|! Montabaur _;_ [Fl ____ Nr. 3/93
Ihre Verbandsgemeindewerke berichten
Erlfluterungen zu der neuen Entgeltssatzung für die Abwasserbeseitigungseinrichtung vom 21.12.1992 Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 17.12.1992 eine neue Entgeltssatzung für die Abwasserbeseitigungseinrichtungen beschlossen, die in der letzten Ausgabe des Wochenblattes vom 08.01.1993 in Kraft getreten ist. Diese Entgeltssatzung regelt insbesondere die Erhebung von wiederkehrenden und einmaligen Beiträgen, Benutzungsgebühren sowie der Abwasserabgabe.
Die bisherige Entgeltssatzung vom 16.12.1987 war durch die Entwicklung der Rechtsprechung bezüglich der Erhebung von Beiträgen zu ändern bzw. zu ergänzen.
1. Wiederkehrender Beitrag für Oberflflchenwasser (§ 2 der Satzung)
Wie bisher gilt als Maßstab die Abflußfläche - Grundstücksfläche multipliziert mit dem dem Abflußbeiwert bzw. der Grundflächenzahl.
Neu ist, daß die bisher eingeräumten Vergünstigungen für die unbebauten und entfestigten Grundstücksflächen (Verringerung von 26 v.H., 60 v.H. und 76 v.H. vom Abflußbeiwert) nicht mehr gewährt werden können. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) hat den diesbezüglichen § 11 Abs. 3 Satz 3 der Kommunalabgabenverordnung (KAVO) - sogen. Entfestigungsklausel - durch rechtskräftiges Urteil vom 07.03.1991 für unzulässig erklärt. Nach Auffassung des Gerichts ist nicht auf die tatsächliche, sondern die mögliche Nutzung des Grundstückes abzustellea
Der § 2 der neugefaßten Satzung trägt dem Urteil des OVG daher insoweit Rechnung, daß in Abs. 2 Satz 2 die Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 3 KAVO ausgenommen ist. Das heißt, daß ab 01.01.1993diebishereingeräumten Vergünstigungen für dieun- bebauten und entfestigten Grundstücksflächen entfallen. Bezogen auf die Gesamtheit der Grundstücksflächen bedeutet dies eine Verringerung des Beitragssatzes von bisher 0,38 DM/qm (1992) auf 0,33 DM/qm (1993) Abflußfläche.
2. Wiederkehrender Beitrag für Schmutzwasser (§ 4 der Satzung)
Gemäß § 4 der Entgeltssatzung vom 16.12.1987 erhob die Ver- bandsgemeindebis 31.12.1992 wiederkehrende Beiträge für das Schmutzwasser nach der Zahl der Wohneinheiten und nach Einwohnergleichwerten.
Durch Urteil vom 07.11.1991 hat das OVG entschieden, daß
1. der an die Wohneinheit anknüpfende Beitragsmaßstab Schmutzwasser gegen Art. 3 I GG verstößt und deshalb nicht zulässig ist und
2. ein an die tatsächliche Nutzung anknüpfender Beitragsmaßstab in Rheinland-Pfalz nicht zulässig ist, weil er nicht geeignet sei, eine Beziehung zu dem sich aus der bauplanungsrechtlichen Nutzungsmöglichkeit ergebenden Vorteil herzustellen.
Als neuen Beitragsmaßstab - ab 01.01.1993 - sieht nunmehr der § 4 Abs. 1 der neuen Satzung die gewichtete Grundstücksfläche vor.' Dies bedeutet gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) Kommunalabgabengesetz (KAG) die Grundstücksfläche mit Zuschlägen von 20 v.H. für jedes Vollgeschoß - 40 v.H. für die ersten beiden Vollgeschosse. Hierbei ist der § 6 KAVO zu berücksichtigen. Während nach Abs. 1 Satz 1 für die Zahl derVollgeschosse der Bebauungsplan anzuwenden ist, muß in den Bereichen, wo kein Bebauungsplan besteht oder dieser keine Festsetzungen enthält (Abs. 1 Satz 2), zukünftig nicht wie die KAVO vorsieht, die tatsächliche, sondern die zulässige Zahl der Vollgeschosse zugrundegelegt werden. Mit Urteil vom 27.05.1992 hat das OVG in einem Normenkon troll verfahren u.a. den § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der KAVO für nicht zulässig erklärt, da diese Vorschrift die tatsächliche und nicht die zulässige Nutzung regelt.
Mit Wirkung vom 01.01.1993 beträgt der Beitragssatz nunmehr 0,07 DM/qm gewichtete Grundstücksfläche (anstatt bisher 45,00 DM/Wohneinheit bzw. 15,00 DM/Einwohnergleichwert).
3. Einmalige Beitrag für Schmutzwasser (§ 1 Abs.4 - 6 der Satzung)
Nach § 1 Abs. 2 der Entgeltssatzung vom 16.12.1987 war Maßstab für das Schmutzwasser die Geschoßfläche (Grundstücksfläche multipliziert mit der Geschoßflächenzahl) - § 20 Abs. 1 KAG und § 5 KAVO.
