseinrichtung vom 21.12.1992 Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 17.12.1992 eine neue Entgeltssatzung für die Abwasserbeseitigungsein­richtungen beschlossen, die in der letzten Ausgabe des Wochen­blattes vom 08.01.1993 in Kraft getreten ist. Diese Entgeltssat­zung regelt insbesondere die Erhebung von wiederkehrenden und einmaligen Beiträgen, Benutzungsgebühren sowie der Ab­wasserabgabe.

Die bisherige Entgeltssatzung vom 16.12.1987 war durch die Entwicklung der Rechtsprechung bezüglich der Erhebung von Beiträgen zu ändern bzw. zu ergänzen.

1. Wiederkehrender Beitrag für Oberflflchenwasser (§ 2 der Sat­zung)

Wie bisher gilt als Maßstab die Abflußfläche - Grundstücksflä­che multipliziert mit dem dem Abflußbeiwert bzw. der Grund­flächenzahl.

Neu ist, daß die bisher eingeräumten Vergünstigungen für die unbebauten und entfestigten Grundstücksflächen (Verringe­rung von 26 v.H., 60 v.H. und 76 v.H. vom Abflußbeiwert) nicht mehr gewährt werden können. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) hat den diesbezüglichen § 11 Abs. 3 Satz 3 der Kommunalabgabenverordnung (KAVO) - sogen. Entfesti­gungsklausel - durch rechtskräftiges Urteil vom 07.03.1991 für unzulässig erklärt. Nach Auffassung des Gerichts ist nicht auf die tatsächliche, sondern die mögliche Nutzung des Grund­stückes abzustellea

Der § 2 der neugefaßten Satzung trägt dem Urteil des OVG da­her insoweit Rechnung, daß in Abs. 2 Satz 2 die Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 3 KAVO ausgenommen ist. Das heißt, daß ab 01.01.1993diebishereingeräumten Vergünstigungen für dieun- bebauten und entfestigten Grundstücksflächen entfallen. Bezogen auf die Gesamtheit der Grundstücksflächen bedeutet dies eine Verringerung des Beitragssatzes von bisher 0,38 DM/qm (1992) auf 0,33 DM/qm (1993) Abflußfläche.

2. Wiederkehrender Beitrag für Schmutzwasser (§ 4 der Sat­zung)

Gemäß § 4 der Entgeltssatzung vom 16.12.1987 erhob die Ver- bandsgemeindebis 31.12.1992 wiederkehrende Beiträge für das Schmutzwasser nach der Zahl der Wohneinheiten und nach Ein­wohnergleichwerten.

Durch Urteil vom 07.11.1991 hat das OVG entschieden, daß

1. der an die Wohneinheit anknüpfende Beitragsmaßstab Schmutzwasser gegen Art. 3 I GG verstößt und deshalb nicht zulässig ist und

2. ein an die tatsächliche Nutzung anknüpfender Beitrags­maßstab in Rheinland-Pfalz nicht zulässig ist, weil er nicht geeignet sei, eine Beziehung zu dem sich aus der baupla­nungsrechtlichen Nutzungsmöglichkeit ergebenden Vor­teil herzustellen.

Als neuen Beitragsmaßstab - ab 01.01.1993 - sieht nun­mehr der § 4 Abs. 1 der neuen Satzung die gewichtete Grundstücksfläche vor.' Dies bedeutet gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) Kommunalabgabengesetz (KAG) die Grundstücksfläche mit Zuschlägen von 20 v.H. für jedes Vollgeschoß - 40 v.H. für die ersten beiden Vollgeschosse. Hierbei ist der § 6 KAVO zu berücksichtigen. Während nach Abs. 1 Satz 1 für die Zahl derVollgeschosse der Bebau­ungsplan anzuwenden ist, muß in den Bereichen, wo kein Bebauungsplan besteht oder dieser keine Festsetzungen enthält (Abs. 1 Satz 2), zukünftig nicht wie die KAVO vor­sieht, die tatsächliche, sondern die zulässige Zahl der Voll­geschosse zugrundegelegt werden. Mit Urteil vom 27.05.1992 hat das OVG in einem Normenkon troll verfah­ren u.a. den § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der KAVO für nicht zuläs­sig erklärt, da diese Vorschrift die tatsächliche und nicht die zulässige Nutzung regelt.

Mit Wirkung vom 01.01.1993 beträgt der Beitragssatz nunmehr 0,07 DM/qm gewichtete Grundstücksfläche (an­statt bisher 45,00 DM/Wohneinheit bzw. 15,00 DM/Ein­wohnergleichwert).

3. Einmalige Beitrag für Schmutzwasser (§ 1 Abs.4 - 6 der Sat­zung)

Nach § 1 Abs. 2 der Entgeltssatzung vom 16.12.1987 war Maß­stab für das Schmutzwasser die Geschoßfläche (Grundstücks­fläche multipliziert mit der Geschoßflächenzahl) - § 20 Abs. 1 KAG und § 5 KAVO.