Nach der neuen Regelung in § 4 der Satzung (wiederkehrender Beitrag für Schmutzwasser) ist Maßstab die gewichtete Grundstücksfläche (Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse), da dieser Maßstab nach einhelliger Meinung am geeignetsten ist, die Ausnutzbarkeit des Grundstückes für Wohnzwecke nachzuweisen. Daher findet auch für den einmaligen Beitrag Schmutzwasser (§ 1 Abs. 4 - 6 der neuen Entgeltssatzung) der Maßstab »Grundstücksflflche mit Zuschlägen für Vollgeschosse« Anwendung.
Der Beitragssatz beträgt ab 01.01.1993 für Neubaumaßnahmen 3,00 DM je qm gewichtete Grundstücksfläche und für Erneuerungsmaßnahmen 1,50 DM je qm gewichtete Grundstücksfläche.
4. Einmaliger Beitrag für Oberflächenwasser (§ 1 Abs. 7 • 8 der Satzung)
Für das Oberflächenwasser ist der bisherige Maßstab unverändert in die neue Satzungübernommen worden. Der Beitragssatz beträgt ab 01.01.1993:
für Neubaumaßnahmen. 10,00 DM je qm Abflußfläche
für Erneuerungsmaßnahmen.. 5,00 DM je qm Abflußfläche.
5. Schmutzwassergebühr und Abwasserabgabe
a) Die Benutzungsgebühr für Schmutzwasser gern. § 4 der Entgeltssatzung richtet sich nach der gewichteten Schmutzwassermenge (Frischwasserbezug zuzüglich Zuschläge bei besonderer Aggressivität des Abwassers). Die Höheder Benutzungsgebühr beträgt ab 01.01.1993 = 1,70 DM/cbm gewichtete Schmutzwassermenge.
b) Die Abwasserabgabe gemäß § 6 der Entgeltssatzung beträgt für Indirekteinleiter (Haushalte, Gewerbe, Industrie, öffentliche und sonstige Dienstleistungsbetriebe, die an die öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen angeschlossen sind bzw. eine geschlossene Grube unterhalten) 0,27 DM/cbm gewichtete Schmutzwassermenge.
Sollten zu den vorstehenden Ausführungen noch Unklarheiten bestehen bzw. Fragen offengeblieben sein, stehen die zuständigen Mitarbeiter der Verbandsgemeindewerke selbstverständlich zur weiteren Aufklärung zur Verfügung.
5430 Montabaur, 6. Januar 1993
Piwowarsky, Werkleiter
j Über die Ortsgrenze hinaus
SPD-Presseseminar am 30. Januar 1993
Alle Mitglieder der SPD-Ortsvereine und andere interessierte Vereine und Organisationen lädt die SPD der VG Montabaur zu einem Einführungsseminar in die Presse-und Öffentlichkeitsarbeit ein. Tfermin: Samstag, 30. Januar 1993, 14 bis 18 Uhr, Rückerhof in Welschneudorf. Die Teilnahme ist kostenlos. Anmeldung bei Uli Schmidt, Tbl. 02608/636.
SPD-Kulturzeit vom 26.6. bis 17.7.
Die 2. »Westerwälder Kulturzeit« der SPD findet diesmal bereits vor den Sommerferien statt. Alle SPD-Ortsvereine in der VG Montabaur können sich mit einer Veranstaltung beteiligen. Alle kulturellen Angebote von der geführten Kulturwanderung über Musik und Kabarett bis zum Kinderzirkus sind möglich. Insbesondere sollen auch Könstler aus unserer Region Auftrittsmöglichkeiten geboten werden.
Interessierte Veranstalter und Künstler/innen können sich wenden an Uli Schmidt, TbL 02608/636.
SPD-Fraktionsfahrt vom 20. bis 23.5.
Die SPD-Fraktion im Verbandsgemeinderat Montabaur lädt alle Genossen/innen aus der VG zu einer informativen und kulturellen Reise nach Dresden ein. Abfahrt ist an Christi Himmelfahrt um 5.00 Uhr, Rückkehr am Sonntagabend.
Infos und Anmeldung bei Melf Schaerffenberg, Tbl. 02620/8131 oder Uli Schmidt, Tbl. 02608/636 bis spätestens 15.2. Falls der Bus nicht ganz voll wird, können auch einige Nichtmitglieder der SPD mitfahren.
SPD-VAG-Termine
Nachfolgende Tbrmine bitte vormerken:
9.3. Vorbereitungsgespräch WW-Kulturzeit, 16.3. nächste VAG- Konferenz, 23. bis 25.4. Seminar Politisches Managment, 30.6. OV‘s müssen Kandidaten für Kommunalwahl benennen, im Herbst: Listenaufstellung Kommunalwahl.