Nach der neuen Regelung in § 4 der Satzung (wiederkehrender Beitrag für Schmutzwasser) ist Maßstab die gewichtete Grund­stücksfläche (Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollge­schosse), da dieser Maßstab nach einhelliger Meinung am geeig­netsten ist, die Ausnutzbarkeit des Grundstückes für Wohn­zwecke nachzuweisen. Daher findet auch für den einmaligen Beitrag Schmutzwasser (§ 1 Abs. 4 - 6 der neuen Entgeltssat­zung) der Maßstab »Grundstücksflflche mit Zuschlägen für Vollgeschosse« Anwendung.

Der Beitragssatz beträgt ab 01.01.1993 für Neubaumaßnahmen 3,00 DM je qm gewichtete Grund­stücksfläche und für Erneuerungsmaßnahmen 1,50 DM je qm gewichtete Grundstücksfläche.

4. Einmaliger Beitrag für Oberflächenwasser (§ 1 Abs. 7 8 der Satzung)

Für das Oberflächenwasser ist der bisherige Maßstab unverän­dert in die neue Satzungübernommen worden. Der Beitragssatz beträgt ab 01.01.1993:

für Neubaumaßnahmen. 10,00 DM je qm Abflußfläche

für Erneuerungsmaßnahmen.. 5,00 DM je qm Abflußfläche.

5. Schmutzwassergebühr und Abwasserabgabe

a) Die Benutzungsgebühr für Schmutzwasser gern. § 4 der Entgeltssatzung richtet sich nach der gewichteten Schmutzwassermenge (Frischwasserbezug zuzüglich Zu­schläge bei besonderer Aggressivität des Abwassers). Die Höheder Benutzungsgebühr beträgt ab 01.01.1993 = 1,70 DM/cbm gewichtete Schmutzwassermenge.

b) Die Abwasserabgabe gemäß § 6 der Entgeltssatzung be­trägt für Indirekteinleiter (Haushalte, Gewerbe, Industrie, öffentliche und sonstige Dienstleistungsbetriebe, die an die öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen an­geschlossen sind bzw. eine geschlossene Grube unterhal­ten) 0,27 DM/cbm gewichtete Schmutzwassermenge.

Sollten zu den vorstehenden Ausführungen noch Unklarheiten bestehen bzw. Fragen offengeblieben sein, stehen die zuständi­gen Mitarbeiter der Verbandsgemeindewerke selbstverständ­lich zur weiteren Aufklärung zur Verfügung.

5430 Montabaur, 6. Januar 1993

Piwowarsky, Werkleiter

j Über die Ortsgrenze hinaus

SPD-Presseseminar am 30. Januar 1993

Alle Mitglieder der SPD-Ortsvereine und andere interessierte Vereine und Organisationen lädt die SPD der VG Montabaur zu einem Einführungsseminar in die Presse-und Öffentlichkeitsar­beit ein. Tfermin: Samstag, 30. Januar 1993, 14 bis 18 Uhr, Rückerhof in Welschneudorf. Die Teilnahme ist kostenlos. An­meldung bei Uli Schmidt, Tbl. 02608/636.

SPD-Kulturzeit vom 26.6. bis 17.7.

Die 2. »Westerwälder Kulturzeit« der SPD findet diesmal be­reits vor den Sommerferien statt. Alle SPD-Ortsvereine in der VG Montabaur können sich mit einer Veranstaltung beteiligen. Alle kulturellen Angebote von der geführten Kulturwanderung über Musik und Kabarett bis zum Kinderzirkus sind möglich. Insbesondere sollen auch Könstler aus unserer Region Auf­trittsmöglichkeiten geboten werden.

Interessierte Veranstalter und Künstler/innen können sich wen­den an Uli Schmidt, TbL 02608/636.

SPD-Fraktionsfahrt vom 20. bis 23.5.

Die SPD-Fraktion im Verbandsgemeinderat Montabaur lädt al­le Genossen/innen aus der VG zu einer informativen und kultu­rellen Reise nach Dresden ein. Abfahrt ist an Christi Himmel­fahrt um 5.00 Uhr, Rückkehr am Sonntagabend.

Infos und Anmeldung bei Melf Schaerffenberg, Tbl. 02620/8131 oder Uli Schmidt, Tbl. 02608/636 bis spätestens 15.2. Falls der Bus nicht ganz voll wird, können auch einige Nichtmitglieder der SPD mitfahren.

SPD-VAG-Termine

Nachfolgende Tbrmine bitte vormerken:

9.3. Vorbereitungsgespräch WW-Kulturzeit, 16.3. nächste VAG- Konferenz, 23. bis 25.4. Seminar Politisches Managment, 30.6. OVs müssen Kandidaten für Kommunalwahl benennen, im Herbst: Listenaufstellung Kommunalwahl.